Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 1990
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind.
Die Klägerin (Klin.), eine ehemalige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde zum 01. Januar 1990 im Wege einer sog. übertragenden Umwandlung (Änderung der Nämlichkeit des Steuersubjekts) in eine GmbH umgewandet. Das Betriebsvermögen der Klin. wurde in die GmbH eingebracht.
Der Einbringungsvorgang wurde seitens der Klin. umsatzsteuerlich nicht erfaßt. Lediglich in der im Juni 1991 eingereichten Umsatzsteuer(USt)-Jahreserklärung der GmbH wurde folgender Hinweis angebracht:
„Aus Vereinfachungsgründen wurden die umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus der Sachgründung nicht gezogen.”
Im Rahmen einer im Jahre 1993 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) stellte der Prüfer fest, daß die Einbringung des Betriebsvermögens von der Klin. nicht der USt unterworfen worden ist. Nach vorherigem Schriftwechsel mit dem klägerischen Vertreter setzte das Finanzamt (FA), ausgehend von einem Wert der übertragenen Besitzposten in Höhe von 68.600 DM, im Bescheid vom 09. November 1993 die USt 1990 mit 9.604 DM fest. Gleichzeitig setzte es gem. § 233 a Abgabenordnung (AO) für die Zeit vom 01. April 1992 bis 13. Dezember 1993 (= 20 Monate zu 0,5 v.H. = 10 v.H.) Nachzahlungszinsen aus 9.600 DM in Höhe von 960 DM fest.
Mit Schreiben vom 10. November 1993 beantragte der klägerische Bevollmächtigte wie bereits schon zuvor Erlaß der Zinsen gem. § 227 AO wegen Unbilligkeit. Zur Begründung wurde vorgetragen, dem FA sei kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da diese USt-Nachforderung in voller Höhe als Vorsteueranspruch bei der GmbH hätte verrechnet werden können. Zwar sei der Umsatz im Zusammenhang mit der Einbringung bei der Klin. nicht versteuert worden, die GmbH habe aber andererseits auch keine Vorsteuer geltend gemacht.
Eine zum Vorsteuerabzug bei der GmbH berechtigende Rechnung stellte die Klin. am 30. Oktober 1993 aus. Die entsprechende USt in Höhe von 9.604 DM wurde bei der USt-Voranmeldung Oktober 1993 von der GmbH als Vorsteuer abgezogen.
Mit Verfügung vom 09. Dezember 1993 erließ das FA für einen Monat die Nachzahlungszinsen in Höhe von 49 DM. Im übrigen lehnte es einen Erlaß ab. Es führte aus, Gründe, die einen Erlaß aus persönlichen Gründen rechtfertigten, seien nicht vorgetragen. Sachliche Billigkeitsgründe lägen ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setze der Erlaß insoweit voraus, daß die Einziehung im Einzelfall mit Rücksicht auf den Zweck der Besteuerung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Nachteile, welche schon im Besteuerungszweck enthalten seien und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes bewußt in Kauf genommen habe, könnten einen Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen. Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233 a AO solle einen Ausgleich dafür schaffen, daß Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts gegen den einzelnen Steuerpflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig würden. Die Verzinsung sei gesetzlich vorgeschrieben und stehe nicht im Ermessen des FA. Im Streitfall sei der Umsatz aus der Betriebsveräußerung nicht im zutreffenden Voranmeldungszeitraum angemeldet worden. Nur deshalb habe die nachträgliche Erfassung in der Jahressteuerfestsetzung eine entsprechende Nachforderung und dementsprechend Nachzahlungszinsen ausgelöst. Daß der Erwerber, die GmbH, bereits im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens eine entsprechende Vorsteuervergütung hätte erlangen können, müsse ebenso unbeachtlich bleiben wie die Abtretung des Steuervergütungsanspruchs des Erwerbers an den Veräußerer.
Hiergegen legte die Klin. Beschwerde ein, wobei sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und ein Besprechungsergebnis der AO-Referenten des Landes vom 26. Mai 1992 darauf hinwies, daß das fragliche Kapital (= festgesetzte USt) nie den Verfügungsbereich des FA verlassen habe.
Mit Entscheidung vom 11. März 1994 wies die Oberfinanzdirektion … die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Frage des Erlasses aus sachlichen Gründen führte sie aus, daß die Festsetzung der Nachzahlungszinsen dem mit der Vorschrift des § 233 a AO verfolgten Zweck gerecht werde. Die Klin. sei ihrer Verpflichtung, den Umsatz aus der Betriebsveräußerung im entsprechenden Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Nur deshalb habe die Jahressteuerfestsetzung für das Jahr 1990 die USt-Nachforderung und dementsprechend Nachzahlungszinsen ausgelöst. Daß die Übernehmerin des Betriebsvermögens, die GmbH, bereits im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens eine entsprechende Vorsteuervergütung hätte erlangen können, müsse unberücksichtigt bleiben. Die Festsetzung der...