rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1979–1984
Tenor
I. Ein pauschaler Vorsteuerabzug bei Geschäftsreisen ist nur im Zusammenhang mit sogenannten „sonstigen Fahrten”, nicht jedoch mit den Fahrten zum Probelokal, dem Betriebssitz in W. und zu den einzelnen Auftrittsorten möglich. Hinsichtlich der Fahrtkosten bezüglich der von den Gesellschaftern mit eigenem PKW durchgeführten Fahrten gilt dies ab 01. Juli 1983. Der weitergehende Klageantrag wird abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe pauschale Vorsteuer im Zusammenhang mit Reisekosten (Fahrtkosten und Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand) zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin (Klin.), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), ist eine Tanzkapelle, die in der Besetzung von in der Regel fünf Musikern = Gesellschaftern unter der gemeinsamen Bezeichnung „T.” in Gaststätten, Festhallen und ähnlichen Orten auftritt. Die Zusammensetzung der Mitglieder der Klin. wechselte. In sämtlichen Streitjahren gehörten ihr die Gesellschafter S., A. und I. an.
Die Verwaltung und die schriftlichen Arbeiten wurden vom Gesellschafter S. von dessen Wohnsitz in W. aus getätigt. Hier befindet sich der Sitz der Klin., es finden dort gelegentlich Besprechungen der Gesellschafter statt, die Auftritte werden vorgeplant (Orte und Programm).
Zur musikalischen Vorbereitung ihrer Auftritte treffen sich die Mitglieder der Klin. wöchentlich an ein bis zwei Abenden. Hierzu war ein Proberaum angemietet, zu dem die einzelnen Musiker mit ihren privaten PKWs anfuhren. Nach Darstellung des klägerischen Vertreters befand sich das Probelokal an folgenden Orten:
1979 |
D. |
1980 |
D. |
1982 |
H. und F. |
1983 |
F. und H. |
1984 |
O. und W. |
Zu dem jeweiligen Auftrittsort fuhr jeder Gesellschafter weitgehend mit dem eigenen PKW von seiner Wohnung aus. Teilweise wurden benötigte Geräte in einem der Klin. gehörenden Fahrzeug zum Auftrittsort gebracht. Die einzelnen Veranstaltungen dauerten i.d.R. von abends 20.00 Uhr bis morgens 2.00 Uhr.
In den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen für die Streitjahre machte die Klin. neben den der GdbR in Rechnung gestellten Vorsteuern auch auf die einzelnen Gesellschafter entfallende Vorsteuerbeträge geltend. Letztere Vorsteuerbeträge resultierten einmal aus verschiedenen von den einzelnen Gesellschaftern persönlich getragenen Aufwendungen sowie teilweise aus der Anschaffung von Instrumenten und Geräten, die zum Einsatz in der Band auf eigene Rechnung der Gesellschafter erworben worden sind (= sonstige Kosten). Zum andern wurden Vorsteuern pauschal in Ansatz gebracht, soweit sie auf Fahrtkosten mit dem jeweils eigenen PKW des einzelnen Gesellschafters, welche mit Pauschalbeträgen von 0,32 DM, 0,36 DM bzw. 0,42 DM je km angesetzt wurden (daraus 5,3 %) und auf nach Geschäftsreisegrundsätzen geltend gemachte Mehraufwendungen für Verpflegung anläßlich der Fahrten der einzelnen Gesellschafter zum Proberaum und zu den Auftrittsorten entfielen. Im einzelnen handelte es sich um folgende Vorsteuerbeträge:
|
1979 |
1980 |
1981 |
1982 |
1983 |
1984 |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Vorsteuer GdbR |
5.024,20 |
1.994,15 |
3.539,12 |
3.356,92 |
6.457,84 |
4.551,57 |
Gesellschafter (sonstige Kosten) |
2.153,76 |
1.837,16 |
3.199,55 |
3.311,36 |
5.513,02 |
3.969,08 |
Fahrtkosten |
1.640,09 |
1.793,91 |
2.624,88 |
2.623,48 |
2.699,81 |
2.961,07 |
Verpflegungsmehraufwendungen |
1.928,06 |
1.732,76 |
2.117,91 |
2.211,84 |
3.001,82 |
3.172,03 |
Vorsteuern insgesamt |
10.776,11 |
7.307,98 |
11.481,46 |
11.503,60 |
17.672,49 |
14.653,75 |
Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte zunächst entsprechend den Erklärungen. Die Bescheide ergingen unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die USt wurde wie folgt festgesetzt:
1979 |
1980 |
1981 |
1982 |
1983 |
1984 |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
1.415,– |
1.709,90 |
./. 1.768,90 |
./. 639,10 |
./. 3.764,40 |
945,60 |
Im Zuge der Überprüfung änderte das FA die Steuerbescheide insoweit, als es die auf die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen der Gesellschafter entfallenden pauschal errechneten Vorsteuerbeträge nicht mehr als abzugsfähig anerkannte. Hierbei ging es davon aus, daß keine Geschäftsreisen vorlägen. Dadurch erhöhte sich die USt auf folgende Beträge:
1979 |
1980 |
1981 |
1982 |
1983 |
1984 |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
4.213,– |
5.236,– |
2.973,– |
4.195,– |
739,– |
5.829,– |
Auf die endgültigen Bescheide vom 11. Oktober 1985 (1979), 01. Dezember 1986 (1980 und 1981), 10. Dezember 1986 (1982), 18. November 1985 (1983) und vom 22. August 1986 (1984) wird verwiesen.
Insoweit blieben auch die eingelegten Einsprüche erfolglos. In der für die Streitjahre zusammengefaßten Einspruchsentscheidung vom 30. August 1988 nahm das FA eine nochmalige Neuberechnung vor, nachdem es zuvor mit Schreiben vom 01. Juli 1988 auf eine mögliche Verböserung hingewiesen hatte. Bei der Entscheidung orientierte sich das FA an dem den Feststellungszeitraum 1978 betreffenden rechtskräftigen Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1985 III K 383/82. In diesem Urteil wurde ausgesprochen, daß die...