Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungen aufgrund eines Beratervertrags an pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Vergütungen aufgrund eines Beratervertrags mit dem pensionierten, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führen dem Grunde nach zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn ihm weiterhin die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumt worden ist, nicht klar und eindeutig vereinbart ist, was er als geschäftsführender Gesellschafter an Aufgaben weiterhin zu erfüllen und was er völlig klar davon abgetrennt als Berater der GmbH zu leisten hat, es auch an einem genauen Nachweis für die aufgrund des Beratervertrags erbrachten Lesitungen fehlt, über die Tätigkeit - trotz Vereinbarung - nicht monatlich abgerechnet worden und ihm eine Gewinntantieme eingeräumt worden ist.
2. Die Frage nach dem hypothetischen Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist grundsätzlich anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Der Finanzbehörde obliegt im allgemeinen die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. In bestimmten Fällen spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung einer Zusage im Gesellschaftsverhältnis. Dazu gehört das Merkmal der formellen Mängel einer Vereinbarung, der mangelhaften Durchführung der Vereinbarung sowie die Unangemessenheit des Entgelts für die Leistungen des Gesellschafters, weil dann das Entgelt wirtschaftlich die Funktion einer Gewinnausschüttung hat.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Vergütungen aufgrund eines Beratervertrags mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen VGA zu beurteilen sind.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die 1980 mit einem Stammkapital in Höhe von DM … gegründet wurde. Der Geschäftszweck ist die Durchführung und Vermittlung von … sowie der Groß- und Einzelhandel mit …. Die Anteile wurden zunächst von Herrn … in Höhe von DM … und seiner Ehefrau in Höhe von DM … gehalten. Geschäftsführer war … und Stellvertreterin seine Ehefrau. 1983 wurde der Sohn … angestellt. Er wurde 1984 durch Schenkungen von Geschäftsanteilen in Höhe von DM … beteiligt und anstelle der Mutter zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Die Produktions- und Lagerräume, die Ausstattung und Einrichtung der Klin wurde zunächst von … angemietet, später von einer typisch stillen Gesellschaft, die … mit seinem Sohn eingegangen ist.
Die Geschäftsführertätigkeit des …, der von Beruf … ist, war im Anstellungsvertrag von 1981 geregelt und umfasste sowohl die kaufmännische als auch die technische Geschäftsführung. Der Vertrag enthält eine von der Umsatzrendite abhängige Tantiemeregelung. Am 1. Dezember 1986 wurde der Anstellungsvertrag um die Direktzusage eines Altersruhegeldes in Höhe von DM … jährlich beim Eintritt in den Ruhestand ab Vollendung des 65. Lebensjahres ergänzt.
… vollendete sein 65. Lebensjahrs im März 1993. Ab 01. Mai 1993 bezog er Pensionsbezüge von monatlich DM …. Am 1. April 1993 schloss die Klin, vertreten von dem von § 181 BGB befreiten Geschäftsführer …, mit … einen Beratervertrag. Danach übernahm … die Überwachung des …, der …, der …- und …, der Verpackung und des Versands. Für diese Tätigkeit erhielt … eine monatliche Vorabvergütung in Höhe von DM … zugesagt, fällig spätestens zum 10. des auf die Erbringung der Leistung folgenden Monats. Über die Tätigkeit hatte er der Klin monatlich eine Rechnung zu erteilen. Über die monatliche Vergütung hinaus wurde ihm für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von 10 % des Jahresüberschusses vor Ansatz der KSt, GewSt und VSt zugesagt, die vier Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wurde.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 1996 wurde festgestellt, dass im Jahr 1993 für die Monate April bis November jeweils DM …, jedoch in zwei – bis viermonatigen Beträgen ausgezahlt wurden. Die Dezembervergütung wurde im Jahresabschluss als Verbindlichkeit ausgewiesen. Im Jahr 1994 wurde für die Monate Dezember 1993 bis November 1994 DM … in zwei – bis viermonatigen Beträgen ausgezahlt und die Dezembervergütung als Verbindlichkeit ausgewiesen. Im Jahr 1995 wurden am 24. April 1995 DM … für die Monate Dezember 1994 bis März 1995 ausgezahlt; am 20. September 1995 wurden DM … für die Monate April bis August 1995 ausgezahlt und am 31. Dezember 1995 wurden DM … für die Monate September bis Dezember 1995 dem Gesellschafterverrechnungskonto gutgeschrieben.
Für 1993 wurde kein 10 %-ige Gewinnanteil als weitere Beratervergütung gewährt. Dafür erhielt … noch eine zeitanteilige Tantieme nach Maßgabe des Anstellungsvertrags in Höhe von DM … bei einem Jahresüberschuss in Höhe von DM ….
In der Bilanz für 1994 wurde der 10 %-tige Anteil am Jahresüberschuss als zusätzliche Vergütung in Höhe von DM … aus dem Jahresüberschuss (nach Steuern DM …) entsprechend der Vereinbarung berechnet und gebucht und am 20. September 1995 ausgezahlt.
Dem gegen...