rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften. Kürzung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Summe des Gewinns und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ist gem. § 9 Nr. 3 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG zu kürzen (Anschluss an BFH, Urteil v. 11.3.2015, I R 10/14, BStBl 2015 II S. 1049).
2. Die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG ermöglicht die aus regelungssystematischen Gründen gerechtfertigte, gebotene Gleichbehandlung ausländischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten.
3. Die Frage, ob der außensteuerliche Hinzurechnungsbetrag als „Quasi-Dividende” unter das Tatbestandsmerkmal des „Gewinnanteils” i. S. d. § 9 Nr. 7 GewStG subsumiert werden kann, konnte im Streitfall offenbleiben.
Normenkette
AStG § 10 Abs. 1; GewStG § 9 Nrn. 3, 7
Tenor
1. Der Bescheid für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird.
2. Der Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird.
3. Der Bescheid für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X DM gemindert wird.
4. Der Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X EUR gemindert wird.
5. Der Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X EUR gemindert wird.
6. Der Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbeertrag um X EUR gemindert wird.
7. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
9. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Kürzung des Hinzurechnungsbetrags im Sinne des § 10 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) bei der Ermittlung der Gewerbeerträge.
Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften der X-Gruppe.
Die Klägerin war in den Streitjahren u.a. an den folgenden, von der Hinzurechnungsbesteuerung erfassten, ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt:
X B.V. Niederlande (X-NL)
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts. Sie hat ihren Hauptsitz in den Niederlanden und unterhält eine Betriebsstätte in der Schweiz. Die Klägerin ist zu 100 % an der X-NL beteiligt.
X S.A. Luxemburg (X-L)
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts. Die Klägerin ist zu 99 % an der X-L beteiligt.
X GmbH, Schweiz (X-CH)
Die Klägerin ist zu 99,44 % an der X-CH beteiligt. Da diese Anteile in den Streitjahren mit einem Quotennießbrauchsrecht in Höhe von 20 % belastet waren, bestand für die Klägerin insoweit für Hinzurechnungszwecke nach § 10 AStG eine maßgebende Beteiligung von 79,56 %.
Für die o.g. Gesellschaften wurden in den Streitjahren gemäß § 18 AStG Hinzurechnungsbeträge durch Feststellungsbescheide des Finanzamts G gesondert in folgender Höhe festgestellt:
Jahr |
X-NL |
X-L |
X-CH |
Summe |
1995 |
X |
X |
X |
X |
1996 |
X |
X |
X |
X |
1997 |
X |
X |
X |
X |
2002 |
X |
X |
X |
X |
2003 |
X |
X |
X |
X |
2004 |
X |
X |
X |
X |
In den Bescheiden für 1995 bis 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 10. Oktober 2002, sowie in den Bescheiden für 2002 bis 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 29. Februar 2012, wurde bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die o.g. Kapitalgesellschaften Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG berücksichtigt.
Dagegen legte die Klägerin jeweils Einspruch ein.
Unter dem Datum 10. März 2016 erließ der Beklagte gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide für 1995 bis 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag.
Die Einsprüche wurden in den Einspruchsentscheidungen vom 19. August 2016 (1995), 22. August 2016 (1996), 23. August 2016 (1997), 24. August 2016 (2002), 25. August 2016 (2003) sowie 26. August 2016 (2004), auf die jeweils Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage.
a) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG habe seinen Ursprung in den jeweiligen ausländisch...