Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhalt und Reichweite des Schriftformerfordernisses nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse
Leitsatz (redaktionell)
1. Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse zur Ansammlung eines zusätzlichen Kassenvermögens, das der Finanzierung der späteren Leistung an die Mitarbeiter dient, sind als Sozialleistungen betrieblich veranlasst und unter den Voraussetzungen des § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Bei der Berechnung der abzugsfähigen Beträge sind nur solche Arbeitnehmer des Trägerunternehmens zu berücksichtigen, die von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten können.
3. Zweck der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG erforderlichen Schriftform ist die Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage. Bei der Auslegung des § 4d EStG ist auf die Regelung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG zurückzugreifen.
4. Die schriftliche Zusage muss gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen. Sie kann durch individuelle schriftliche Mitteilung oder durch allgemeine schriftliche Bekanntmachung des Leistungsplans erteilt werden.
5. Inhaltlich müssen sich aus der Zusage bzw. dem Leistungsplan eindeutig Art, Form, Voraussetzungen und die Höhe der Versorgungsleistungen ergeben. Zur Bestimmung des Inhalts der in der Anwartschaftsbestätigung gegebenen Zusage kann ergänzend auf den Inhalt des Leistungsplans Bezug genommen werden.
6. Die Bestimmung der Personen des Verpflichteten und Begünstigten unterliegt nicht dem Schriftlichkeitsgebot, sondern kann auch anderweitig nachgewiesen werden.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1b, § 6a Abs. 1 Nrn. 2-3; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Körperschaftsteueränderungsbescheid 2004 vom 09. Februar 2007 und der Änderungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 28. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2008 werden dahin gehend geändert, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bzw. des Gewerbeertrags die Dotationen an die UK in Höhe von 141.330 EUR als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat (§ 151 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung).
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse nach § 4d Abs. 1 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes – EStG – (Zuwendungen zum Reservepolster) als Betriebsausgaben.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1989 gegründete GmbH mit Sitz in X.. Im Streitjahr 2004 wies die Klägerin ein Stammkapital in Höhe von 51.000 DM aus, an dem die Geschäftsführer A und B jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Die Klägerin beschäftigte 75 Mitarbeiter.
Im Jahr 2003 hatte sich die Geschäftsleitung der Klägerin entschlossen, für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse einzurichten.
Unter dem 22. Dezember 2003 schloss die Klägerin mit der … (B-Institut) einen Einrichtungs- und Betreuungsvertrag über die Erstellung eines Konzepts und Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung ab (Bp-Handakte Bl. 94; Rb-Akte Bl. 67). Die Klägerin beauftragte hierin das B-Institut mit der Erstellung eines Konzepts und Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung. Das B-Institut verpflichtete sich seinerseits, nach den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten, ein Konzept zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung zu erstellen, das zur Durchführung notwendige Vertragswerk der Klägerin zur Unterzeichnung auszuhändigen und Hilfestellung und Beratung bei der Einrichtung im Unternehmen zu geben.
Gleichfalls unter dem 22. Dezember 2003 beantragte die Klägerin die Aufnahme in die Unterstützungskasse –UK– (FG-Akte Bl. 22; Rb-Akte Bl. 71 ff.). Hierin erklärte sie u.a., dass sie ihre betriebliche Altersversorgung gemäß anliegendem Finanzierungsplan über die UK durchführen wolle und für ihre betriebliche Altersversorgung die satzungsmäßigen Bestimmungen der UK beachten und die aufgrund der beantragten Versorgungszusagen erforderlichen Zuwendungen an die UK leisten werde. Die in dem Aufnahmeantrag vorgesehene Bestimmung eines gemäß § 11 der Satzung zu entsendenden Wahlmannes erfolgte nicht. Der K...