rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerjahresausgleich 1990

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 1990 durchzuführen. Der Bescheid vom 20.4.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.8.1993 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) gab am 22.12.1992 ihre Unterlagen für die Erstellung des Lohnsteuerjahresausgleichs (LStJA) für 1990 im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten ab.

Am 23.12.1992 fuhr die Klin nach …; dort hielt sie sich bis zum 3.1.1993 auf.

Am 30.12.1992 ging beim Beklagten (dem Finanzamt – FA–) der Antrag auf LStJA für 1990 ein. Der Antrag war im Auftrag der klin durch deren Prozeßbevollmächtigte, vertreten durch Herrn …, unterschrieben. Der Bogen KSO fehlte.

Das FA teilte der Klin daraufhin am 11.1.1993 mit, daß die fehlende Unterschrift auf dem Antrag auf LStJA nachgeholt werden müsse und daß dies innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens während der Sprechzeiten geschehen könne. Die Klin wurde in diesem Schreiben zudem gebeten, die beigefügte Anlage KSO zu unterschreiben.

Am 15.1.1993 wurde die Prozeßbevollmächtigte der Klin ausweislich eines Aktenvermerks des FA telefonisch auf die fehlenden Unterschriften hingewiesen.

Am 29.1.1993 teilte das FA der Klin und nachrichtlich auch der Prozeßbevollmächtigten der Klin mit, daß der Antrag als nicht rechtswirksam gestellt anzusehen sei, weil er nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 42 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) von der Klin eigenhändig unterschrieben worden sei (Bundesfinanzhof – BFH– Urteil vom 10.10.1986 Bundessteuerblatt –BStBl– II 1987, 77; AO-Kartei zu § 150 Karte 2 Punkt 2.1).

Demgegenüber meinte die Klin am 24.2.1993, das vom FA angeführte BFH-Urteil in BStBl II 1987, 77 sei durch das BFH-Urteil vom 15.11.1991, BStBl II 1992, 224 umgewandelt worden. In letzterem sei ausgesprochen, daß die fehlende Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Antrag auf LStJA jedenfalls dann kein besonders schwerer, zur Nichtigkeit des Bescheids führender Mangel im Sinne des § 125 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sei, wenn der Steuerpflichtige – wie im Streitfall die Klin – den Steuerberater mit der Durchführung des LStJA bevollmächtigt gehabt habe und deshalb ein mit Wissen und Wollen des Steuerpflichtigen gestellter Antrag auf LStJA vorgelegen habe. Einer schriftlichen Vollmacht der Klin habe es insoweit nicht bedurft. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 AO habe der Bevollmächtigte die Vollmacht lediglich auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

Die Klin habe den Antrag zum Zeitpunkt der Abgabe beim FA nicht unterschreiben können, weil sie sich zu dieser Zeit … aufgehalten habe.

Durch Bescheid vom 20.4.1993 lehnte das FA gegenüber der Klin den Antrag auf Durchführung des LStJA 1990 mit der Begründung ab, die erforderliche Unterschrift liege bis zum heutigen Tage nicht vor.

In den LSt-Akten befindet sich als Bl. 20 das Original des Schreibens des FA vom 11.1.1993, durch das die Klin zur Nachholung ihrer Unterschrift unter dem LStJA-Antrag und der Anlage KSO aufgefordert wurde. Dieses Schreiben trägt im Kopf einen mit einem Namenszeichen versehenen Stempelabdruck („25.3.93”). An diesem Tag hat die Klin die angeheftete Anlage KSO mit „i.A. …” unterschrieben. Auf der Rückseite dieses Schreibens des FA vom 11.1.1993 hat die Klin am 22.4.1993 aufforderungsgemäß erklärt, daß ihr der Antrag auf LStJA vollinhaltlich bekannt sei und daß die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien; diese Erklärung hat sie unterschrieben.

Am 14.5.1993 legte die Klin mit der Begründung Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, daß sie die erforderliche Unterschrift am 22.4.1993 geleistet habe.

Am 24.8.1993 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Das FA meinte, ein Antrag auf LStJA müsse gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG eigenhändig unterschrieben werden, was noch immer nicht erfolgt sei. Am 25.3.1993 sei eine Unterschrift vorgelegt worden, die nicht die Unterschrift der Klin gewesen sei. Die Ausschlußfrist des § 42 Abs. 2 EStG sei überschritten worden. Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Das von der Klin angeführte BFH-Urteil in BStBl II 1992, 224 befasse sich nicht mit der Frage, ob ein Antrag wirksam gestellt worden sei. Vielmehr sei ein LStJA durchgeführt … und ein Bescheid erteilt worden, obwohl innerhalb der Ausschlußfrist kein wirksamer Antrag gestellt worden sei.

In ihrer rechtzeitig ausweislich des Briefbogens durch ihre Prozeßbevollmächtigten erhobenen, von einem Herrn … unterschriebenen Klage wiederholt die Klin ihren Standpunkt. Sie ergänzt diesen dahingehend, sie habe auf keinen Fall mehr pünktlich unterschreiben können. Nachdem ihre Prozeßbevollmächtigte die Daten bearbeitet und nach … übermittelt habe, hätten diese noch drei Tage Versand auf dem Postweg benötigt. Die Klin bringt im übrigen vor, ihr Versuch, die Anlage KSO am 28.1.199 im FA ...

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