Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1993 vom 6. Juli 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1995 wird die Einkommensteuer für 1993 auf 8.338 DM herabgesetzt; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben bis zur mündlichen Verhandlung zu 59 % die Kläger und zu 41 % der Beklagte, danach zu 17 % die Kläger und zu 83 % der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird bis zur mündlichen Verhandlung auf 8.426 DM und danach auf 4.186 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für zwei Heilkuren der Klin. als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Die Klin. war im Streitjahr 1993 nach dem Bescheid des Versorgungsamts … vom 19. Dezember 1995 schwerbehindert mit den Merkmalen „G”, „B”, „H” und „aG”. Folgende Behinderungen wurden festgestellt: Hauterkrankung mit Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit der Gelenke; Lungenfunktionsstörung; Folgezustand nach operativer Spitzfußkorrektur, Knöchelfraktur links mit Verkürzung des linken Fußes. Verschmächtigung der Unterschenkelmuskulatur und weitgehender Versteifung des linken Fußgelenkes; chronisch rezidivierende reaktive depressive Verstimmung; arterielle Verschlußkrankheit; Taubheit rechts.
Nach einem amtsärztlichen Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts … vom 18. November 1991 leidet die Klin. an einer chronischen Hauterkrankung und an Asthma und müsse deshalb pro Jahr durchschnittlich drei Kuraufenthalte an der See oder im Gebirge absolvieren; dies sei auch in den kommenden Jahren für die Klin. aus gesundheitlichen Gründen notwendig.
Die Klin. legte außerdem im Laufe des Vorverfahrens und des Klageverfahrens zahlreiche ärztliche Atteste vor, auf die verwiesen wird, insbesondere auf die mit Schriftsatz des Klägers (Kl.) vom 30. Dezember 1996 vorgelegten Atteste.
Die Kläger (Kl.) machten für das Jahr 1993 u. a. folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend:
- Aufwendungen für einen Pkw Audi 100 Quattro in Höhe von insgesamt 19.394,16 DM, wovon 15.017,23 DM auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 20 v. H. (Nutzungsdauer fünf Jahre) von den Anschaffungskosten in Höhe von 75.086,13 DM entfielen, und
- Übernachtungs- und Verpflegungsmehrkosten für zwei Heilkuren der Klin. in … an der Ostsee vom 09. April bis 23. Mai und vom 12. Juni bis 25. Juli 1993 in Höhe von insgesamt 7.536 DM für die Klin. und ebenfalls 7.536 DM für den Kl. als Begleitperson, wobei jeweils die Pauschbeträge von 46 DM für Verpflegungskosten und von 39 DM für die Übernachtung angesetzt wurden. Die Barmer Ersatzkasse, bei der die Kl. versichert sind, übernahm aufgrund des Schreibens vom 27. Mai 1993 für eine ambulante Rehabilitationskur der Klin. die Kosten für die ärztliche Behandlung, für die ärztlich verordneten Arznei- und Verbandsmittel und für die ärztlich verordneten Kurmittel. Dies geschah dann für die Kur der Klin. vom 13. Juni bis 13. Juli 1993. Für die Kurreise im April/Mai 1993 übernahm die Krankenkasse die dabei angefallenen Behandlungskosten im Rahmen der üblichen ärztlichen Behandlungen. Außerdem übernahm die Barmer Ersatzkasse aufgrund des Schreibens vom 25. März 1993 für eine Vorsorgekur des Kl. in … Ostsee die Kosten für die ärztlich verordneten Kurmittel. Vom 27. Oktober bis 24. November 1993 führte die Klin. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der … Klinik in … durch, deren Kosten in voller Höhe von der Barmer Ersatzkasse übernommen wurden.
Das Finanzamt (FA) lehnte den Abzug dieser Aufwendungen im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid für 1993 vom 06. Juli 1994 ab. Auch der Einspruch blieb erfolglos. Das FA berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1995, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, lediglich von den Pkw-Kosten 3.120 DM. Außerdem berücksichtigte es einen Pauschbetrag nach § 33 b EStG nur in Höhe von 2.760 DM.
Mit der Klage machten die Kl. zunächst weiterhin die Aufwendungen für den Pkw Audi für Fahrten der Klin. geltend, ließen diesen Punkt jedoch aufgrund des Gerichtsbescheids vom 8. Oktober 1996 fallen. Bezüglich der Kurreisen machen die Kl. mit der Klage weiterhin geltend, daß die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien. Die Kuraufenthalte in … seien im eigenen Wohnwagen erfolgt, weil die Klin. wegen ihrer Krankheit dort besser versorgt und vor Ansteckungen geschützt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kl. vom 15. August, 13. Oktober. 29. November, 28. Dezember 1995, 30. Dezember 1996 und 09. April 1997 verwiesen.
Die Kl. beantragten zunächst schriftsätzlich, die ESt-Festsetzung für 1993 in Gestalt der Einspruch...