Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Schenkung ist nicht bereits mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Schenkungsanspruchs ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst nach dem Tod des Schenkers Gebrauch machen darf.
2. Kommt ein Schenkungsvertrag zwischen dem zuerst verstorbenen Elternteil und dessen Abkömmling mangels Annahme des Schenkungsversprechens durch den Abkömmling nicht zustande und wird die unentgeltliche Zuwendung erst von dem überlebenden Elternteil durchgeführt, der Alleinerbe des zuerstverstorbenen Elternteils geworden ist, besteht keine ununterbrochene Beziehungskette zwischen dem Abkömmling und dem zuerst verstorbenen Elternteil so dass die Grundsätze der Nacherbschaft nicht analog anwendbar sind.
Normenkette
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 2, § 6 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 516 Abs. 1, § 150 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens, die bis zum Ergehen des Abhilfebescheides vom 26. Februar 2008 entstanden sind. Alle übrigen Verfahrenskosten trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, wer Schenker ist.
I. Der Kläger (Kl) ist der Sohn der verstorbenen Eheleute T. und K. B.. Diese hatten am 21.Juli 1989 vor dem Notar gegenüber ihrem Sohn ein Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages erklärt. Danach sollte der Kl die auf der Markung X liegenden, teilweise betrieblich genutzten Grundstücke Flst. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie das gesamte Betriebsvermögen der Eltern erhalten. Nach § 5 Abs. 4 des Angebotes sollte die Annahme erst nach dem Tod der Eltern möglich sein. „Zur Sicherung des bedingten Anspruchs des Herrn A.B. auf Übertragung des Eigentums an dem Vertragsgegenstand” wurden Vormerkungen zu Lasten des Vertragsgegenstandes und zu Gunsten des Erwerbers in das Grundbuch eingetragen.
Am 28. Dezember 1996 verstarb der Vater des Kl. Alleinerbin wurde seine Mutter K. B..
Am 8. Oktober 1998 begaben sich der Kl und seine Mutter wieder zum Notar. Die Mutter änderte das am 21.Juli 1989 von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann abgegebene Schenkungsangebot dahingehend, dass in Abweichung von § 5 Abs. 4 der Angebotsurkunde der Kl das im Übrigen unveränderte Vertragsangebot sofort annehmen könne. Der Kl tat dies noch im Notartermin. Über die im Angebot genannten Grundstücke hinaus erhielt er von seiner Mutter die auf der Markung X befindlichen Grundstücke Flst. 6 und 7 geschenkt. Zur Versorgung der Mutter räumte er ihr im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsgrundstücke auf dem Flst. 8 ein lebenslängliches Wohnrecht ein. Ferner versprach er ihr eine lebenslängliche Rente in Höhe von monatlich 3.000 DM und Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit.
Um den Pflichtteilsanspruch des Kl nach seinem verstorbenen Vater abzugelten, übertrug ihm die Mutter mit Vertrag vom 7. März 2003 ihr Grundstück Grundbuch von Y Blatt 1 ….
Am 15. Dezember 2003 verstarb die Mutter des Kl. Alleinerbe wurde der Kl.
II. 1. Der Beklagte (Bekl) sah in dem Vorgang vom 8. Oktober 1998 eine ausschließlich von der Mutter K. B. vorgenommene gemischte Schenkung an den Kl und setzte mit Bescheid vom 6. November 2002 Erbschaftsteuer in Höhe von 73.748,74 EUR (137.505 DM) fest. Unter Berücksichtigung der vom Kl übernommenen Belastungen errechnete er einen Gesamterwerb in Höhe von 1.316.788 DM. Zu Einzelheiten der Berechnung wird auf den nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen und nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufigen Steuerbescheid Bezug genommen.
2. a) Gegen den Steuerbescheid legte der Kl am 2. Dezember 2002 Einspruch ein. Zunächst beanstandete er lediglich, der Verkehrswert sei zu hoch angesetzt. Sein später hinzugezogener Berater, der jetzige Prozessbevollmächtigte, rügte weitere Positionen. Unter anderem sei der Erwerb um eine im Jahresabschluss per 31. Dezember 1997 mit 221.295,68 DM ausgewiesene, am Übergabestichtag aber 228.251 DM betragende Darlehensforderung des Kl gegen seine Mutter zu mindern. Außerdem habe der Bekl nicht berücksichtigt, dass die Vereinbarung vom 8. Oktober 1998 teilweise auch eine Annahme des vom Vater des Kl gemachten Angebotes vom 21. Juli 1989 beinhaltet habe. Im Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes habe das Flst. 3 allein T. B. gehört, bei den Flst. 1, 2, 4 und 5 sei er zu 50 % Miteigentümer gewesen. Am 8. Oktober 1998 sei also auch eine Schenkung des Vaters T. B. an den Kl erfolgt, die einen eigenständigen schenkungsteuerrechtlichen Vorgang darstelle. Es liege ein Sachverhalt vor, der dem des § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ähnlich sei. Danach gelte als Schenkung unter Lebenden, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgebe. § 7 Abs. 2 ErbStG sehe für diesen...