rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991 bis 1993 der KG. Zum Vorsteuerabzug einer KG bei Anpachtung einer Gaststätte durch die Komplementärin
Leitsatz (redaktionell)
Eine KG kann die Vorsteuern aus einem von ihrer Komplementärin geschlossenen Gaststätten-Pachtvertrag nicht abziehen, wenn nur die Komplementärin Vertragspartnerin der Brauerei ist, die Brauerei keinerlei Vertragsbeziehungen mit der KG eingehen wollte und somit nur die Komplementärin Leistungsempfängerin des Pachtvertrages ist. Dass die KG die der Brauerei gehörende Gaststätte tatsächlich für ihren Betrieb nutzt, ist insoweit unerheblich.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 6.635,97 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen 1991 bis 1993 einer inzwischen aufgelösten Kommanditgesellschaft (KG) ist streitig, ob diese Vorsteuern aus einem zwischen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) und einer Brauerei abgeschlossenen Gaststätten Pachtvertrag geltend machen kann.
Die Klägerin gründete durch Gesellschaftsvertrag vom 2. Januar 1988 gemeinsam mit Herrn H B und Herrn H D die „K KG” mit Sitz in E. An dieser Gesellschaft waren die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin mit einer Einlage von 10.000 DM und die beiden anderen Gesellschafter als Kommanditisten mit einer Einlage von ebenfalls je 10.000 DM beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die Führung, Verpachtung und Marketingberatung von Kommunikationsgaststätten, Unterhaltungslokalen und Freizeiteinrichtungen aller Art sowie die Gestaltung und Vermittlung von Veranstaltungen. Die Gesellschaft war berechtigt, gleiche oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder deren Vertretung zu übernehmen und Zweigniederlassungen zu begründen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 2. Januar 1988 Bezug genommen (Vertragsakte Blatt 1 ff).
Wenige Monate später pachtete die Klägerin im eigenen Namen – nicht im Namen der KG – durch Pachtvertrag vom 26. Februar/10. März 1988 ab 1. April 1988 von der Brauerei das Gasthaus Adler für eine monatliche Pacht von (zunächst) 2.200 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem verpflichtete sie sich in dem Pachtvertrag, Bier und alle übrigen Getränke ausschließlich von der Brauerei bzw. ihrer Tochtergesellschaft zu beziehen und eine Mindestmenge von 150 Hektolitern Bier jährlich abzunehmen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag Bezug genommen (siehe BP-Handakten).
Ein Jahr später traten Anfang März 1989 die Kommanditisten B und D aus der KG aus und der K mit einer Einlage von 20.000 DM als Kommanditist in die Gesellschaft ein. Gleichzeitig wurde deren Sitz nach S verlegt. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1996 wurde K aus der Gesellschaft ausgeschlossen, die hierdurch aufgelöst wurde (vgl. Gerichtsakte Blatt 26 bis 28). Die Klägerin führt seit dem das Unternehmen alleine fort.
Im Rahmen einer am 3. Februar 1995 bei der KG begonnenen Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 vertrat der Prüfer die Auffassung, die KG könne die Umsatzsteuer aus der Gaststättenpacht nicht als Vorsteuer abziehen, da der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Brauerei abgeschlossen worden sei. Berechtigt und verpflichtet aus dem Vertrag sei die Klägerin und nicht die Gesellschaft. Da sie nicht Leistungsempfängerin sei, bestehe keine Möglichkeit die Vorsteuer aus der Pacht abzuziehen. Die Vorsteuern der KG seien daher um die folgenden Beträge zu kürzen:
1991 |
4.144,– |
DM |
1992 |
4.200,– |
DM |
1993 |
4.634,83 |
DM |
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 6. Dezember 1997 Bezug genommen – insbesondere auf Textziffer 29 d.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide der KG für 1991 bis 1993 durch Bescheide vom 12. März 1998.
Gegen die Änderungsbescheide legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Namen der KG am 14. April 1998 mit der Begründung Einspruch ein, die Brauerei schließe generell nur mit einem Gesellschafter einen Pachtvertrag ab. Ohne den Pachtvertrag für die Gaststätte „Adler” hätte die Gesellschaft überhaupt nicht als Unternehmerin tätig werden können, da gleichzeitig mit der Verpachtung der gewerblich genutzten Räume, in denen die Gastwirtschaft betrieben werden sollte, entsprechende Bier- und Getränkebezugsverpflichtungen der Pächterin gekoppelt gewesen seien. Eine Personengesellschaft könne aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt sei, einen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung bzw. der Pachtvertrag einen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthalte. Als Hinweis sei der Betrieb des Gasthauses „Adler” zu sehen, denn nur mit dem Objekt Gaststätte„Adler” hätten ...