Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein halber Steuersatz mehr auf 1998 vereinbarte, aber erst 1999 ausbezahlte Entlassungsentschädigung. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Arbeitnehmer bereits 1998 mit seinem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung vereinbart, endet das Arbeitsverhältnis aber erst im Jahr 1999 und fließt auch die Abfindung erst im Jahr 1999, so hat der Arbeitnehmer nicht etwa aus Vertrauensschutzgründen oder nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Anwendung des „halben” Steuersatzes nach § 34 EStG in der bis 1998 gültigen Fassung, sondern es kommt § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 („Fünftelung”) zur Anwendung; hier: keine verfassungswidrige Rückwirkung des neuen § 34 EStG).
Normenkette
EStG 1999 § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; StEntlG 1999/2000/2002 Art. 1 Nr. 36
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.11.2010; Aktenzeichen IX R 81/01) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung einer Abfindungszahlung.
Der Kläger war Mitarbeiter der … –GmbH– und ist zum 31.03.1999 auf Grund eines Auflösungsvertrages vom 24.07.1998 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Abfindungszahlung betrug 274.109 DM, von denen die GmbH entsprechend der im Zeitpunkt des Abschlusses des Auflösungsvertrages geltenden Rechtslage 30.000 DM steuerfrei beließ. Wegen der Herabsetzung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 30.000 DM auf 20.000 DM und Wegfall des halben Steuersatzes durch Art. 1 Nr. 4 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 erstattete die GmbH eine Anzeige nach § 41 c Abs. 4 EStG, weil beim Lohnsteuerabzug der halbe Steuersatz berücksichtigt worden war.
Nach einer Anhörung des Klägers am 28.09.1999 erließ das beklagte Finanzamt –FA– am 09.11.1999 einen Bescheid über nachzufordernde Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag i.H. von insgesamt 10.686,09 DM. Darin wurden die auf die Abfindung zu erhebenden Steuerabzugsbeträge unter Anwendung der Rechtslage aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes berechnet.
Gegen den Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 06.12.1999 Einspruch eingelegt, der mit Treu und Glauben begründet wird, weil die Rechtsänderungen rückwirkend in Kraft getreten seien. Der Bürger hätte mit dieser Regelung nicht rechnen müssen. Der Kläger habe bei Abschluss des Aufhebungsvertrages in 1998 auf die alte Rechtslage vertraut.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06.04.2000, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 02.05.2000, der am 08.05.2000 bei Gericht einging, erhobene Klage. Der Kläger verfolgt sein außergerichtliches Begehren weiter. Im Wesentlichen trägt er vor, dass die Änderung des § 34 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz wegen der Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte verfassungswidrig sei.
Der Kläger beantragt,
den Nachforderungsbescheid vom 09.11.1999 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2000 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Besteuerung der geltenden Rechtslage entspreche und der Kläger bei Abschluss des Aufhebungsvertrages auf die Fortgeltung der steuerlichen Regelungen nicht habe vertrauen dürfen.
Mit Beschluss vom 21.05.2001 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegte Steuerakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.07.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die vom FA vorgenommene Besteuerung entspricht der Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 1999 und wird hinsichtlich der Höhe auch nicht vom Kläger beanstandet.
Unabhängig davon, ob die Änderung des § 34 EStG durch Art. 1 Nr. 36 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 mit der Streichung des ermäßigten Steuersatzes und der Einführung der sog. Fünftelregelung tatsächlich verfassungswidrig ist, kann sich der Kläger aber im vorliegenden Streitfall nicht auf diese Verfassungswidrigkeit berufen. Denn zum einen besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Bundesfinanzhofs grundsätzlich keine Rechtsschutz dahingehend, dass die steuerlichen Verhältnisse unverändert blieben (vgl. z. B. BFH Beschluss vom 05.03.2001 IX B 90/00 BFH/NV 2001, 703 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zum anderen ist in dem Aufhebungsvertrag keine Steuerklausel dergestalt enthalten, dass bei einer Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen oder der für die Besteuerung der Abfindung geltenden Normen des EStG eine Nachbesserung vorsieht. D.h. die steuerliche Behandlung der Abfindung war nicht Gegenstand de...