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FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.07.2010 - 5 K 1084/08

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem Erwerb von Jahreswagen durch Mitarbeiter gehören Preisnachlässe, die auch nach den Gepflogenheiten im normalen Geschäftsverkehr bei einem Händler tatsächlich erzielt werden können, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

2. Die mitgeteilten prozentualen Preisnachlässe für die in den jeweiligen Jahren erworbenen Modelle sind jedoch im Streitfall um jeweils drei Prozentpunkte zu mindern. Nur die um diese Prozentpunkte geminderten Preisnachlässe reduzierten Listenpreise stellen im Streitfall den End- bzw. Angebotspreis i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG dar. Die drei Prozentpunkte entsprechen dem Anteil an den tatsächlich erzielten Preisnachlässen, die Einzelkäufer im Durchschnitt als Folge individueller Preisverhandlungen zusätzlich erreicht haben. Dieser Anteil stellt somit das Ergebnis von subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers dar, wie zum Beispiel Verhandlungsgeschick, Ausschöpfen von Recherchemöglichkeiten, nähere Branchenkenntnisse, möglicherweise auch von persönlichen Beziehungen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3 S. 1, § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2012; Aktenzeichen VI R 27/11)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 vom 15. November 2006, für 2001 vom 15. November 2006, für 2002 vom 15. November 2006, für 2003 vom 19. Oktober 2004, für 2004 vom 22. Dezember 2005 und für 2005 vom 29. November 2006 jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2008 werden dahingehend geändert, dass bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers für die Gewährung eines Personalrabatts für den Erwerb von Neufahrzeugen ein geldwerter Vorteil im Jahr 2000 in Höhe von 3.201,63 EUR, im Jahr 2001 in Höhe von 3.833,10 EUR, im Jahr ...

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