rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten ist kein erheblicher Grund für die Verlegung der mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies nicht genügend entschuldigt.

2. Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung bedarf regelmäßig keiner Begründung.

3. Die Durchführung einer Außenprüfung ist nur insoweit unzulässig, als die Verjährung des Prüfungszeitraums „auf der Hand liegt”.

4. Für Steuern, hinsichtlich derer Organschaft besteht, ist auf die Festsetzungsverjährung beim Organträger abzustellen.

5. Die Nichtberücksichtigung einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten.

6. Der Umstand, dass nach einer formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, führt nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe.

7. Der Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung eines Feststellungsbescheids i. S. des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist nicht bereits in der Prüfungsanordnung aufzunehmen, sondern erst in dem aufgrund der Betriebsprüfung zu erlassenden Feststellungsbescheid.

8. Die Befangenheit des Betriebsprüfers kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden, da die Festlegung der Person des Betriebsprüfers kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 1, § 171 Abs. 4, 10, § 125 Abs. 1, § 124 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 5, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 28. Juli 2006.

Die Klägerin (Klin) unterhält einen Großbetrieb bzw. ein Konzernunternehmen im Sinne der Betriebsprüfungsordnung (BPO). Sie ist durch formwechselnde Umwandlung zum 1. Februar 2000 aus der Y-GmbH & Co.KG hervorgegangen. Zum 2. Januar 1997 waren die Organgesellschaften W-GmbH, V-GmbH, U-GmbH und T-GmbH (alt) auf die Y-GmbH & Co.KG als Organträger verschmolzen worden. Zwischen den Organgesellschaften und dem Organträger bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. Seit dem Jahr 2002 führt der Bekl bei der Klin eine Außenprüfung (AP) durch, die noch nicht abgeschlossen ist.

Mit PA vom 22. Oktober 2001 ordnete der Bekl die Durchführung einer AP bei der U-GmbH an. Am 28. Juli 2006 stellte der Bekl die Nichtigkeit dieser PA fest.

Mit einer weiteren PA vom 22. Oktober 2001 ordnete der Bekl die Durchführung einer AP bei der Y-GmbH & Co.KG an. Die PA, die an die „Firma Y-GmbH & Co.KG, …str., Z” adressiert war, hatte den folgenden Inhalt:

„Anordnung einer Außenprüfung

Sehr geehrter Herr X.,

zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei der Firma Y-GmbH & Co.KG, …str., Z, auf Grund des § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V. mit den § 194196 AO eine Außenprüfung durchzuführen.

Bei dieser Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu ermitteln.

Geprüft werden:

Gewinnfeststellungen

1996 bis 1999

Gewerbesteuer

1996 bis 1999

Umsatzsteuer

1996 bis 1998

Einheitswert des Betriebsvermögens

01.01.1997

Gesonderte Feststellung des

– verrechenbaren Verlusts

31.12.1996 bis 31.12.1999

– vortragsfähigen Gewerbeverlusts

31.12.1996 bis 31.12.1999

Die Prüfung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erstreckt sich auf die Wirtschaftsjahre vom 01.02.1995 bis 31.01.1999.

Als weiterer Prüfer ist Herr D., Auslandsfachprüfer bei der OFD, vorgesehen.

Die Prüfung beginnt voraussichtlich am 12.12.2001 um 08.00 Uhr.

Als Prüfer ist OAR A., Finanzamt Z, vorgesehen.

Sollte aus dienstlichen Gründen der Prüfungsbeginn verlegt oder ein anderer Prüfer beauftragt werden müssen, wird Ihnen dies mitgeteilt werden.

Hochachtungsvoll

Im Auftrag

R.”.

Mit PA vom 10. Februar 2003, die an die „Firma Y-GmbH & Co.KG – Geschäftsleitung –, …str., Z”, adressiert war, ordnete der Bekl die Durchführung einer weiteren AP bei diesem Unternehmen an. Die PA hatte den folgenden Wortlaut:

„Anordnung einer Außenprüfung

zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei der Firma Y-GmbH & Co.KG – Geschäftsleitung –, …str., Z, auf Grund des § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V. mit den §§ 194196 AO eine Außenprüfung durchzuführen.

Bei dieser Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu ermitteln.

Geprüft werden:

Gewinnfeststellungen

1996 bis 2000

Gewerbesteuer

1996 bis 2000

Umsatzsteuer

1996 bis 2000

Einheitswert des Betriebsvermögens

01.01.1997

Gesonderte Feststellung des

– verrechenbaren Verlusts

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