Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis bei Formwechsel und Tod eines Gesellschafters. Beendigung der Betriebsaufspaltung. Betriebsaufgabe. keine Betriebsverpachtung bei unechter Betriebsaufspaltung. Betriebsunterbrechung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der Beendigung der GbR ist jeder Gesellschafter klagebefugt, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist. Dies gilt auch im Falle eines Formwechsels einer GbR in eine KG.
2. Mit dem Tod eines Gesellschafters geht dessen Klagebefugnis auf den Rechtsnachfolger über.
3. Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung führt zur Aufgabe des Betriebes und zur Besteuerung der stillen Reserven.
4. Der Wegfall der Betriebsaufspaltung führt zu einer Umqualifizierung der Einkünfte der Besitzgesellschaft von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
5. Eine Betriebsverpachtung kommt bei einer unechten Betriebsaufspaltung grundsätzlich nicht in Betracht.
6. Eine Betriebsunterbrechung setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und es nach den äußeren Umständen wahrscheinlich ist, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wiedereröffnet wird.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 45; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind ehemalige Beteiligte der beendeten A. und B. X. GbR –GbR–. Sie waren jeweils zu 50 % an dieser beteiligt. Die GbR ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG–. Die GbR vermietete seit 1. Mai 2002 Betriebsräume an die X. … GmbH –GmbH–. An der GmbH waren Herr A. X. mit 48,8 % und Herr B. X. mit 51,2 % beteiligt. Gegenstand der GmbH war der Handel mit … sowie über ihr rumänisches Tochterunternehmen X. SRL –SRL– die Produktion von …. Im Betriebsvermögen der SRL befanden sich Produktionsmaschinen und Grundstücke sowie Darlehen i.H.v. … EUR zum 31. Dezember 2007 gegenüber der GmbH.
Herr A. X. übertrug seinen Anteil an der GmbH zum 30. Januar 2008 unentgeltlich auf Herrn B. X., seinen Sohn.
Am 11. Januar 2013 verstarb Herr A. X.. Rechtsnachfolgerin wurde Frau C. X., nunmehr Klägerin zu Ziffer 1.
Der Beklagte stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 am 29. Oktober 2009 für die GbR erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. … EUR fest.
Sodann führte der Beklagte bei der GbR eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer hielt in seinem Bericht vom 24. August 2012 u.a. fest, dass Herr A. X. seinen Anteil an der GmbH zum 30. Januar 2008 unentgeltlich an Herrn B. X. übertragen habe und damit die personelle Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung entfallen sei. Dies führe zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und mithin zur Betriebsaufgabe. Die stillen Reserven (Firmenwert GmbH und bebautes Grundstück) seien aufzudecken. Nach Beendigung der Betriebsaufspaltung lägen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern ab Februar 2008 Vermietungseinkünfte vor. Zum 1. Dezember 2008 sei die GbR in die Y GmbH & Co. KG eingebracht worden.
Der Beklagte änderte daraufhin den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 am 26. November 2012 nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO– und berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR. Ferner stellte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … EUR fest und verminderte die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend auf … EUR.
Hiergegen legte die GbR Einspruch ein. Sie wies unter anderem darauf hin, dass der Anteil des Veräußerungsgewinns, der auf die GmbH-Anteile entfiele, dem Halbeinkünfteverfahren unterläge.
Daraufhin änderte der Beklagte den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 am 4. Januar 2013 und stellte fest, dass der Anteil des Veräußerungsgewinns, der auf den GmbH Anteil entfalle, i.H.v. … EUR dem Halbeinkünfteverfahren zu unterwerfen sei.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, der Wegfall der Betriebsaufspaltung führe nicht zu einem Betriebsaufgabegewinn. Es lägen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor. Für die Betriebsverpachtung im Ganzen reiche es aus, dass die wesentlichen dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Die Verpachtung aller Betriebsgegenstände sei nicht erforderlich. Hierbei sei auf das Gepräge des Verpachtungsunternehmens abzustellen und nicht, wie vom Beklagten angenommen, auf das pachtende Unternehmen. Solange die Betriebsaufspaltung bestanden habe, habe diese die Betriebsverpachtung im Ganzen überlagert. Daher sei nach Wegfall der Betriebsaufspaltung ein ruhender gewerblicher Betrieb entstanden bzw. eine Betriebsunterbre...