rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuer. Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer bei der Beförderung von Betriebsangehörigen und Gesellschaftern mit firmeneigenem Flugzeug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erstattung von Mineralölsteuer setzt voraus, dass mit dem Flugzeug gewerbsmäßig Personen oder Sachen transportiert werden oder entgeltliche Dienstleistungen erbracht werden.

2. Gewerbsmäßigkeit liegt (nur) vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

3. Für die Erstattung der Mineralölsteuer reicht es nicht aus, dass der Eigentümer eines Flugzeugs dieses im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit nutzbringend einsetzt.

4. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer, wenn mit firmeneigenen Flugzeugen Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen transportiert werden.

5. Dies gilt auch, wenn Personen für andere, dem Konzern angehörende Gesellschaften befördert und dafür Kosten abgerechnet werden, die den durch den Flug entstandenen Aufwand nicht decken.

 

Normenkette

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A, § 22 Abs. 1 Nr. 4; MinöStV §§ 50-51; EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; EnergieStV § 60 Abs. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Entlastung von der Mineralölsteuer für die auf Flügen mit eigenen Luftfahrzeugen verwendeten Flugturbinenkraftstoffe (Kerosin) zusteht.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der neben der Y-Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin mehrere Stiftungen als Kommanditistinnen beteiligt sind. Sie ist Teil einer weltweit operierenden Unternehmensgruppe, die die Herstellung und den Handel von und mit Produkten der X-technik betreibt. Im streitigen Zeitraum war sie Eigentümerin mehrerer Luftfahrzeuge, die mit den folgenden amtlichen Kennzeichen registriert waren:

• x-xxxx

Geschäftsflugzeug

• y-yyyy

Business-Jet I

• z-zzzz

Business-Jet II

• p-pppp

Business-Jet III

Über eine Betriebsgenehmigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240/1) verfügt sie nicht; seit dem 17. Juli 2006 ist die Klägerin indessen im Besitz einer Genehmigung zum nichtgewerblichen entgeltlichen Transport von Personen/Waren.

Die Klägerin setzte ihre Luftfahrzeuge im Streitjahr 2005 u. a. im Werkflugverkehr ein, indem sie Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen transportierte. Die dabei anfallenden Kosten wurden intern verrechnet und denjenigen Werken/Abteilungen belastet, in deren Interesse die jeweiligen Flüge durchgeführt worden waren.

Mit einer beim beklagten Hauptzollamt (HZA) am 22. Dezember 2006 eingereichten Steueranmeldung machte die Klägerin auf der Grundlage der §§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) sowie 50 und 51 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) für das Jahr 2005 eine Vergütung von zuvor nachweislich entrichteter Mineralölsteuer in Höhe von xxx.xxx,xx EUR geltend. Die Steuer entfällt auf xxx.xxx l Flugturbinenkraftstoff (Kerosin), der – so die Angaben der Klägerin – mit ihren Flugzeugen ausschließlich bei der Durchführung betrieblicher Flüge verbraucht worden sei.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 lehnte das HZA nach weiterem Schriftwechsel die Festsetzung der beantragten Vergütung unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzungen für die von der Klägerin in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG nicht vorgelegen hätten. Die Vorschrift erfordere eine Verwendung der Luftfahrtbetriebsstoffe zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen, Sachen oder entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen. Gewerbsmäßigkeit setze in diesem Zusammenhang eine mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Betätigung voraus, mit der (Beförderungs-)Dienstleistungen gegenüber Dritten erbracht und auch abgerechnet werden. Daran fehle es. Die Klägerin habe lediglich Führungskräfte und andere Mitarbeiter des eigenen Unternehmens befördert. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA durch Entscheidung vom 23. April 2008, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die am 9. Mai 2008 erhobene Klage, mit der die Klägerin den auf Erstattung von Mineralölsteuer gerichteten Vergütungsanspruch weiterverfolgt. Nach einem ersten Austausch der gegensätzlichen Rechtspositionen setzte das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in der Sache VII R 9/09 aus (Beschluss vom 5. Januar 2010 – 11 K 2148/08) und ordnete anschließend auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis ...

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