Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 11.6.1997 und der Einkommensteueränderungsbescheid vom 8.11.1996 werden geändert. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit werden um … DM gekürzt.
2. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen.
3. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) wurde für das Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der ursprüngliche ESt-Bescheid 1991 erging am 28.1.1993.
Der Kl war im Streitjahr Geschäftsführer der … (GmbH). Sein Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit betrug … DM. Aufgrund einer Kontrollmitteilung bekam das FA Kenntnis, daß der Kl als Geschäftsführer der GmbH vom … bis zum … an einer Reise nach … teilgenommen hatte. Die Kosten für diese Reise hatten … DM betragen. Da die von der GmbH übernommenen Kosten nicht als Arbeitslohn behandelt worden waren, war keine Lohnsteuer (LSt) einbehalten worden. Nach den Feststellungen des FA … war die Reise nicht überwiegend beruflich veranlaßt. Der Informationsreise des Aufsichtsrats der GmbH nach … lag folgendes – zwischen dem Kl und dem FA unstreitiges – Programm zugrunde:
Samstag …
bis
7.30 Uhr
Anfahrt in … mit der Möglichkeit, den Wagen dort abzustellen.
7.30 Uhr
Anfahrt (pünktlich) mit Bus zum Flughafen.
8.10 Uhr
Treffpunkt … (neue Abfertigungshalle). Ausgabe der Flugscheine
8.50 Uhr
Abflug in …
9.55 Uhr
Ankunft in …
10.45 Uhr
Stadtrundfahrt
13.00 Uhr
Kleines Mitagessen am …
14.30 Uhr
Rundgang durch die historische Altstadt
17.00 Uhr
Transfer zum Hotel …
20.00 Uhr
Abendessen im Jugenstil-Restaurant … mit Herren …, Stv. Leiter der …, und Gattin
Sonntag, …
9.30 Uhr
Damenprogramm: – Museums- bzw. Galeriebesuch –
9.30 Uhr
Aufsichtsrats-Sitzung, zeitweise: Herren … und … von …
13.30 Uhr
Gemeinsames Mittagessen, auch Herren … und …
14.30 Uhr
Ausflug nach … Abendessen dort
21.30 Uhr
Rückfahrt nach …
Montag, …
9.30 Uhr
Abfahrt vom Hotel
Damenprogramm: … (ganztägig, am Nachmittag direkt … zum Flughafen)
9.00 Uhr
Besprechung mit Vertretern der … bei der Vertretung des …
12.30 Uhr
Mittagessen mit Vertretern der … in … der Vertretung des Landes und der Fairma …
15.00 Uhr
Besuch bei … und Besichtigung von …
17.00 Uhr
Transfer zum Flughafen
17.30 Uhr
Eintreffen am Flughafen Treffpunkt: (Abflughalle, Duty Free Shop)
18.20 Uhr
Abflug nach … Ankunft: 19.40 Uhr …
Am 8.11.1996 erließ das FA einen nach §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid 1991, in dem die Reisekosten nach … in Höhe von … DM als zusätzlicher Arbeitslohn berücksichtigt wurden.
Hiergegen legte der Kl Einspruch ein.
Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 11.6.1997 als nicht begründet zurück.
Nach dem Gesamtbild der Reise könne ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitsgebers nicht bejaht werden.
Die nach … durchgeführte Reise sei nicht aus rein beruflichen Gründen erfolgt. Nach dem vorgelegten Reiseprogramm seien Ausflüge enthalten gewesen, denen sich der Kl habe nicht entziehen können. Nach dem touristischen Programm, dem mehr als die Hälfte des Aufenthalts gewidmet gewesen sei, hätten fest eingeplante Besichtigungen und Stadtrundfahrten stattgefunden. Der touristische Charakter der Reise habe bei weitem überwogen. Im Klageverfahren trägt der Kl vor, daß die Reise für ihn als alleinigen Geschäftsführer der GmbH vom Anfang bis zum Ende eine beruflich veranlaßte Dienstreise gewesen sei.
Der Aufsichtsrat, der aufgrund eines umfangreichen Zustimmungskatalogs im Gesellschaftsvertrag in das operative Geschäft eingebunden sei, habe auf den von ihm, dem Kl, unterstützten Vorschlag des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, dem damaligen Amtschef des …, eine Reise des Aufsichtsrats nach … beschlossen. An diesem Beschluß habe er, der Kl, nicht mitgewirkt. Wegen der befürchteten Öffnung des Europäischen … und wegen der möglichen Gründung von … in … gemeinsam mit der größten englischen … sei diese Reise beschlossen worden. Dabei sei auch eine Aufsichtsratssitzung vorgesehen gewesen, zu der 2 Herren von … gebeten worden seien. Das unternehmerische Ziel sei somit gewesen zu erfahren, wie weit in der … die Vorstellungen zu einer Liberalisierung des Europäischen … gediehen gewesen seien. Eine Liberalisierung habe im Interesse des Spielgeschäfts in … nach Möglichkeit verhindert werden müssen. Denn in diesem Falle wären ausländische … (nur) über die … Ballungszentren hergefallen und hätten in Kürze im modernen Online-Verfahren die Rosinen aus dem … gepickt. Die geplante Zusammenarbeit mit … habe dazu führen sollen, daß … bei … habe unterstützt werden sollen, das jedoch … im Falle der Liberalisierung in … für das … keine Konkurrenz mache. Im deutschen … sei befürchtet worden, daß im Falle einer Liberalisierung zuallererst die mächtige und finanzstarke Firma … als Konkurrentin in den interessanten deutschen Ballungsräumen auftrete.
Der Reiseplan sei vom Reisebüro … ausgearbeitet worden. Das Reisebüro habe auch von … aus die erforderlichen Vorbereitungen getroffen. Vom Reisebüro ha...