Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht vertragsgemäßer Durchführung des Anstellungsvertrags einer GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
Wird die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH entgegen dem zivilrechtlich wirksamen Anstellungsvertrag nicht monatlich in den Lohnsteueranmeldungen berücksichtigt und auch nicht monatlich ausbezahlt, so ist das als Aufwand verbuchte Bruttojahresgehalt wegen tatsächlicher Nichtdurchführung bzw. nicht fremdüblicher Handhabung des Vertrags als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn die fälligen Gehaltsansprüche nicht durch eine zivilrechtlich wirksame und steuerlich anzuerkennende Vereinbarung gestundet oder durch eine entsprechende rechtswirksame Aufrechnung mit Gegenforderungen der GmbH erloschen sind.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit Geschäftsführenvergütungen für den beherrschenden Gesellschafter der Klägerin vereinbarungsgemäß geleistet worden und demnach als Betriebsausgaben abziehbar sind. (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz -KStG- i.V.m. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz -EStG-, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Die Klägerin wurde … 1990 gegründet und … ins Handelsregister eingetragen. Von ihrem Stammkapital in Höhe von 50.000 DM übernahm Herr H.M. einen Stammanteil von 35.000 DM und seine Ehefrau D.M. einen Stammanteil von 15.000 DM. H.M. wurde zum ersten und einzigen, allein vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt. Durch Vertrag vom 22. Juni 1993 trat H.M. einen Teil seines Geschäftsanteils in Höhe von 10.000 DM an D.M. ab.
Am …1990 schlossen die Gesellschafter für die in Gründung befindliche Klägerin mit H. M. einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Nach § 4 dieses Vertrags erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt von 66.000 DM, das in 12 gleichen Raten monatlich zu üblichen Lohnzahlungsterminen der GmbH gezahlt wird, sowie eine Gewinnbeteiligung von 50 % des jährlichen Reingewinns vor Steuern und vor Abzug der Tantieme. Die Tantieme wurde durch Änderungsvereinbarung vom …1994 auf 20 % des Gewinns herabgesetzt. Das Monatsgehalt wurde ab … 1995 auf 8.000 DM festgelegt Durch weiteren Vertrag vom 10. Januar 1994 wurde auch D.M. zur Geschäftsführerin angestellt und ihr eine Vergütung in Höhe von 6.500 DM monatlich und eine Tantieme in Höhe von 20 % des Gewinns zugesagt.
Durch weiteren Vertrag vom … 1990 vermietete H.M. an die Klägerin Geschäftsräume zum Betrieb einer mechanischen Werkstätte zum monatlichen Mietpreis von … DM zuzüglich Umsatzsteuer. In einer „Anlage zum Pachtvertrag” ist die „Pacht” wie folgt aufgegliedert: …
Die Miete für die Maschinen und Einrichtungsgegenstände ist mit 25 % „Verzinsung und Abschreibung” auf Anschaffungskosten in Höhe von 267.578 DM berechnet.
Die Klägerin übernahm mit ihrer Gründung den bisher von A.M. als Einzelunternehmer geführten Betrieb einer mechanischen Werkstätte mit dem zugehörigen Anlage- und Umlaufvermögen und den Schulden. In ihrem Jahresabschluss auf den 31.12.1990 ist als Forderung ein „Verrechnungskonto” H.M. mit einem Bestand „taut Buchhaltung” in Höhe von … DM zuzüglich … DM für Zinsen, zusammen … [rd. 115.000] DM ausgewiesen. Unter den sonstigen Verbindlichkeiten befindet sich eine Schuld für „Lohnsteuerrest 1990 berichtigt” in Höhe von … [rd. 13.000] DM. Als Personalaufwand einschließlich sozialen Abgaben sind … [rd. 179.000] DM berücksichtigt. Der Jahresüberschuss 1990 betrug … [rd. 2.500] DM.
Im Jahresabschluss auf den 31.12.1991 wurden „Zugänge laut. Buchhaltung 1991” zum Verrechnungskonto H.M. in Höhe von … [rd. 79.000] DM sowie Zinsen für 1991 in Höhe von … DM ausgewiesen, so dass das Verrechnungskonto einen Stand von … [rd. 203.000] DM ergab. Unter den sonstigen Verbindlichkeiten ist unverändert ein Rest an Lohnsteuer 1990 „berichtigt” sowie „Lohnsteuer-Rest 1991 berichtigt” in Höhe von … [rd. 14.000] DM ausgewiesen. Der Personalaufwand betrug … [rd. 206.000] DM und der Jahresüberschuss … [rd. 2.000] DM.
Aufgrund der Steuererklärungen der Klägerin erließ der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zunächst jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung -AO-) die folgenden Bescheide: …
Bei einer… 1994 angeordneten Außenprüfung (Betriebsprüfung -Bp-) stellte der Prüfer unter anderem fest, eine den vertraglichen Vereinbarungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag entsprechende Auszahlung des Geschäftsführergehalts sei in den Jahren 1990 und 1991 nicht erfolgt. Da es somit an der erforderlichen vereinbarungsgemäßen Durchführung des mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungvertrags fehle, seien die Bruttogehälter als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln (Tz….).
Der Betriebsprüfer hatte festgestellt, nach den Eintragungen auf dem für H.M. eingerichteten Lohnkonto hätte der monatliche Netto-Auszahlungsbetrag...