Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und deren Nachweis zum Erhalt des Entlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Mineralölhändler, der einen Abnehmer gegen Lastschrift mit Mineralöl beliefert, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Entlastung von der Mineralölsteuer, wenn es „wiederholt” zu Rücklastschriften gekommen ist und die Lieferungen ohne Sicherung der Kaufpreisforderungen fortgesetzt werden.
2. Das in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG für den Entlastungsanspruch geregelte Erfordernis eines Eigentumsvorbehalts bezieht sich nicht nur darauf, dass ein solcher vereinbart sein muss, sondern beinhaltet auch die Verpflichtung, ihn bei Ausfall des Kaufpreises geltend zu machen. Dies gilt auch beim Tanken über Tankkarten, die in einem sogenannten Tankpool-Verfahren ausgegeben werden.
3. Im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei Tankkartenverträgen ist es dem Mineralölhändler zuzumuten, mit der Sperrung der Tankkarten auch zugleich den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Zugleich hat er in Erfahrung zu bringen und festzuhalten, mit welchen Fahrzeugen auf die ausgegebenen Tankkarten getankt wurde, wo sich die Fahrzeuge befinden und wieviel Kraftstoff in etwa noch in den Fahrzeugen vorhanden ist.
Normenkette
EnergieStG § 60 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Entlastung von Energiesteuer in Höhe von 1.331,28 EUR.
Die Klägerin ist als Großhändlerin im Mineralölhandel tätig. In diesem Rahmen stellt sie ihren Kunden auch Tankkarten des tankpool24 zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Mineralölgroßhändler, die selbständig Tankstellen betreiben. Die Kunden können durch Nutzung der Tankkarten an allen beteiligten und vernetzten Tankstellen tanken. Die auf Tankkarten der Klägerin vorgenommenen Tankvorgänge werden über die Tankkartennummer zuerst von den jeweiligen Tankstellenbetreibern mit der Klägerin abgerechnet, die ihrerseits anschließend mit den Tankkarteninhabern abrechnet.
Am 31. Januar 2012 schloss die Klägerin einen solchen Kundentankkartenvertrag mit dem – unstreitig wirtschaftlich nicht mit ihr verbundenen – X. Darin war ein Abrechnungszeitraum von einem halben Kalendermonat (1. bis 15. des Monats und 16. bis Monatsende) sowie eine Bezahlung durch Abbuchung im Lastschriftverfahren vorgesehen. Nach Ziffer 7 Buchst. c der Vertragsbedingungen für Kundenkartenverträge (Stand August 2010) waren „die Preise für die in Anspruch genommenen Leistungen … sofort fällig”, nach Ziffer 7 Buchst. d der Vertragsbedingungen erfolgte „die Abrechnung … im Regelfall jeweils für den Abrechnungszeitraum nach dessen Ablauf”. Der Tankkartenvertrag verwies unter Ziffer 6 auf die Vertragsbedingungen für Kundenkartenverträge (Stand August 2010). Zudem enthielt diese Ziffer den Hinweis: „Vertragsbestandteile sind auch die auf der Rückseite unter Ziff. 13 genannten ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers …”. Die Rechnungen enthielten den Hinweis, „Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin! Beachten Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite.” Den gelieferten Kraftstoff hatte die Klägerin jeweils zuvor unstreitig versteuert bezogen.
Der jeweilige Rechnungsbetrag wurde von Beginn der Vertragsbeziehungen an 1 bis 2 Werktage nach dem Rechnungsdatum im Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht. Die Lieferung von anderen Waren als Dieselkraftstoff (z.B. AddBlue) erfolgte außerhalb des geschlossenen Tankkartenvertrags. In diesen Fällen wurde der Rechnungsbetrag überwiesen.
Im Rahmen des vereinbarten Lastschriftverfahrens wurde im Jahr 2013 erstmals der Einzug der Forderung aus der Rechnung vom 15. Mai 2013 in Höhe von 2.559,52 EUR (eingezogen am 16. Mai 2013) am 21. Mai 2013 zurückbelastet, jedoch drei Tage später, am 24. Mai 2013, per Überweisung ausgeglichen (siehe die Kontoübersicht der Klägerin). Auch der Betrag aus der folgenden Rechnung vom 31. Mai 2013 über 1.541,38 EUR, der am 3. Juni 2013 abgebucht worden war, wurde am 5. Juni 2013 rückbelastet und am 10. Juni 2013 überwiesen. Die folgenden Lastschriftenverfahren waren erfolgreich.
Mit Wirkung vom 12. November 2013 hob die Y Versicherung das Kreditlimit der Warenkreditversicherung der Klägerin hinsichtlich X auf. Als Begründung gab sie an, sie habe „Informationen erhalten, dass es zu Zahlungsverspätungen gekommen sein soll”.
Am 22. November 2013 folgte die nächste Rücklastschrift in Höhe von 12.636,85 EUR aus der Rechnung vom 15. November 2013, die am 19. November 2013 eingezogen worden war. Daraufhin sperrte die Klägerin die Tankkarten und mahnte diese Forderung am 29. November 2013 unter Androhung der gerichtlichen Geltendmachung unter Fristsetzung bis zum 9. Dezember 2013 (sogenannte letzte Mahnung). Gleichzeitig ma...