Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Nachgehend
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 18. Mai 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 1998 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuer 1996 unter Berücksichtigung eines Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr 1996/97 in Höhe von … DM (… DM … DM und … DM) neu festzusetzen.
Die Verfahrenskosten trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei einem Landwirt Neuzugänge im Viehbestand des Anlagevermögens sofort abgeschrieben werden dürfen, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinn des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt oder ob stattdessen die Zugänge zu einer Tiergruppe, für die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr eine Gruppenbewertung vorgenommen wurde, ebenfalls mit dem Gruppenwert anzusetzen sind und ferner, ob für künftige Zugänge im Viehbestand des Anlagevermögens eine Rücklage nach § 7g EStG gebildet werden kann.
Die klagenden Eheleute betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb (Einheitswert weniger als 240.000 DM) mit …. Sie wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelten sie wie in den Vorjahren durch Bestandsvergleich.
Zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1995/96 bewerteten sie den Viehbestand bei den … (… Tiere) mit dem durch die Finanzverwaltung vorgehaltenen Richtwert (Gruppenwert) – unter Berücksichtigung einer zweijährigen Nutzungsdauer und eines Schlachtwerts – in Höhe von … DM pro Tier. Aus dem während des folgenden Wirtschaftsjahres 1996/97 herangewachsenen Bestand an Jung … gingen bis zum Schluß des Wirtschaftsjahrs … Tiere zur Gruppe der Zucht … zu. Aus dem bestehenden Bestand gingen … Zucht … ab (7 durch Verkauf und weitere … durch Tod). Auf den Natural- und Viehbericht 1996/97 (Bl. 19 der FG-Akten) wird Bezug genommen. Von den zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1996/97 insgesamt vorhandenen Zucht … bewerteten die Kläger – KI– … Stück (… Altbestand abzgl. … Abgänge) mit je … DM, insgesamt also mit … DM. Die weiteren 15 Tiere, die erst in diesem Wirtschaftsjahr (aus der Gruppe der Jung …) dem Zucht … bestand zugegangen sind – mithin zum 30.6.1997 fertiggestellt waren – wurden nicht in diese Bewertung einbezogen; vielmehr nahmen die Kl insoweit die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch.
In gleicher Weise verfuhren die Kl hinsichtlich der Zugänge zu den Jung … aus dem Bestand der … (insgesamt … Tiere). Die aus dem Neuzugang bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996/97 verbliebenen … Tiere bewerteten die Kl jeweils mit einem Erinnerungswert von … DM, insgesamt also mit … DM – und zwar entgegen dem Abschluß des Vorjahres, in dem für die Jung … jeweils der Richtwert der Verwaltung mit 400 DM pro Tier angesetzt worden war. Auf den Natural- und Viehbericht 1996/97 (Bl. 19 Rückseite FG-Akte) wird verwiesen – desgleichen auf die Erläuterungen in der Anlage zur Bilanz „Vermögensbewertung 1996/97 – Steuerliche Bewertung Vieh und Vorräte” in den vorgelegten Bilanzakten.
Dem folgte das beklagte Finanzamt – FA– entsprechend einer Weisung der Oberfinanzdirektion Stuttgart – nicht. Es bezog stattdessen den gesamten Neuzugang sowohl bei den Zucht … als auch bei den Jung … in die jeweilige Gruppenbewertung mit ein und erhöhte demzufolge den erklärten Gewinn des Wirtschaftjahrs 1996/97 von … DM um … DM (… Tiere á … DM bei den Zucht …) und weiteren … DM (… á … DM Tiere bei den Jung … abzgl. … DM Erinnerungswert) auf … DM.
Hiergegen wendet sich die nach erfolglosem Einspruch gegen den ESt-Bescheid vom 18. Mai 1998 erhobene Klage. Zu deren Begründung lassen die Kl im wesentlichen vortragen:
Das Gesetz ermögliche es, Aufwendungen für neu hergestellte Tiere des Anlagevermögens (Zucht …), soweit deren Herstellungskosten 800 DM pro Tier nicht übersteigen, sofort abzuschreiben. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) für den Fall gebilligt, daß in der Eröffnungsbilanz beim Übergang von der Schätzung des Gewinns nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 13 EStG die durch die Finanzverwaltung vorgegebenen sog. Durchschnittswerte (für Zucht … 250 DM) angesetzt worden waren und abweichend hiervon zum Schluß des ersten folgenden Wirtschaftsjahres für die in diesem Wirtschaftsjahr neu hergestellte Tiere der gleichen Gruppe von der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht worden war.
Nichts anderes könne indessen gelten, wenn in einem oder mehreren nachfolgenden Wirtschaftsjahren anstelle der Durchschnittswerte die durch die Finanzverwaltung nunmehr als sog. Richtwerte oder Gruppenwerte bekanntgegebenen Wertansätze übernommen worden seien und der Landwirt erst in einem darauf folgenden Wirtschaftsjahr die neu zugegangene (hergestellte) Tiere – anders als die noch vorhandene...