Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Begriffs der banküblichen Geschäfte i.S.d. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG, Refinanzierungsaufwand einer inländischen Bank bei einer ausländischen, zum Konzern gehörenden Finanzierungsgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Refinanzierungsaufwendungen eines inländischen Kreditinstituts einer ausländischen Muttergesellschaft bei ausländischen Konzernfinanzierungsgesellschaften --als nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG-- führen grundsätzlich nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn sie üblichen bankenrechtlichen Grundsätzen entsprechen.

2. Auslegung des Begriffs der "banküblichen Geschäfte" i.S.d. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG entgegen der einschränkenden Auslegung durch das BMF-Schreiben vom 15.12.1994, BStBl I 1995, 25.

3. Zu den banküblichen Geschäften gehören --neben den in § 1 Abs. 1 KWG genannten Bankgeschäften-- die in § 1 Abs. 3 KWG aufgeführten Geschäfte, wenn sie von einem Kreditinstitut mit einer Zulassung nach § 32 KWG getätigt werden (hier: Kreditvergabe, Faktoring und regressloser Ankauf von Leasingforderungen).

 

Normenkette

KStG 1991 § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 i.d.F. v.13.9.1993; AStG § 1 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 3, § 32

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen I R 53/00)

 

Tatbestand

Strittig ist die Behandlung von Refinanzierungsaufwendungen des inländischen Kreditinstituts einer ausländischen Muttergesellschaft bei ausländischen Konzernfinanzierungsgesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 a KStG.

Die Klägerin (Klin) ist eine Konzerngesellschaft des weltweit tätigen ... in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alle Anteile an der Klin hielt in den Streitjahren die ... Als Absatzfinanzierer der ... betreibt die Klin ausschließlich Geschäfte i.S.d. § 1 KWG; sie besitzt eine – zuletzt am 22.03.1988 geänderte – Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen zum Betrieb des Bankgeschäfts gemäß § 32 KWG. Die Erlaubnis umfaßt alle Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Nr. 7 bis 9 KWG i.d. für die Streitjahre maßgebenden Fassung. Ausgenommen von der Bankerlaubnis waren in den Streitjahren lediglich das Investmentgeschäft sowie die Annahme von Spareinlagen. Die Klin wird in ihrer Geschäftstätigkeit durch die ... ... (Einlage ... TDM, im folgenden ...), die seit 1990 ausschließlich das Leasingneugeschäft der Bank abwickelt, sowie durch die ... ... (Stammkapital ... TDM) unterstützt, die beide in – -B ansässig sind und an der sie einerseits seit 1989 zu 99,98 % bzw. andererseits zu 51 % beteiligt ist. Gegenüber der ... ist sie übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 10 a Abs. 2 und § 1 Abs. 3 Nr. 3 KWG. Die Bankgeschäftstätigkeit der Klin bestand weit überwiegend in der Finanzierung von nicht mit dem ... verbundenen Händlern sowie ... Auf das Schreiben der ... vom 14.03.1995 wird Bezug genommen. Daneben kam es im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zu ihrer Tochter-Personengesellschaft zu Verrechnungssalden zu ihren Gunsten, die verzinst wurden. Die Klin gewährte im übrigen Darlehen von untergeordneter Bedeutung an andere in Deutschland ansässige verbundene Unternehmen des ... kaufte sämtliche Leasingforderungen der ... gegenüber nicht verbundenen Dritten und gegenüber inländischen Konzerngesellschaften unter vollständiger Übernahme des Delkredere-Risikos (sogen, regreßlose Forfaitierung der Leasingforderungen) an, erwarb nicht nur Forderungen anderer inländischer Konzerngesellschaften gegen fremde Dritte teils mit Regreß, teils ohne Regreß, sondern auch regreßlos Forderungen fremder Dritter gegenüber Konzerngesellschaften. Auf die unstreitige Darstellung der entsprechenden Bilanzzahlen im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klin vom 09.07.1997 wird Bezug genommen.

Das handelsrechtliche Eigenkapital der Klin betrug nach Abzug der Beteiligung an der ... zum 31.12.1993 ... TDM (Stammkapital ... TDM, Kapitalrücklage ... TDM und Bilanzgewinn ... TDM) und zum 31.12.1994 ... TDM (wie zuvor, Bilanzgewinn ... TDM). Ihr war zum 31.12.1993 und zu den beiden folgenden Bilanzstichtagen von einer konzernangehörigen ausländischen Finanzierungsgesellschaft gewinnabhängig vergütetes Genußrechtskapital von – – TDM überlassen worden, wobei ein Genußrecht in Höhe von ... TDM bereits vor dem 09.12.1992 gewährt worden war. Aus bankaufsichtsrechtlichen Gründen hatte die Klin bei einem verbundenen ausländischen Unternehmen zwei nachrangig rückzahlbare, unabhängig vom Geschäftsergebnis laufend zu verzinsende Darlehen in Höhe von insgesamt ... TDM zur Finanzierung ihrer Bankgeschäfte aufgenommen. Sie wurden vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen als Bestandteil des haftenden Eigenkapitals anerkannt. Ausländische Konzernfinanzierungsgesellschaften – Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft der Klin – stellten der Klin außerdem fremdüblich verzinste Konzerndarlehen zur Verfügung. Zum 31.12.1993 betrug diese Fremdfinanzierung ... TDM, zum 31.12.1994 ... TDM. Als Reaktion auf die Einschränkung...

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