rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietausgleichzahlungen bei unbeendetem Mietverhältnis kein Schadensersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Mietausgleichszahlungen des Mieters an den Vermieter, der das Mietobjekt zu einem geringeren Entgelt an einen Dritten weitervermietet, sind bei unbeendetem Mietverhältnis kein Schadensersatz, sondern steuerpflichtiges Entgelt.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.10.2010; Aktenzeichen V B 103/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen eines Mieters Schadensersatz darstellen.

Die Klägerin (Kl) ist eine Grundstücksgemeinschaft, die mit Vertrag vom 31. Juli 1994 Räume des Gebäudes A-Straße 1 in X an den selbständigen Masseur B. für eine Monatsmiete von 2.700 DM zuzüglich Umsatzsteuer vermietet hatte. Am 1. Juni 1999 kündigte der Mieter ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist das Mietverhältnis zum 31. August 1999. Zur Begründung führte er zwingende wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten an. Zum 15. Oktober 1999 konnte auf Bemühungen B. der Masseur C. als Mietinteressent für die von ihm gemieteten Räume gefunden werden. Im Einvernehmen mit B. schloss die Kl mit C. einen Mietvertrag, der bis 15. Oktober 2000 befristet war und sich jeweils um ein Jahr verlängerte, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf der Frist gekündigt würde. Da C. lediglich zur Zahlung einer Monatsmiete von 1.600 DM zuzüglich Umsatzsteuer bereit war, erklärte sich B. zur Zahlung eines monatlichen Mietausgleichs in Höhe von 1.100 DM bereit. Da Vergleichsverhandlungen der Kl mit B. zur einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses scheiterten, endete das Mietverhältnis erst mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit am 31. Juli 2004. Die von B. von Januar 2000 bis 31. Juli 2004 geleisteten monatlichen Mietausgleichszahlungen sah die Kl als nicht steuerbaren Schadensersatz an, weshalb sie von B. keine Umsatzsteuer verlangte. In ihren Umsatzsteuererklärungen 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 setzte sie die Ausgleichszahlungen nicht als steuerpflichtige Umsätze an. Die Umsatzsteuer wurde für die Jahre 2.000 und 2001 zunächst wie erklärt festgesetzt und zwar für 2000 auf 2.346,37 DM und für 2001 auf 2.704,70 DM.

Von 19. Januar 2004 bis 22. Juni 2004 führte der Beklagte (Bekl) bei der Kl eine Außenprüfung für die Prüfungszeiträume 2000 und 2001 durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen des Mieters B. um steuerpflichtige Mietentgelte handle. Er erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze in den Jahren 2000 und 2001 um jeweils 11.379 DM (= 100/116 × [12 × 1.100,00 DM]). Der Bekl folgte der Auffassung des Prüfers und setzte mit Bescheiden vom 9. August 2004 die Umsatzsteuer 2000 auf 4.167,00 DM, die Umsatzsteuer 2001 auf 4.525,00 DM und die Umsatzsteuer 2002 auf 2.677,72 EUR fest.

Hiergegen legte die Kl am 19. August 2004 Einspruch ein. Bei den Ausgleichszahlungen des Mieters B. handle es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz. Sie beruhten auf dessen pflichtwidrigem Handeln, das in der vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses bestehe. Zu keiner Zeit habe der Vermieter einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses zugestimmt.

Nachdem die Kl die Ausgleichszahlungen B. auch in den Umsatzsteuererklärungen für 2003 und 2004 nicht erklärte, erließ der Bekl entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Im Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 1. März 2005 erhöhte er die steuerpflichtigen Umsätze um 5.818 EUR (11.379 DM), im Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 20. Januar 2006 um 3.394 EUR (6.668,09 DM, Ausgleichszahlung für 7 Monate). Auch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 legte die Kl rechtzeitig Einspruch ein.

Mit Entscheidung vom 16. Juni 2006 wies der Bekl die Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2000 bis 2004 als unbegründet zurück. Ob die Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Vermieterrechte oder zur Erfüllung des fortbestehenden Mietvertrages geleistet worden seien, könne dahinstehen. In beiden Fällen lägen Entgelte für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen vor.

Am 13. Juli 2006 hat die Kl Klage erhoben. Sie ist nach wie vor der Auffassung, die Mietausgleichszahlungen seien aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Mieters geleistet worden und „entsprechend der zivilrechtlichen Behandlung” als nicht steuerbarer Schadensersatz anzusehen. Die fristlose und pflichtwidrige Kündigung eines Mietvertrages durch den Mieter entspreche der endgültigen Verweigerung der weiteren Vertragserfüllung und führe zu einer schwerwiegenden Vertragsverletzung, die den Ausgleichszahlungen den Charakter von Schadensersatz verleihe. Der Sachverhalt sei dem des Urteils des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. August 1995 V R 55/94 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 178, 485 Bundessteuerblatt – BStBl – 1995, 808) vergleichbar, wo das Gericht im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Leasingv...

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