Entscheidungsstichwort (Thema)
Medienarbeit für zwei Kirchen durch von diesen Kirchen finanzierte gemeinnützige GmbH als Leistung im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs
Leitsatz (redaktionell)
1. Übernimmt eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter eine Kirche bzw. ein von einer anderen Kirche finanzierter, diese andere Kirche repräsentierender eingetragener Verein sind, für diese Kirchen journalistische Medienarbeit in Form der Erstellung von Meldungen aus dem Bereich dieser Kirchen und der Zurverfügungstellung dieser Meldungen an Tageszeitungen, so erfolgen die Zahlungen, die die GmbH jährlich von ihren Gesellschaftern zur Deckung ihrer Sach- und Personalkosten erhält, im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs; es handelt sich nicht um nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse.
2. Es steht dem Vorliegen eines Leistungsaustauschs nicht entgegen, dass die Medienarbeit der Verbreitung christlicher Wertevorstellungen und ethischer Positionen dienen soll und die Redakteure der GmbH insbesondere bei der Auswahl der Themen und Abfassung der Meldungen keinen Weisungen ihrer Gesellschafter unterworfen sind.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 2-3; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, c
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen der Gesellschafter der Klägerin für Medienarbeit nicht steuerbare Zuschüsse oder Zahlungen aufgrund eines Leistungsaustauschs sind.
1. Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete gemeinnützige GmbH. Gesellschafter waren in den Streitjahren je zur Hälfte die Kirche in A und der Medienverein für C e.V. Der Medienverein für C e.V. repräsentiert nach den Angaben der Klägerin die Kirche in C.
In § 3 des Gesellschaftsvertrags vom 19. November 1998 wird der Gegenstand des Unternehmens wie folgt beschrieben:
(1) |
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, unter dem Namen B Nachrichten, Informationen und Berichte aus dem Bereich der Kirche in C und der Kirche in A zu beschaffen und zu verbreiten. |
(2) |
Die Gesellschaft nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Medienverein für A e.V. in X und dem Medienverein für C e.V. in Y wahr. |
(3) |
Durch die beiden Medienvereine ist die Gesellschaft dem Kirchlichen Pressedienst im Gemeinschaftswerk der kirchlichen Publizistik e.V. zugeordnet. |
Im Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 2012 wurde § 3 Abs. 2 neu gefasst:
(2) |
Die Gesellschaft nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Medienverein für D e.V., z.B. durch Unterhaltung eines gemeinsamen Desks und einer gemeinsamen Chefredaktion, wahr. |
2. Der Geschäftsführer der Klägerin umschrieb im Erörterungstermin die Tätigkeit der Klägerin wie folgt: Man erfülle den Verkündigungsauftrag der Kirche mit journalistischen Mitteln. Es werde aus dem Leben und Handeln der Kirche in […] berichtet. So würden z.B. Themen wie Flüchtlinge, Sterbehilfe oder Umweltschutz intensiver und aus einem anderen Blickwinkel behandelt, weniger dagegen z.B. der Sport.
Man sei –innerhalb des Verkündigungsauftrags– frei in der Umsetzung und keinen Weisungen unterworfen. Es werde keine Wirtschaftlichkeit angestrebt. Entscheidend sei eine hohe Reichweite; die herausgegebenen Meldungen sollen möglichst vielen Menschen zugänglich gemacht werden.
Dabei arbeite die Klägerin nach dem Prinzip einer Nachrichtenagentur. Man beschäftige etwa sechs Redakteure, die „vor Ort” Themen aufgreifen und Interviews führen. Vereinzelt ziehe man auch Pressemitteilungen (z.B. aus den Ministerien oder Unternehmen) als Grundlage für eigene Meldungen heran. Es würden aber weder Filmnoch Hörfunkbeiträge erstellt. Die Redakteure würden als Ergebnis ihrer Arbeit die sog. Meldungen verfassen (die Klägerin hat dem Gericht eine repräsentative Auswahl überlassen).
Die Meldungen müssten in handwerklicher Sicht (insbesondere betreffend Umfang, Aufbau, Formulierung und Zitaten) dem dpa-Standard entsprechen. Es würden rd. zehn Meldungen am Tag bzw. rd. 2.000 Meldungen im Jahr (ungefähre Zahlen aus den Streitjahren) erstellt und an die Kunden verteilt. Vereinzelt würden auch Fotos weitergegeben.
Man habe rd. 15 Tageszeitungen als Kunden. Mit diesen Kunden bestünden Nutzungsverträge über die Belieferung mit Meldungen. Es sei eine geringe „Schutzgebühr” vereinbart, weil bei der Übermittlung der Meldungen Datenschutz und Technikstandards beachtet werden müssten. Die Tageszeitungen (Kunden) seien frei darin, ob sie eine Meldung der Klägerin abdrucken.
Auf der Internetseite „www. […]” würden nachträglich die Meldungen erscheinen, die zuvor von einer Tageszeitung übernommen worden waren.
Die Kirche unterhalte auch eine Public-Relations-Abteilung (sog. Kommunikationszentrum). Diese sei in der Zentrale in X untergebracht, während die Klägerin hiervon räumlich –und auch inhaltlich– getrennt sei. In der PR-Abteilung werde z.B. durch die Herausgabe von Flyern Werbung...