rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen für den Verzicht auf das Recht zum Erwerb von GmbH-Anteilen als Betriebsausgaben oder als Anschaffungskosten der GmbH-Anteile. Einheitliche Gewinnfeststellung 1997
Leitsatz (amtlich)
Haben die zu je 50 % an der Betriebs – GbR und der Betriebs – GmbH beteiligten Gesellschafter am Tag der Gründung der GmbH einem Dritten das befristete Recht zum Erwerb je eines Teilanteils an der GmbH zum Nennwert eingeräumt, so führen die später an den Dritten für dessen Verzicht auf sein Kaufrecht geleisteten Abfindungszahlungen nicht zu sofort abziehbaren Sonderbetriebsausgaben bei der GbR, zu deren Sonderbetriebsvermögen die GmbH-Anteile gehören, sondern zu nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen für den Verzicht auf das Recht zum Erwerb von GmbH-Anteilen als Anschaffungskosten oder als Betriebsausgaben zu behandeln sind.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist eine Besitzgesellschaft, die ein Fabrikgrundstück an die Betriebsgesellschaft, die verpachtet hat. Gesellschafter beider Gesellschaften waren und sind in in und zu je ½. Das Stammkapital der GmbH beträgt 105.000 DM. Die Gesellschaftsanteile an der GmbH gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klägerin (der Beigeladenen).
Mit notariellem „Vorvertrag” vom 14. Januar 1993, dem Tag der Gründung der GmbH, verpflichteten sich die Gesellschafter, an Herrn von ihren Gesellschaftsanteilen an der GmbH von jeweils 52.500 DM je einen Gesellschaftsanteil im Nennbetrag von 17.500 DM zum Kaufpreis in Höhe dieses Nennbetrages zu veräußern und abzutreten. Dieses Recht zum Erwerb der Anteile war bis zum 31. Dezember 1997 befristet. Im Übrigen wird auf den „Vorvertrag” vom 14. Januar 1993 verwiesen.
Mit schriftlichem Vertrag vom 30. Januar 1997 über die Aufhebung dieses „Vorvertrags” verzichtete KK auf die Ausübung seines Kaufrechts gegen eine Zahlung der Beigeladenen in Höhe von jeweils 50.000 DM, insgesamt 100.000 DM.
Das beklagte Finanzamt (FA) behandelte diese Abstandszahlungen im einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid für 1997 vom 12. Juni 1998 als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Gesellschaftsanteile der Gesellschafter (Beigeladenen) an der GmbH. Den Einspruch der Klägerin, die die Abstandszahlungen für Betriebsausgaben hält, wies es mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2001 zurück. Bereits zum Gründungszeitpunkt der GmbH sei von den Gesellschaftern nicht nur die Stammeinlage von jeweils 52.500 DM zu erbringen gewesen, sondern gleichzeitig sei auch von den Gesellschaftern die Verpflichtung übernommen worden, je einen Teilgeschäftsanteil im Nennbetrag von 17.500 DM an KK zu veräußern und abzutreten. Die Gesellschafter (Beigeladenen) hätten erst zu diesem Zeitpunkt die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die gesamten Anteile erhalten. Die Zahlungen der beiden Gesellschafter seien daher als weitere Anschaffungskosten ihrer Beteiligungen anzusehen.
Mit der Klage macht die Klägerin (weiterhin) geltend, maßgeblich für die Bestimmung der Anschaffungskosten sei der handelsrechtliche Anschaffungskostenbegriff im Sinn des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Dabei lasse sich der Anschaffungsvorgang in zwei Phasen zerlegen, nämlich den Erwerbsvorgang und den Vorgang der Versetzung in den Zustand der Betriebsbereitschaft. Die Gesellschafter hätten bereits mit der Übernahme der Anteile in der notariellen Gründungsurkunde der Betriebs-GmbH die uneingeschränkte wirtschaftliche Verfügungsmacht erworben. Sie hätten die Geschäftsanteile jederzeit und mit für KK bindender Wirkung veräußern können, unbeachtlich einer eventuell entstehenden Schadensersatzpflicht im schuldrechtlichen Verhältnis zu KK. Nach dem Anschaffungszeitpunkt anfallende Anschaffungskosten lägen insbesondere bei Aufwendungen vor, die der Versetzung in den Zustand der Betriebsbereitschaft dienten und bei nachträglichen Anschaffungskosten. Da der Begriff der Betriebsbereitschaft nur im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens verwendet werde, falle dieser Zeitpunkt mit dem vorstehend erläuterten Zeitpunkt des Endes des Erwerbsvorgangs (= Anschaffungszeitpunkt) zusammen. Alle Aufwendungen, die danach anfielen, seien keine Anschaffungskosten mehr. Nachträgliche Anschaffungskosten setzten auch voraus, dass sie zur Werterhöhung der Anteile gemacht würden, ansonsten handle es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Zahlungen an KK hätten zu keiner Erhöhung des Werts der Anteile geführt, die Geschäftsanteile seien gleich viel wert wie vor der Zahlung an KK. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. September 2001 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid dahin zu ändern, dass der ein...