Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen IV R 60/99)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 6. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 1997 wird dahingehend geändert, daß das zu versteuernde Einkommen um … DM auf … DM herabgesetzt wird und bei der Berechnung der Einkommensteuer … DM dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz unterworfen werden. Die Festsetzung der Einkommensteuerschuld 1994 wird dem Beklagten aufgegeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Schreiben vom 29. März 1994 an den Beklagten (Bekl) teilte der Kläger (Kl) mit, daß er zur Mitte des Jahres 1994 die Betriebsaufgabe für seinen landwirtschaftlichen Betrieb beantragen möchte und deshalb um die Beantwortung einiger Fragen bitte. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieses Schreibens wird hierauf Bezug genommen (abgeheftet in den Einkommensteuer –ESt – Akten des Bekl). Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom … 1994 übergab der Kl an seine Tochter … seinen forstwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven. Nach der Vorbemerkung zu diesem Vertrag (I.) ist er – der Kl – Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs und eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Der forstwirtschaftliche Betrieb soll danach an die Tochter ohne Bezahlung eines Entgelts übergeben werden. Nach II. § 3 Ziff.1 ist die Besitzübergabe auf 1. Oktober 1994 erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Vertrags wird auf ihn Bezug genommen (Bl. 11–16 der Allgemeinen Akten des Bekl).

Mit Schreiben vom 9. November 1994 an den Bekl beantragte der Kl die steuerliche Betriebsaufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs zum 1. Dezember 1994.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Schreibens wird hierauf Bezug genommen (Bl. 1 und 2 der ESt-Akten des Bekl, Sektion 1994).

In seiner am 9. Juni 1995 beim Bekl eingereichten ESt-Erklärung 1994 verwies der Kl in der Anlage L wegen der Aufgabe seines Betriebs auf sein Schreiben vom 9. November 1994.

Nach einer beim Kl im Mai 1996 durchgeführten Außenprüfung (Ap) ermittelte der Prüfer in Tz.1.04 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) seines Berichts vom 16. September 1996 (Bl. 5–16 der Bp-Akten des Bekl) u.a. einen „Aufgabegewinn Landwirtschaft” in Höhe von … DM sowie einen „Aufgabegewinn Forstwirtschaft – fiktiv” in Höhe von … DM für den Kl.

Hieraus errechnete er einen Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von … DM, so daß ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn von … DM verblieb. Daneben ermittelte er den laufenden Gewinn des Kl mit … DM.

Im ESt-Bescheid für 1994 vom 6. Dezember 1996 folgte der Bekl der Rechtsauffassung des Außenprüfers und setzte die Einkünfte des Kl aus Land- und Forstwirtschaft mit insgesamt … DM fest

Hiergegen richtete sich der Einspruch des Kl vom 13. Dezember 1996, der mit Einspruchsentscheidung des Bekl vom 5. Juni 1997 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit seiner Klage vom 11. Juni 1997 wird vom Kl vorgetragen, daß anläßlich der steuerlichen Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs zum 1. Dezember 1994 streitig sei, wie hoch der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG für den entstandenen Aufgabegewinn in Höhe von … DM sei. Nach den Buchstaben des Gesetzes werde bei unstreitigem Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Freibetrag in Höhe von 120.000 DM gewährt. Der Bekl wolle aber den Freibetrag lediglich insoweit gewähren, als dieser zu gewähren sei, wenn er im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch im Besitz seines früheren forstwirtschaftlichen Teilbetriebs gewesen wäre. Der Bekl vermute bei seinem früheren forstwirtschaftlichen Teilbetrieb stille Reserven in Höhe von … DM und teile deshalb den Freibetrag entsprechend auf. Diese Vorgehensweise widerspreche dem klaren Wortlaut sowie der Logik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers.

Unstreitig habe er bis zum 30. September 1994 einen selbständigen forstwirtschaftlichen Betrieb besessen, der einen sog. Teilbetrieb dargestellt habe. Dieser sei mit Vertrag vom … 1994 unentgeltlich mit Übergang von Nutzen und Lasten zum 1. Oktober 1994 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter notariell übertragen worden. Dies habe der Sicherung der Betriebsnachfolge zu seinen Lebzeiten nach seinen Vorstellungen gedient. Es liege insoweit eine steuerliche Übergabe gemäß § 7 Abs. 1 EStDV vor. Die Abgrenzung des forstwirtschaftlichen vom landwirtschaftlichen Betrieb ergebe sich auch daraus, daß der forstwirtschaftliche Betrieb unzweifelhaft nicht veräußert, sondern von der Übernehmerin habe fortgeführt w...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge