Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Bonuszahlungen und Rückvergütungen aus Überfakturierungen einer KG. Gehaltszahlungen an eine ausländische, vom Kind eines Mitunternehmers beherrschte Personengesellschaft. Gewinnfeststellung 1979–1990
Leitsatz (redaktionell)
1. Die auf einem Schweizer Nummernkonto einer ausländischen Domizilgesellschaft eingehenden Einkünfte, die auf –von einer inländischen KG und ihren Gesellschaftern durchgeführten– Preismanipulationen beruhen, sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns als Betriebseinnahme bzw. als Minderung der Betriebsausgaben gewinnerhöhend zu erfassen. Der so einheitlich und gesondert festgestellte Gesamtgewinn ist auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend den getroffenen Gewinnverteilungsabreden zu verteilen.
2. Zahlungen, die an eine in England ansässige, vom Kind bzw. Enkel der Hauptgesellschafter einer inländischen KG beherrschten Mitunternehmerschaft für Beratung im EDV-Bereich geleistet werden und steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, sind als Entnahmen allein dem Mitunternehmer zuzurechnen, der das engste Angehörigenverhältnis zum begünstigten Gesellschafter der ausländischen Personengesellschaft innehat.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 62.5 % und der Beigeladene zu 37,5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein kunststoffverarbeitender Betrieb, der im großen Umfang Kunststoffverpackungen für die pharmazeutische Industrie und für die Lebensmittelindustrie herstellt. Komplementärin der Klägerin ist die J. GmbH, Kommanditisten sind die … J. OHG mit einem Anteil von 80 % am Gesellschaftskapital sowie … M. (bis zum 31.12.1992) mit einem Kapitalanteil von 20 %. Beide Kommanditisten sind (… M. bis zum 31.12.1992) im gleichen Verhältnis Gesellschafter der Komplementär GmbH. Gesellschafter der … J. OHG wiederum sind mit einem jeweiligen Anteil von 50 % die Herren W. sen. (bis zu seinem Tod am 4. Mai 1997) und Dr. H. Beide waren (W. sen. bis zu seinem Tod, Dr. H. bis zum 2. Oktober 2000) ebenso wie … M. bis zu seinem Ausscheiden alleinvertretungsberechtigte geschäftsführende Gesellschafter der GmbH und damit die betriebswirtschaftlich wie steuerrechtlich verantwortlichen Unternehmer.
Vorgang D.
Das zur Herstellung ihrer Produkte benötigte Polystyrol bezog die Klägerin in den Streitjahren im Wesentlichen von der B. Während einer dort für die Jahre 1983 bis 1987 vom Finanzamt L. durchgeführten Betriebsprüfung stellte der dortige Betriebsprüfer bei der Überprüfung einer auf dem Sachkonto 476.00 („Provisionen und Sondervergütungen”) gebuchten Provisionszahlung in Höhe von 51.912,75 DM fest, dass die B. am 18.12.1987 über diesen Betrag einer Firma D. eine Gutschriftanzeige zugeleitet hatte. Als Grund war auf der Anzeige angegeben:
„Für die Vermittlungsaufträge Dr. J., …, schreiben wir Ihnen für die Monate September, Oktober, November und Dezember 1987 vereinbarungsgemäß die Provision gut”(Ermittlungsakte Bd. 1, Register 2, Blatt 15 – im folgenden EA 1, Reg. 2, Bl. 15 –).
Auf Rückfrage der … Betriebsprüfung gab die B. hierzu im Schreiben vom 10.08.1990 (Beweismittelakte Bd. 1 Register F – im folgenden: BA 1 Reg. F) folgende Erläuterung:
„Zwischen der Fa. D. und der B. besteht keine Provisionsvereinbarung, ebenso kein Vertretervertrag. Die Gutschrifterteilung an D. erfolgte auf Weisung unseres Kunden, der Fa. Dr. … & Co., …
Dr. J. ist für die B. ein Kunde von besonderer Bedeutung; denn die B. ist Alleinlieferant des Bedarfs an Polystyrol der genannten Firma. Im Jahr 1987 betrug der Umsatz 1.796 TDM.
Wie aus dem Schreiben der Fa. Dr. J.(Anlage) vom 30.01.79 hervorgeht, wurde Dr. J. von D. beauftragt, ab 01.02.79 ihren gesamten Polystyrol-Bedarf aus Bezügen der B. zu decken. Auf Veranlassung von Dr. J. wurden für die einzelnen Polystyrol-Typen Sonderpreise unter beiderseitiger Wahrung der strengen Vertraulichkeit vereinbart. Dr. J. beauftragte die B. aus dem Sonderpreis für die Vermittlungstätigkeit der D. für die Lieferungen im Zeitraum September 1987 bis Dezember 1987 eine Provision im Höhe von DM 51.912,75 gutzuschreiben. Dieser Betrag errechnete sich aus dem Unterschied zwischen den Rechnungspreisen und den jeweils gültigen Basisnotierungen. Einzelheiten zur Wertfindung sind aus der beigefügten Zusammensetzung des Gutschriftbetrages und der anhängenden Kundenrechnungen erkennbar”.
Die diesem Schreiben beigefügten, Anlagen (Schreiben der Firma Dr. J. vom 30.01.1979, die Gutschriftanzeige vom 18.12.87, die Aufstellung über die Zusammensetzung des Gutschriftbetrages mit den zugrunde liegenden Kundenrechnungen und die Provisionskontoblätter D. 1983 bis 1887, EA. 1 Reg. 2 Bl. 14 bis 42) übermittelte die Betriebsprüfung … mit Schreiben vom 25.09.1990 (EA 2 Reg. 2 Bl. 12,13) dem Finanzamt … mit dem Hinweis, dass die Vermutung bestehe, dass die Fa...