rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzinsung einer Ansammlungsrückstellung für die Rekultivierung von betrieblichen Grundstücken

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Rückstellungen für die Rekultivierung einer Deponie fallen unter das Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG.

2. Für die Abzinsung der Rückstellung ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung maßgebend.

3. Als Erfüllungszeitpunkt ist auf den Zeitpunkt abzustellen, mit dem aus der Sicht des Bilanzstichtags nach den tatsächlichen Verhältnissen und den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen gerechnet werden muss. Die diesbezüglichen Risiken sind vom FG zu schätzen.

4. Der für den Rückstellungszeitraum maßgebliche Erfüllungszeitpunkt ist bei der Pflicht zur Rekultivierung betrieblicher Gründstücke der Zeitpunkt des Endes der behördlichen Genehmigung für den Betrieb, soweit nicht konkrete Umstände einen früheren oder späteren Beginn aus der Sicht des Bilanzstichtags wahrscheinlich erscheinen lassen.

5. Die zivilrechtliche Kündigungsmöglichkeit des Grundstückspachtvertrags ist nicht ausschlaggebend, wenn am Bilanzstichtag nicht ernstlich mit einer Kündigung gerechnet werden muss.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2, Nr. 3a Buchst. e; BewG § 12 Abs. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; AO § 162

 

Tenor

1. Der Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 wird insoweit abgeändert, als die Rückstellung für die Deponierekultivierung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 mit einem Wert von xxx.xxx,xx EUR angesetzt wird.

Die Ermittlung des sich hieraus ergebenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten auferlegt (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Der Beklagte teilt der Klägerin das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Streitig ist die Abzinsung einer Ansammlungsrückstellung für die Rekultivierung von betrieblichen Grundstücken, die als Deponie für Grünabfälle, Kompost, Sand und Erde dienen.

Alleiniger Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist X. Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung aller Tätigkeiten der Landschaftsgestaltung, insbesondere der Herstellung und Pflege von Grün- und Sportanlagen.

Die Klägerin betrieb bis einschließlich 2002 auch eine Deponie für Grünabfälle und Kompost, deren Betrieb von der Stadt Y zunächst bis zum 1. Juli 2007 auf dem Anwesen in Y-A, B-Straße, Flurstück-Nr. 12… genehmigt war. Für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Rekultivierung der Grundstücke, auf denen die Deponie betrieben wurde, bildete die Klägerin eine Ansammlungsrückstellung, die sie zum 31. Dezember 2002 mit x.xxx.xxx,xx EUR bewertete. Abgesehen von der Frage der Abzinsung ist die Höhe der gebildeten Rückstellung zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 lagerte die Klägerin den Betrieb der Deponie in die Z GmbH aus, deren alleiniger Gesellschafter wiederum X war.

Die Klägerin als Verpächterin und die Z Y GmbH als Pächterin schlossen zum 1. Januar 2003 einen Pachtvertrag über die Verpachtung des Betriebs „Z Y” (Auszug in GA Bl. 31; vollständig abgeheftet in Rb-Akte unter „Verträge”). Darin wird auszugsweise geregelt:

§ 1 Pachtgegenstand

Bezüglich der Grundstücksflächen, welche die Verpächterin ihrerseits gepachtet hat, übernimmt die Pächterin sämtliche Verpflichtungen. Ausgenommen ist die zum 31.12.2002 bereits bestehende Verpflichtung zur Rekultivierung der Grundstücke, der Wiederherstellung der gepachteten Grundstücke in den ursprünglichen Zustand, die bei Beendigung der Pachtverträge von der Verpächterin zu erfüllen sind. Die zukünftig entstehenden Verpflichtungen zur Rekultivierung sind von der Pächterin zu tragen.

§ 2 Pachtdauer

Das Pachtverhältnis wird ab 1.1.2003 auf 5 Jahre abgeschlossen. Es verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.

Das Pachtverhältnis kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. …

Nach dem Erwerb weiterer Grundstücke und der Durchführung von Grundstücksverschmelzungen im Jahr 2003 (vgl. E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9. November 2016, GA Bl. 104 ff., 142 – 146) war X Eigentümer der Deponiegrundstücke in Y, C-Straße, Flurstück-Nr. 23…, 24… und 25….

Mit Bescheid vom 19. September 2005 verlängerte die Stadt Y auf Antrag der Z GmbH die Genehmigung zum Betrieb der Deponie bis zum 1. Juli 2017 (GA Bl. 115 f.).

Am 22. Dezember 2006 schloss X als Eigentümer der Grundstücke in Y, C-Straße, Flurstück-Nr. 23…, 24… und 25… mit der Z GmbH als Pächterin einen Pachtvertrag über diese Grundstücke ab (Rb-Akte, abgeheftet unter „Verträge”). Die Pachtdauer wurde ab ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge