Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung und Vermögensverwaltung für einen Nichtunternehmer mit Wohnsitz in den USA nicht umsatzsteuerbar. Umsatzsteuer 1999
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Wirtschaftsprüfer als Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter für einen Mandanten tätig, der kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet (hier: USA) hat, so bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG; die Leistung ist damit nicht umsatzsteuerbar.
2. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG umfasst nicht nur die „berufstypischen Leistungen” der in der Vorschrift aufgeführten Berufe (gegen Abschn. 39 Abs. 10 UStR).
Normenkette
UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 S. 3; UStR Abschn. 39 Abs. 10; WPO § 2; BGB § 2203
Nachgehend
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid 1999 vom … in der Form der Einspruchsentscheidung vom … wird geändert; dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Betätigung des als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassenen Klägers als Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter für einen Mandaten mit Wohnsitz in den USA zu den berufstypischen Leistungen seines Berufs als Wirtschaftsprüfer gehört und damit der Ort der sonstigen Leistung der Wohnort des Empfängers ist (§ 3 a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes –UStG–).
Anfang 1998 verstarb eine Mandantin des Klägers, die unter Dauertestamentsvollstreckung stand. Alleinerbe war deren Enkel, der in den USA lebt und US-amerikanischer Staatsbürger ist. Am … stellte der Kläger dem Allein erben eine Honorarabrechnung für Testamentsvollstreckung über … DM sowie eine für Vermögensverwaltung über … DM (Summe: … DM). In beiden Rechnungen war keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Außenprüfung wurde der vorstehende Sachverhalt festgestellt. Der Kläger begründete seine Verhaltensweise damit, dass seiner Ansicht nach auch die Testamentsvollstreckung zu den berufstypischen Leistungen eines Wirtschaftsprüfers gehören würden. Dieser Meinung schloß sich der Umsatzsteueraußenprüfer jedoch nicht an (vgl. Prüfungsbericht vom … Tz. 8).
Das beklagte Finanzamt –FA– schloss sich der Rechtsauffassung des Prüfers an. Im Umsatzsteuerbescheid 1999 vom … wurden deshalb die auf die Testamentsvollstreckung entfallenden Leistungen der Regelbesteuerung unterworfen (vgl. Tz. 9 des o.a. Prüfungsberichts). Dagegen richtet sich der Einspruch vom …. Der Kläger trug vor, dass er sich beim IDW – Institut der Wirtschaftsprüfer – erkundigt und die Auskunft erhalten habe, daß nach der derzeitigen Wirtschaftsprüfungsordnung die treuhänderische Verwaltung zu den berufstypischen Leistungen eines Wirtschaftsprüfers gehöre und deshalb § 3 a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG anzuwenden sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom … auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass Testamentsvollstreckung und Vermögensverwaltung nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers gehören würde.
Mit Schriftsatz vom … der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben. Der Kläger verfolgt sein außergerichtliches Begehren weiter und trägt im Wesentlichen vor, dass entgegen der Rechtsauffassung des FA die von ihm für seinen amerikanischen Mandanten ausgeübte Tätigkeit zu den berufstypischen Tätigkeiten gehören würde.
Der Kläger beantragt,
den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1999 vom … in der Form der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer um … DM herabgesetzt wird, hilfsweise für den Fall des Unterliegens Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Das FA beantragt,
- die Klage abzuweisen
- hilfsweise für den Fall des Unterliegens Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im wesentlichen vorgetragen, dass die vom Kläger ausgeführten Leistungen nicht zu den berufstypischen Leistungen der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gehören würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegte 2 Band Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.10.2001 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22.06.2001 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG werden die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit...