Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbescheid vom 18.04.1989 (Umsatzsteuer 1983 und 1984)
Nachgehend
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 1995 wird aufgehoben, soweit sie wegen Haftung für Umsatzsteuer 1983 ergangen ist
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird bezüglich des Streitjahres 1984 zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, insbesondere dessen Aufrechterhaltung auch nach einem sich über sechs Jahre hinziehenden Einspruchsverfahren.
1. Die jetzigen Kläger sind die Kinder und Erben des … (im folgenden: Vater oder Erblasser), der ursprünglich Kläger war und während des gerichtlichen Verfahrens am … 1997 verstorben ist
Der Vater der Kläger war mit einer Beteiligung von 50 v.H. am Gesellschaftskapital Komplementär der Fa. … (im folgenden: KG I). Die restlichen 50 v.H. hielten drei Kommanditistinnen des Familienstammes …
Ende der 70er Jahre erwies sich die KG I als sanierungsbedürftig.
Aufgrund eines Vertrags vom 19. April 1982 trat der Kläger zu 2 mit Wirkung vom 31. Dezember 1981 24.00 Uhr als alleiniger Kommanditist in die KG I ein, indem er die Gesellschaftsanteile der bisherigen Kommanditistinnen erwarb.
Mit Vertrag vom 14. Mai 1982 übertrug die KG I ihren Grundbesitz sowie bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter auf die vom Kläger zu 2 und seinem Vater am 20. April
der KG I war der Vater der Kläger auch an der KG II als Komplementär mit 50 v.H. am Gesellschaftskapital beteiligt, die restlichen 50 v.H. hielt auch hier der Kläger zu 2 als Kommanditist.
Bereits zuvor hatte die KG I mit Kaufvertrag vom 27. April 1982 ihr bewegliches Anlagevermögen (ausgenommen bestimmte Wirtschaftsgüter) sowie ihre … an die Fa. … (im folgenden: S-AG) sowie die zum Stichtag 30. April 1982, 24.00 Uhr, vorhandenen Rohstoffe sowie Halb- und Fertigfabrikate an die Fa. …, eine Tochtergesellschaft der S-AG, veräußert.
Der Kaufpreis für das Anlagevermögen sowie die … betrug laut § 14 des Kaufvertrags DM … zuzüglich Umsatzsteuer – USt–. Allerdings stand ein Teilbetrag in Höhe von DM … unter der aufschiebenden Bedingung, daß in der Zeit vom 1. Mai 1983 bis 30. April 1984 eine bestimmte Mindestmenge … … in der übertragenen Kundschaft verkauft worden sind (vgl. § 16). Gleichzeitig gewährte die S-AG der KG I ein für zwei Jahre unkündbares Darlehen in Höhe von DM … das im Fall des Eintritts der genannten Bedingung unverzinslich sein und mit der dann noch vorhandenen restlichen Kaufpreisschuld verrechnet werden sollte. Andernfalls sollte es zuzüglich 7 % Zinsen am 1. Mai 1984 zurückgezahlt werden. Ferner wurde vereinbart, daß im Fall des Eintritts der Bedingung die anteilige USt am 1. Mai 1984 fällig sein sollte.
2. Bei der Ermittlung des von der (inzwischen als … firmierenden) KG I im Jahr 1982 erzielten Veräußerungsgewinns wurde der lediglich aufschiebend bedingt geschuldete Kaufpreisanteil in Höhe von DM … außer acht gelassen, da zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erkennbar war, daß die Bedingung (Mindestabsatz) nicht eingetreten war. Die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der S-AG wurde in der Folge als Privatvermögen der Gesellschafter behandelt.
Im Rahmen der Jahresabschlußarbeiten 1984 bei der KG I wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der S-AG mit der dortigen Buchhaltung abgestimmt. Hierbei ergab sich eine Differenz in Höhe von etwas mehr als DM … zugunsten der S-AG. Dieser Betrag wurde in der Bilanz zum 31. Dezember 1984 als „Erlösminderungen …” ausgewiesen. Damit in Zusammenhang stehend wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr 1984 ein (angeblicher) Aufwand in Höhe von DM … mit der Bezeichnung „verschiedene Kaufpreisrückbelastungen durch S-AG” berücksichtigt und insgesamt ein Verlust in Höhe von DM … ausgewiesen. Die Gewinnfeststellung der KG I für das Streitjahr erfolgte dementsprechend.
Für das Streitjahr 1983 ging eine USt-Erklärung der KG I am 12. Juli 1985 beim Beklagten (Finanzamt –FA–) ein. Dieses erließ unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung unter dem 6. August 1985 einen USt-Bescheid an die KG I, mit welchem – wie erklärt – eine Zahllast in Höhe von DM ./. … festgesetzt wurde.
Mit der am 25. April 1986 beim FA eingegangenen USt-Erklärung der KG I für das Streitjahr 1984 wurden u. a. „steuerpflichtige Umsätze in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1983” in Höhe von DM ./. … erklärt und hieraus eine „Steuer” in Höhe von DM ./. … errechnet. Insgesamt ergab sich nach dieser Erklärung eine Zahllast in Höhe von DM ./. … Dementsprechend wurde die KG I mit Bescheid vom 9. Juni 1986 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zur USt veranlagt; der Vergütungsbetrag in Höhe von DM … wurde zu Lasten der Finanzkasse ausbezahlt.
3. Im November 1988 fand bei der KG I eine Betriebsprüfung –Bp– für die Jahre 1983 bis 1985 statt. Der Betriebsprüfer kam dabei zu dem Ergebnis, daß sich die sogenannte „Kaufpreisminderung” bzw. „Kaufpreisrück...