Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2000; Aktenzeichen IV R 38/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 1997 werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres 1992/93 unter Ansatz des Feldinventars um … DM heraufgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts.

Die Kläger ermittelten den Gewinn aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ursprünglich nach § 13a EStG, seit dem 1. Juli 1985 durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. In der Eröffnungsbilanz wurde das Feldinventar entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung (Schreiben des BMF in BStBl I 1970,184 unter Nr. 4 und in BStBl I 1981, 80 zu 3.1.3.) nicht aktiviert. Auch in den bestandskräftig veranlagten Jähren 1986 bis 1992 erfolgte keine Aktivierung. Diese erfolgte erstmals in der Bilanz zum 30. Juni 1993 – auf die verwiesen wird – unter Ansatz der amtlich bekanntgegebenen Inventurwerte, mit einem der Höhe nach unstreitigem Wert von … DM. Die Aktivierung wurde seitdem beibehalten. Die Kläger gelangten so zu einem Gewinn des Wirtschaftsjahres 1992/1993 i.H.v. … Bei der Steuerfestsetzung auf 0 DM wurde die Aktivierung nicht anerkannt und der Gewinn entsprechend herabgesetzt. Mit der Klage wird im wesentlichen folgendes vorgetragen: Nachdem der BFH die Verwaltungsmeinung nicht bestätigt habe (Urteil vom 14. April 1988 IV R 96/86, BFHE 153, 138; BStBl II 1988, 62), seien die Kläger vor dem Problem gestanden, daß sie in der Anfangsbilanz zu ihrem Nachteil einen um … DM zu niedrigen Bilanzansatz gewählt hätten. Der Bilanzgewinn des Wirtschaftsjahres 1988/89 betrug … DM. Unter Hinzurechnung des Feldinventars hätte sich sowohl für 1988, als auch für 1989 eine nicht unerhebliche Steuerschuld bzw. deren Erhöhung ergeben. Insoweit hätten die Kläger damals auf eine Bilanzierung des Feldinventars verzichtet. Durch den drastischen Ertragsrückgang 1992/1993 sei trotz der Bilanzierung des Feldinventars weder im Streitjahr noch im Folgejahr eine ESt-Schuld entstanden. Die Kläger hätten somit den Nachteil der aufgezwungenen Bilanzierung in der Bilanz 1992/1993 ausgeglichen. Ein unmittelbarer finanzieller Vorteil sei nicht erzielt worden. Dem stehe der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nicht entgegen. Dieser wolle lediglich verhindern, daß von einem zum andern Jahr Bilanzansätze geändert würden. Eine solche willkürliche Bilanzierungsänderung liege aber nicht vor. So dürfe eine aufgezwungene Bilanzierung nicht dazu führen, daß diese auf Dauer beibehalten werden müsse. Erst recht dürfe der Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung eines Wahlrechts nicht vorgegeben werden. Bewertungswahlrechte seien sinnvoll und ökonomisch nach den Gegebenheiten eines Betriebs einzusetzen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 1997 werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter Ansatz des Feldinventars um … DM heraufgesetzt, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung im wesentlichen folgendes vor; Das Bewertungswahlrecht sei nach eigenen Angaben der Kläger bereits in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 1988/89 dahingehend ausgeübt worden, daß zur Vermeidung einer Steuererhöhung auf die Bilanzierung verzichtet worden sei. Hieran seien die Kläger nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gebunden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben im Streitjahr zurecht ihr Aktivierungswahlrecht ausgeübt. Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 14. April 1988 (a.a.O.) räumt die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen weiterhin ein auf § 148 AO beruhendes Wahlrecht ein, auf eine Bestandsaufnahme und Bewertung des Feldinventars zu verzichten (Landwirtschaftskartei OFD Freiburg. Karlsruhe und Stuttgart – LW– Kartei – D.I.1.3.1.3) oder dieses mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (LW-Kartei D.I.4.8.1). Durch die vorgenommene Aktivierung haben die Kläger zulässigerweise von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Dem steht der – auch im Steuerrecht anzuwendende (Schmidt/Glanegger EStG § 6 Rz 60) – Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) nicht entgegen. Es trifft zwar zu, daß die Kläger durch die Einreichung der Bilanzen der Vorjahre ihr Wahlrecht – durch die Nichtaktivierung – negativ – ausgeübt haben (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1992 – VIII R 72/87, BFHE 169, 219, BStBl II 1992, 98 m.w.N.), eine Bindung an diese Bilanzierungsentscheidung besteht gleichwohl nicht. So läßt es die neuere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1996 – IV R 81/96, BFH/NV 1997.394) z.B. zu, bei neu angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Zuchtsauen) von der...

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