Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer doppelten Haushaltsführung nach der Eheschließung
Leitsatz (redaktionell)
Sind beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig, wobei einer der Ehegatten studiert und nur zur Finanzierung des Studiums ein bis zwei Tage pro Woche arbeitet - Besuch der Universität an 130 Tagen; geringere Entlohnung für seine berufliche Qualifikation; Bezeichnung des Arbeitsvertrags als "Arbeitsvertrag für Studenten" --, so ist die Beibehaltung der Wohnung am Studienort neben der Familienwohnung am Ort des vollbeschäftigten Ehegatten nach der Heirat nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Für die Beurteilung der beruflichen Begründung der doppelten Haushaltsführung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 ist streitig, ob die Beibehaltung zweier Haushalte vom Zeitpunkt der Eheschließung der Kläger an als eine doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen ist.
Die Kläger sind seit 19. Dezember 1991 verheiratet. Der 1960 geborene Kläger stammt aus dem Iran. Er studierte an der Fachhochschule Dortmund Maschinenbau. Das Studium schloß er im Mai 1988 mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) ab. Im Anschluß daran nahm er ab Wintersemester 1988/89 ein Ergänzungsstudium im Fach Maschinenbau an der Ruhr-Universität Bochum auf. Nach der vorgelegten Studienbescheinigung befand er sich im Wintersemester 1992/93 im 21. Hochschulsemester und im neunten Fachsemester. Während des Studiums arbeitete er aushilfsweise als Monteur bei einer Maschinenfabrik in Hamm. Nach dem vorgelegten „Arbeitsvertrag für Studenten” vom 13. Januar 1992, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, erhielt er einen Stundenlohn von 18 DM. Sein Bruttolohn betrug im Jahr 1991 13.134 DM und im Jahr 1992 10.864 DM.
In Dortmund, Barmerstr. 12, hatte er allein unter seinem Namen eine Wohnung gemietet. Die Miete ohne Nebenkosten betrug bis August 1992 monatlich 281,40 DM und ab September 1992 monatlich 310,90 DM. An Nebenkosten (Gas, Strom usw.) fielen im Jahr 1992 1.760,79 DM an.
Die im Jahr 1963 geborene Klägerin ist Biometrikerin. Sie stammt aus .... ... in Westfalen, wo ihre verwitwete Mutter wohnt. In der Zeit vom 01. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 nahm die Klägerin an einer einjährigen Trainee-Ausbildung der ... ... in Freiburg teil. Ab 01. Juli 1989 wurde sie dort als Biometrikerin fest angestellt. Zum 01. Oktober 1992 wechselte sie zur Firma ... in Freiburg. Ihr Bruttolohn betrug im Jahr 1991 86.274 DM und im streitigen Veranlagungszeitraum 1992 115.332 DM zuzüglich einer von der ... gezahlten Entschädigung in Höhe von 9.715,50 DM.
Vor Beginn ihrer Tätigkeit in Freiburg wohnte die Klägerin in Dortmund, ... ... Von dort zog sie zu Beginn ihrer Trainee-Ausbildung Mitte 1988 nach Gundelfingen.... um. Ab 01. Oktober 1988 mietete sie eine 35 qm große Wohnung in Umkirch, ... bestehend aus einem Zimmer zuzüglich einer Kammer, Küche, Bad, WC und Loggia. Die Miete ohne Nebenkosten betrug zunächst monatlich 350 DM und wurde ab Oktober 1991 auf monatlich 400 DM erhöht zuzüglich 118 DM Nebenkosten.
Ein halbes Jahr nach ihrer Eheschließung am 19. Dezember 1991 mieteten die Kläger ab 01. Juli 1992 gemeinsam eine 80 qm große Dreizimmerwohnung in Umkirch, .... ... für monatlich 960 DM zuzüglich 178,17 DM Nebenkosten und 60 DM für einen Tiefgaragenplatz. Beide meldeten sich dort mit erstem Wohnsitz an. Die Wohnung in Dortmund behielt der Kläger als zweiten Wohnsitz bei.
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Kläger für 1991 machte die Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 19.838 DM geltend, darin enthalten Kosten für die Wohnung in Umkirch, Brünnleacker 3 in Höhe von 6.150 DM. Auf Anfrage des Finanzamts (FA) teilte sie dazu mit Schreiben vom 11. September 1992 mit, die Kläger seien zwar erst seit 19. Dezember 1991 verheiratet, lebten aber bereits seit 1986 in einem eheähnlichen Verhältnis. Der Kläger setze zur Zeit noch sein Maschinenbaustudium an der Ruhr-Universität Bochum fort. Es handele sich dabei um ein spezielles Aufbaustudium für Absolventen einer Fachhochschule, was an der Universität Freiburg nicht angeboten werde. Die Kläger seien daher gezwungen, bis zum Abschluß des Studiums zwei Haushalte zu führen. Da sie in Freiburg bis zum 01. Juli 1992 keine angemessene Wohnung für zwei Personen gefunden hätten, sei die Wohnung des Klägers in Dortmund bis dahin als Familienwohnung genutzt worden.
Das FA lehnte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung im Einkommensteuerbescheid 1991 ab. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom 16. März 1993 zurück.
In der gemeinsamen Einkommens...