rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der vermögensteuerlichen Abzugsbeschränkung für Unterhaltsverpflichtungen. Vermögensteuer auf den 1.1.1984
Leitsatz (amtlich)
Die Beschränkung des Abzugs von Unterhaltsverpflichtungen durch § 118 Abs.3 BewG gillt nicht nur nur zukünftig fällig werdende, sondern auch (rückwirkend) für bereits fällig gewesene, nicht erfüllte (rückständige) Unterhaltszahlungen. Die Regelung ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BewG 1974 § 118 Abs. 3 S. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz der (rückständigen) Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinen drei Kindern.
Im Einspruchsverfahren gegen den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1984 vom 28. Oktober 1992 beantragte der Kläger (Schreiben vom 27. März 1995) u. a., die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen drei Kindern mit jeweils 20.000 DM = 80.000 DM, sodann die Verbindlichkeit aus für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 73.344 DM anzusetzen. In der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1998 entsprach das beklagte Finanzamt (FA) dem Begehren des Klägers insoweit, als es die Unterhaltsverpflichtungen für die genannten vier Personen mit jeweils 20.000 DM berücksichtigte. Den Ansatz einer Verbindlichkeit für rückständige Unterhaltsleistungen lehnte es jedoch unter Hinweis darauf ab, daß die Abzugsbeschränkung des § 118 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG), auch für rückwirkende Unterhaltsleistungen gelte. Dementsprechend setzte es die Vermögensteuer für 1984 und 1985 jeweils auf 14.740 DM fest
Hiergegen richtet sich die am 14. September 1998 bei Gericht eingegangene Klage, mit der sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung einer Verbindlichkeit für rückständige Unterhaltsleistungen in Höhe von 73.344 DM wendet. Er ist der Ansicht, daß der pauschale Höchstbetrag des § 118 Abs. 3 BewG von 20.000 DM nur für zukünftig fällig werdende Unterhaltsleistungen Gültigkeit haben könne. Auf bereits fällig gewesene, nicht erfüllte Unterhaltszahlungen sei diese Bestimmung nicht anwendbar. Andernfalls würde die Besteuerung bei einem Steuerpflichtigen, der zur Erfüllung der Unterhaltsleistungen einen Bankkredit aufgenommen habe, zu einem anderen Ergebnis führen als bei einem Steuerpflichtigen, der die Unterhaltsleistungen gegenüber dem Berechtigten noch schulde. Die Nichtberücksichtigung bereits fällig gewesener, aber noch geschuldeter Unterhaltsleistungen würde somit zur Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen führen und damit Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1998 die Vermögensteuer auf den 01.01.1984 für die Jahre 1984 und 1985 jeweils auf 14.370 DM festzusetzen.
Das beklagte FA beantragt, die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1998 – auf die Bezug genommen wird – abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BewG sind Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, mit ihrem Kapitalwert, höchstens mit 20.000,– DM für die einzelne Unterhaltsverpflichtung, abzugsfähig, wenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter nicht nach § 14 VStG zusammenveranlagt werden.
Vorliegend überschreitet der Kapitalwert der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der geschiedenen Ehefrau und den drei Kindern – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – jeweils die Grenze von 20.000 DM, so daß die Unterhaltsverpflichtungen jeweils mit diesem Betrag anzusetzen waren. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung des Klägers der Ansatz einer Verbindlichkeit für rückständige Unterhaltsleistungen gegenüber den genannten Personen nicht möglich. Vielmehr erfaßt die Abzugsbeschränkung nach § 118 Abs. 3 BewG sowohl die künftigen als auch die rückständigen Unterhaltsverpflichtungen.
Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit stellt keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Steuergerechtigkeit, das Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmen ist, verbieten dem Gesetzgeber zwar für die Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen realitätsfremde Grenzen zu ziehen. Dem Gesetzgeber ist jedoch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, zwangsläufige Unterhaltslasten insbesondere durch Kinder auszugleichen. Er muß dies nicht durch steuerliche Entlastungen abschließend regeln und darf insofern pauschalieren und typisieren. Von Verfassungs wegen ist der Staat zwar zur Förderung der Familien verpflichtet, nicht aber zur vollständigen Übernahme familienbedingter Kosten. Angesichts des Umstands, daß die Vermögensteuerpflicht erst beim Überschreiten erheblicher Freibeträge eingreift, ist es bei der Verteilung der familienbedingten Lasten zwischen den nach bürgerlichem Recht hierzu Verpflichteten und der Allgemeinheit nicht zu beanstanden, daß...