Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für einen Zins-Swap-Vertrag als nachträgliche Werbungskosten. Umzugskosten als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird zeitgleich mit einem Darlehensvertrag ein Zins-Swap-Vertrag abgeschlossen, um nachteilige Schwankungen des Zinsniveaus abzusichern, sind die Swap-Kosten als Werbungskosten zu qualifizieren, wenn das Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer GmbH-Beteiligung und damit zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet wird.
2. Die Kosten für den Zins-Swap-Vertrag sind nach der Kündigung des Darlehensvertrags und der Veräußerung der GmbH-Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, wenn die Zahlungsverpflichtung aus dem Swapgeschäft weiter bestehen bleiben.
3. Erstattungen nach dem BUKG sind zwar ein Indiz für abziehbare Umzugskosten, die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich jedoch allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG.
4. Bei einem beruflich bedingten Umzug sind Aufwendungen für die Fahrt zur Übergabe (Rückgabe) der bisherigen Wohnung, für die Montage einer Einbauküche und eines Ofens in der neuen Wohnung und für die Abnahme des Ofens durch den Schonsteinfeger neben der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 20 a.F.; BUKG §§ 6-7, 10
Nachgehend
Tenor
1. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn
- bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen statt des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags Aufwendungen in Höhe von 5.330 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden und
- weitere Aufwendungen in Höhe von 1.660 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nicht-selbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.
2. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn beim Kläger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.455 EUR angesetzt werden.
3. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 2009 wird geändert und die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn beim Kläger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.932 EUR angesetzt werden.
4. Die Berechnung der Steuer wird jeweils dem Beklagten übertragen.
5. Die Kosten des Verfahrens für den Zeitraum bis zum 04. April 2013 werden dem Kl zu 61 v.H. und dem Bekl zu 39 v.H. auferlegt. Die Kosten des Verfahrens für den Zeitraum ab dem 05. April 2013 werden dem Bekl allein auferlegt.
6. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500,00 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500,00 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
7. Die Revision wird zugelassen,
8. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
9. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 04. April 2013 auf 17.445 EUR und für den Zeitraum ab dem 05. April 2013 auf 6.818 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger (Kl), der für die Streitjahre zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurde, erwarb mit notariell beurkundetem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13. Juni 2001 (Bl. 334 ff. der Finanzgerichts(FG)-Akten) von der X-GmbH „mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2001” einen Geschäftsanteil von 15.000 EUR am 500.000 EUR betragenden Stammkapital der Y-GmbH. Der Kaufpreis betrug 628.122,08 EUR. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kl mit Darlehensvertrag vom 10./13. August 2001 (Bl. 93 ff. der FG-Akten) bei der A-Bank ein Geldmarktdarlehen in gleicher Höhe auf, dessen Zweck im Darlehensvertrag unter „Sonstiges” wie folgt umschrieben wurde: „Das Geldmarktdarlehen dient vereinbarungsgemäß zur Finanzierung von 3 % an der Y-GmbH”. Für das Darlehen wurden folgende Konditionen vereinbart:
Laufzeit |
01. Oktober 2001 bis 31. März 2008. |
Zinssatz |
3-Monats-EURIBOR zuzüglich 0,75 % p.a. Liquiditätsbereitstellungsmarge bei Zinsberechnung unter Anwendung des Quotienten 365/360 |
Zinsfestschreibung |
erfolgt jeweils für drei Monate mit Ende jeweils am 30. September, 31. Dezember, 31. März und 30. Juni während der Kreditlaufzeit vom 01.... |