Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Abgabe von Mobilfunkgeräten (sog. Handys). unentgeltliche Wertabgabe. Dreingabe. Preisnachlass
Leitsatz (redaktionell)
Die unentgeltliche Abgabe von Mobilfunkgeräten an Kunden, die einen Mobilfunkvertrag mit einem Mobilfunkunternehmen abgeschlossen haben, ist vom Vermittler des Mobilfunkvertrags als unengeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b S. 1 Nr. 3 UStG zu versteuern, wenn der Abgabe des Geräts keine Gegenleistung des Kunden, bzw. des Mobilfunkanbieters zugrunde liegt.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, S. 2, § 15 Abs. 1a Nr. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 3; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens bis zum 27. März 2007 hat die Klägerin zu 79 v. H. und die Beklagte zu 21 v. H zu tragen. Die danach angefallenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die unentgeltliche Abgabe von Handys an Kunden, die einen Mobilfunkvertrag mit einem Mobilfunkunternehmen abgeschlossen haben, der Umsatzsteuer gemäß § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Mobilfunkverträge von Verbrauchern mit Netzbetreibern vermittelt und für die damit verbundenen Beratungs- und Betreuungsleistungen von den Netzbetreibern Provisionen in Höhe von 13 Mio. Euro im Jahr 2003 und 10 Mio. Euro im Jahr 2004 erhalten hat, die der Umsatzsteuer unterworfen worden sind. Die Klägerin hat in dieser Zeit Handys eingekauft, die den Verbrauchern im eigenen Namen unentgeltlich abgegeben worden sind, wenn sie Mobilfunkverträge mit den Netzbetreibern abgeschlossen haben. Die Vorsteuern aus dem Einkauf der Handys wurde geltend gemacht und berücksichtigt.
Der Beklagte unterwarf nach einer Außenprüfung die unentgeltliche Abgabe der Handys an die Verbraucher nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG mit geschätzten Beträgen der Umsatzsteuer. Die Steuerberaterin der Klägerin wurde mit Fax vom 27. Juli 2004 aufgefordert, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlich übereigneten Handys mitzuteilen. Sie lehnte dies mit Schreiben vom 24. August 2004 unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 10. Juli 2000 ab. Sie teilte jedoch mit Fax vom 10. Dezember 2004 mit, dass pro Monat durchschnittlich 1.500 Mobilfunkgeräte zu Einkaufspreisen zwischen 80 und 300 Euro (netto) an die Endverbraucher gelangten. Der Beklagte schätzte daraufhin, dass pro Monat 1.500 Geräte für durchschnittlich 190 Euro = 258.000 Euro unentgeltlich abgegeben worden sind und unterwarf diesen Betrag der Umsatzsteuer. Außerdem unterwarf der Beklagte die Gebührenerstattung für die Grundgebühren der Kunden gegenüber den Mobilfunkunternehmen der Umsatzsteuer.
Mit Bescheiden vom 28. Dezember 2004 und 3. Januar 2005 wurden Vorauszahlungsbescheide zur Umsatzsteuer für die Monate Januar 2003 bis Januar 2004, März und Mai 2004 erlassen, gegen die am 12. Januar 2005 Sprungklage beim Gericht erhoben wurde. Der Beklagte stimmte der Sprungklage mit Schreiben vom 28. Februar 2005 zu. Am 9. September 2005 erging ein Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003, der Gegenstand des Verfahrens wurde. Mit Bescheiden vom 27. März 2007 wurde die Umsatzsteuer für 2003 und 2004 nochmals geändert. Die Erstattung der Grundgebühren durch die Klägerin gegenüber den Kunden der Mobilfunkunternehmen wurde nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen. Dadurch erledigte sich der Rechtsstreit teilweise. Diese Bescheide wurden zum Gegenstand des Verfahrens.
Zur Begründung der Klage trägt der Klägervertreter vor, die Klägerin habe die Handys nicht unentgeltlich an die Kunden übereignet, sondern nur bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags und unter Übernahme der weiteren Kosten aus dem Vertrag durch die Kunden. Das entspreche nicht dem Tatbestand einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB. Dies sei keine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG. Nach dem BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2001 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2001, 1010) sei die Überlassung eines „Startpakets” im Mobilfunkbereich auf jeder Stufe (Lieferant, Händler, Kunde) als eine einheitliche Lieferung steuerbar und steuerpflichtig. Danach müsse der Händler gleichbehandelt werden wie der Mobilfunkanbieter. Eine Nichtberücksichtigung des Rabatts in Gestalt des Mobilfunkgeräts wäre ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 b der 6. EG-Richtlinie. Mit Urteil vom 13. Juli 2006 (V R 46/05, BStBl II 2007, 186) sei der streitige Sachverhalt entschieden worden. Dagegen sei das Urteil des BFH vom 11. Mai 2006 (V R 33/03, BStBl II 2006, 699) auf den Sachverhalt nicht anwendbar, weil der Kunde den Einkauf dort unabhängig davon vorgenommen habe, ob er einen Parkchip für weniger als 2 % des Umsatzes erhält. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Entscheidung des Kunden zum Abschluss eines Mobilfunkvertrags wesentlich durch die Überlassung des Handys beeinflusst worden. Es sei völlig unverständlich, dass bei einem geringfügigen Kaufpreis...