rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines teilweise steuerpflichtig vermieteten Grundstücks. Umsatzsteuer 1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Unternehmer, der Leistungen für ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen bezieht, hat zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge eine sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. Er hat dabei einen gewissen Spielraum (z.B. Aufteilung nach Umsatzschlüssel, nach Flächenschlüssel oder nach Ertragswertverfahren, wenn der Kaufpreis für das Gebäude aus Ertragswerten für seine unterschiedlich genutzten Teile zusammengesetzt wurde).
2. Hat der Unternehmer ein i.S. des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren gewählt, ist dieser Maßstab auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume der Besteuerung zugrunde zu legen. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auch maßgebend für eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Änderungen, die sich auf die Höhe der steuerfreien oder steuerpflichtigen Mietumsätze auswirken.
3. Hatte ein Unternehmer nur die Errichtung eines Bürogebäudes geplant und einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung zu einem Festpreis abgeschlossen, sowie rund fünf Monate später im Hinblick darauf, dass die Errichtung von Wohnungen im geplanten Dach- und Speicherraum nur unerhebliche Mehrkosten verursachen würde, einen weiteren rechtsverbindlichen Vertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Wohn- und Bürogebäudes abgeschlossen, der zusätzlich den Preis für die Wohnungen enthielt, so führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der sich aus beiden Verträgen ergebenden Baukosten zu keinem sachgerechten Ergebnis.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12a, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4, § 15a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufteilung der anlässlich der Herstellung eines Gebäudes angefallenen Vorsteuer.
Die Klägerin, eine aus Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft, errichtete auf dem Grundstück in B ein Wohn- und Bürogebäude für 850.000 DM zzgl. Umsatzsteuer. Die Büroräume wurden ab Dezember 1992 für 6.250 DM monatlich steuerpflichtig an den Ehemann, einen Steuerberater, die Wohnungen ab März bzw. April 1993 an Private vermietet. Zunächst war nur das Bürogebäude geplant, welches nach dem Bauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Bürogebäudes vom 18. September 1991 722.500 DM zzgl. Umsatzsteuer kosten sollte. Nachdem sich aufgrund von Gesprächen mit dem Architekten sowie dem Bauunternehmer ergeben hatte, dass die Errichtung von Wohnungen in dem geplanten Dach- und Speicherraum nur unerhebliche Mehrkosten verursachen würde, schloss die Klägerin am 10. Februar 1992 mit dem Bauunternehmer einen Vertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Wohn- und Bürogebäudes zum Gesamtpreis von 850.000 DM zzgl. Umsatzsteuer ab.
In den Umsatzsteuererklärungen 1992 und 1993 machte die Klägerin abziehbare Vorsteuern aus 85 v.H. der Bauleistungen geltend. Bei einer Außenprüfung im Jahr 1995 ermittelte der Prüfer, dass von den 460 m² Nutzfläche des Gebäudes 258 m² = 56 v.H. auf die Praxis- bzw. Kanzleiräume, 205 m² = 44 v.H. auf Wohnraum entfallen. Er vertrat die Auffassung, nach dem Verhältnis der Nutzflächen seien Vorsteuern nur i.H.v. 56 v.H. abziehbar. Dementsprechend berücksichtigte das beklagte Finanzamt (FA) in Änderungsbescheiden für 1992 und 1993 abziehbare Vorsteuer. Die Festsetzungen wurden nach erfolglosem Einspruch bestandskräftig, nachdem der Senat zuvor die Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide durch Beschluss vom 21. Januar 1997 2 V 32/96 abgelehnt hatte.
Die von der Klägerin für das Jahr 1994 am 28. Juni 1996 eingereichte Umsatzsteuererklärung stand nach § 168 i.V.m. § 164 Abgabenordnung (AO) einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Am 12. Mai 1999 beantragte die Klägerin, die Vorbehaltsfestsetzung zu ändern und in den Jahren 1992 und 1993 in der Einspruchsentscheidung zu Unrecht nicht anerkannte Vorsteuerbeträge i.H.v. 8/10 v. 44.700,83 DM = 35.760,66 DM zu berücksichtigen. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) sei im Jahr 1994 vorzunehmen. Denn eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift liege auch dann vor, wenn in einem Folgejahr die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze im Erstjahr als unzutreffend erkannt worden, die Steuerfestsetzung im Abzugsjahr jedoch unabänderbar sei. Die wirtschaftlich gebotene Aufteilung der Vorsteuern ergebe 85 v.H. abzugsfähige und 15 v.H. nicht abzugsfähige Vorsteuer. Hierbei werde die nach der Rechtsprechung zulässige identische Wertfindungsmethode für beide Gebäudeteile angewandt, in dem die rechtsverbindlich geschlossenen Bauverträge mit dem Generalbauun...