rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage 1997
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Am 21. März 1997 stellten die Kläger (Kl) beim Beklagten (Bekl) den Antrag Ihnen für den Ausbau des Dachgeschosses sowie die Verglasung des Eingangsbereichs ihres Hauses Eigenheimzulage zu gewähren.
Der Baubeginn wurde in diesem Antrag mit 10. Juni 1994 angegeben.
In einer Anlage „Kostenangaben” wurden Rechnungen für Baumaterialien im Zeitraum vom 10. Juni 1994 bis 21. März 1997 aufgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Antrags sowie seiner Anlage wird auf diese Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 2. Mai 1997 lehnte der Beklagte (Bekl) die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Ablehnungsgründe wird auf die Erläuterungen zu diesem Bescheid Bezug genommen.
In einem „geänderten” Antrag auf Eigenheimzulage für 1997 vom 9. Mai 1997 datierten die Kl den Baubeginn ihrer Ausbau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen auf den 15. Dezember 1995 und vermerkten darüber hinaus, daß am 12. Dezember 1995 ein Bauantrag gestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses geänderten Antrags sowie der hierzu eingereichten Aufstellung über die angefallenen Kosten wird auf diesen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 legten die Kl gegen den Ablehnungsbescheid des Bekl vom 2. Mai 1997 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung des Bekl vom 22. Oktober 1997 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage vom 17. November 1997 wird von den Kl vorgetragen, daß sie 1983 in der … ein Fertighaus hätten erstellen lassen, bei dem das Dachgeschoß unausgebaut geblieben sei. Es sei aber von Anfang an ein späterer Ausbau für die Kinder vorgesehen gewesen, also u.a. mit Wasser- und Stromanschlüssen.
Etwa im Frühjahr 1994 hätten sie im Dachgeschoß eine Dachgaube eingebaut. Hierfür sei damals eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Dieser Gaubeneinbau sei nur sehr provisorisch erfolgt, z.B. mit gebrauchten Fenstern.
Im Juni 1994 hätten sie nachprüfen wollen, ob auch die Isolierung für einen späteren Ausbau des Dachgeschosses in Ordnung sei. Hierzu hätten sie das Dach etwas öffnen müssen, um von außen besser heranzukommen. Um diese Aufbruchstelle abdecken zu können, hätten sie die in ihrer Aufstellung der Baukosten enthaltene Dachpappe (Rechnungen vom 10. Juni 1994) erworben.
Im Juli 1994 hätten sie dann drei Rolläden für den späteren Dachgeschoßausbau erworben. In der Folge hätten sie Schalholz, Rigipsplatten, Paneele und andere Baustoffe für den Ausbau gekauft. Dies sei häufig deshalb geschehen, weil die Materialien in diesem Moment gerade günstig im Baumarkt im Angebot gewesen seien.
Durch den Todesfall des Lebensgefährten der Mutter der Klägerin (Klin) im Frühjahr 1995 sowie deren Schwiegervater im September 1995 sei das Weiterverfolgen des Ausbaus zeitweise gehemmt gewesen.
Bei dem in der Rechnung vom 11. Oktober 1995 (Zweckverband …) bezeichneten „Bauschutt” habe es sich um noch vom Bau des Hauses herrührende alte Zementsäcke gehandelt, die entsorgt hätten werden müssen.
Ihr Architekt hätte damals – weil der Vordachanbau über die Baulinie hinausgehen sollte – die Auffassung vertreten, es sei eine Baugenehmigung erforderlich. Bei dem angesprochenen Vorbau handele es sich um ein Glasdach als Windschutz mit einer Aluminiumverkleidung.
Entstanden seien durch den Dachgeschoßausbau drei größere Räume und ein zusätzliches Badezimmer mit insgesamt 68 qm, die etwa zum 31. Dezember 1996 bezugsfertig gewesen seien. Sie hätten sich gegen Ende mit dem Ausbau etwas beeilt, weil im Januar 1997 ihr zweites Kind zur Welt gekommen sei.
Vor der Einreichung der Architektenplanung bei der Baurechtsbehörde hätten sie alle gekauften Materialien nur gelagert und zwar in den auszubauenden Räumlichkeiten. Vorher sei nichts eingebaut worden, da sie erst die Baugenehmigung hätten abwarten wollen. Der gesamte Umbau sei dann in Eigenregie gemeinsam mit den vier Brüdern des Kl vorgenommen worden.
Erst nachdem sie etwa Ende November 1995 „grünes Licht” von der Baurechtsbehörde bekommen hätten, hätten sie noch vor Weihnachten 1995 mit den Baumaßnahmen angefangen.
Bis zum 15. Dezember 1995 seien sie ebenso wie der von ihnen beauftragte Architekt davon ausgegangen, daß man für den Umbau eine Baugenehmigung benötige. Nur aus diesem Grunde seien die vom Architekten erstellten Baupläne gefertigt worden. Mit diesen Bauplänen sei er – der Kl – zum Bauamt der Gemeinde … gegangen. Vom dortigen Bauleiter sei ihm dann mitgeteilt worden, daß die Umbaumaßnahmen genehmigungsfrei seien. Eine amtliche Bescheinigung bzw. Stempel hierfür habe er nicht erhalten. Die Ausgaben für den Architekten seien somit umsonst gewesen.
Damit seien aber die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) erfüllt. Die Auffassung des Bekl, bei genehmigungsfreien Bauvorhaben sei im Rahmen der Übergangsregelung auf den Baubeg...