Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich der Vermietung einer teilweise selbst genutzten Ferienwohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
2. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei der ausschließlichen Vermietung an wechselnde Feriengäste grundsätzlich ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen.
3. Bei der teilweisen Selbstnutzung einer Ferienwohnung entfällt die Möglichkeit, ohne Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast, ob eine Selbstnutzung vorliegt oder die Ferienwohnung ohne jegliche Selbstnutzung dauernd zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird.
4. Die Selbstnutzung einer Ferienwohnung ist ein Beweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen.
5. Darüber hinaus ist die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann zu überprüfen, wenn das Vermieten die durchschnittliche ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen am gesamten Ort – ohne dass Vermietungshemnisse gegeben sind – erheblich, d.h. mindestens um 25 % unterschreitet.
6. Die Überschussprognose ist bei einer teilweisen Selbstnutzung einer Ferienwohnung grundsätzlich anhand einer auf 30 Jahre angelegte Prognose zu prüfen.
7. Die Selbstnutzung ist auch nicht wegen der Zahlung eines Entgelts an den Eigentümerpool mit einer Vermietung wirtschaftlich gleichzustellen.
Normenkette
AO § 165; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 558c
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bzgl. einer vermieteten Ferienwohnung berechtigt war.
Die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger erwarben 1990 die Ferienwohnung S, Einheit X in Q-P. Die Anlage besteht aus vier Häusern und insgesamt 40 Wohnungen, die von der in 2002 insolvent gegangenen Firma Y gebaut wurden.
Das Objekt wurde seit 1992 an wechselnde Feriengäste vermietet. Bis November 1997 erklärten die Kläger Vermietungseinnahmen aus einer Mietgarantie; gleichwohl wurden seit Beginn der Vermietung steuerliche Verluste erzielt.
In den Streitjahren hatten die Kläger bis zum Oktober 2002 eine Betreuungsvereinbarung mit der Y bezüglich der Ferienwohnung abgeschlossen, seit März 2003 standen sie in einem Vertragsverhältnis mit der Fa. „S”, deren Inhaberin die Zeugin Z ist. In diesem Betreuungsvertrag wurde die Schlüsselgewalt, die Vermietung und die Vermarktung des Objekts an die S übertragen; daneben hatte jeder Eigentümer einen eigenen Hausschlüssel behalten.
Im Laufe der Zeit waren einige Eigentümer ganz aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung ausgestiegen und vermieteten diese ganzjährig bzw. ließen sie leer stehen. Teilweise kam es auch zu Zwangsversteigerungen. Zudem entschlossen sich fünf oder sechs Eigentümer nach Übernahme der Verwaltung durch die S, die Verwaltung ihrer Wohnung selbst in die Hand zu nehmen. Infolge dessen hatte die S im Streitjahr 2003 nur noch 22 Wohnungen statt vormals 30 Wohnungen zur Vermittlung unter Vertrag, im Streitjahr 2004 nur noch insgesamt 7 Wohnungen innerhalb der Anlage.
In der Einkommensteuererklärung für 2002 erklärten die Kläger keine Einnahmen, dafür aber Werbungskosten in Höhe von 9.852 EUR. Dieser Verlust wurde im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26. Februar 2004 berücksichtigt, der Bescheid aber insoweit für vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung 1977 (AO) erklärt. Erst im Klageverfahren stellte sich heraus, dass in 2002 alle Eigentümer einer Ferienwohnung in der betreffenden Anlage für die Selbstnutzung ihrer Wohnung Zahlungen in einen Pool leisteten, der nach dem Verhältnis der qm-Zahlen Ausschüttungen an die Eigentümer vornahm. Schriftliche Unterlagen bezüglich der Vertragsbeziehungen wurden nicht vorgelegt. Den Klägern flossen in 2002 787,38 EUR zu (Bl. 104 bis 107 d.A.). Die Vermietungsdauer hinsichtlich der Ferienwohnung der Kläger unterschritt im Streitjahr 2002 die durchschnittliche Vermietungsdauer einer Ferienwohnung innerhalb der Ferienwohnungsanlage der Kläger nicht um mehr als 25 v.H.. Die Ferienwohnung wurde an 30 Tagen von den Klägern selbst genutzt. Für die Selbstnutzung leisteten sie einen Betrag von 11 EUR pro Tag an den Verwaltungspool, während die Preisliste für 2002 für Wohnungen des zugehörigen Typs Preise pro Tag von 37 EUR (Nebensaison), 43 EUR (Zwischensaison) bzw. 50 EUR (Hochsaison) ausweist (Bl. 262 d.A.).
Ab 2003 wurde das o.g. Poolsystem nicht mehr praktiziert. Im Streitjahr 2003 war die streitgegenständliche Wohnung an 36 Tagen fremd vermietet und nach dem Vortrag der Kläg...