rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftsgrenze für die Gewährung von Kindergeld. Berücksichtigung von Fahrt-, Mobiliäts- und Unterkunftskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei dualem Ausbildungsgang.
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes, das einen dualen Ausbildungsgang absolviert, sind die Fahrt,- Mobilitäts- und Unterkunftskosten für den Studienaufenthalt an der dualen Hochschule bei der Berechnung der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2. Der Auszubildende hat bei seinem Arbeitgeber eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei den Studienaufenthalten an der Dualen Hochschule handelt es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit i. S. d. § 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 und 5 EStG.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4, Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2, § 66 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2011 und des Verwaltungsaktes vom 4. Januar 2011 verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter T ab Januar 2011 monatlich Kindergeld in Höhe von 184 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für den Zeitraum ab Januar 2011 einen Anspruch auf Kindergeld für die Tochter T hat und insbesondere, wo die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes ist, und ob T im Jahr 2011 die Einkunftsgrenze überschreitet.
Die Tochter T, geboren am * 1991, hat das Abitur und eine Lehre als staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin erfolgreich abgeschlossen und absolviert seit dem 1. Oktober 2009 im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ein duales Hochschulstudium. Auf den vorgelegten Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Arts im Studiengang Steuern und Prüfungswesen wird wegen der Einzelheiten vollumfänglich verwiesen. Arbeitgeber ist die B GmbH in X, die ganzjährig die monatliche Vergütung der Auszubildenden bezahlt und das Direktionsrecht gegenüber der Auszubildenden hat. In den Praxisphasen arbeitet T. in der Steuerkanzlei des Arbeitgebers in X. Die Studienphasen im Studiengang Steuern und Prüfungswesen absolviert sie an der Dualen Hochschule in Y. Bei erfolgreichem Abschluss erhält das Kind den Bachelor of Arts.
Die Studienphasen und Praxisphasen sind wie folgt aufgeteilt:
Studienphasen |
Praxisphasen |
01.10.09-10.01.10 |
|
11.01.10-28.03.10 |
29.03.10-04.07.10 |
05.07.10-26.09.10 |
27.09.10-09.01.11 |
10.01.11-03.04.11 |
04.04.11-03.07.11 |
04.07.11-23.12.11 |
24.12.11-01.04.12 |
02.04.12-24.06.12 |
25.06.12-30.09.12 |
Im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses werden folgende Aufwendungen des Kindes als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der T im Jahr 2011 geltend gemacht:
– Wege zwischen Wohnung … straße in Z und Arbeitsstätte |
307,80 Euro, |
– Arbeitsmittel |
ca. 138,40 Euro, |
– Reisekosten (Besuch der Dualen Hochschule in Y) |
|
– Fahrtkosten |
ca. 909 Euro, |
– Verpflegungsmehraufwendungen |
ca. 2224 Euro, |
– Kosten der Unterkunft am Studienort |
3060 Euro, |
– Besuch Steuerberaterkongress N |
228 Euro. |
Die Summe der geltend gemachten Werbungskosten beträgt 6.867,20 Euro. Hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben des Kindes im Jahr 2011 wird auf die Aufstellung auf Blatt 67 und 68 der Gerichtsakte einschließlich der vorlegten Unterlagen vollumfänglich verwiesen. Eine Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge hat T. nicht beantragt.
Im Dezember 2010 wurde bei der Familienkasse die Erklärung zum Ausbildungsverhältnis und den Einkünften, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgegeben. Daraufhin wurde die Kindergeldfestsetzung für das Kind T mit Bescheid vom 4. Januar 2011, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen, ab Januar 2011 durch den Beklagten aufgehoben. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass das Einkommen des Kindes voraussichtlich für das Kalenderjahr 2011 den maßgeblichen Grenzbetrag überschreite. Pauschbeträge für Werbungskosten könnten nicht berücksichtigt werden, weil es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit handele. Mit Schreiben vom 23. Januar 2011, eingegangen bei der Familienkasse am 25. Januar 2011, legte der Kläger dagegen Einspruch ein. Er trug unter anderem vor, die Mietaufwendungen für d...