Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung eines Grundstücks gegen Barzahlung und Leistung einer Einmalzahlung in eine Sofortrenten-Lebensversicherung zu Gunsten des Veräußerers
Leitsatz (redaktionell)
1. Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks neben einer Geldzahlung an den Veräußerer dazu, zu dessen Gunsten eine Sofortrenten-Lebensversicherung gegen Einmalzahlung abzuschließen, deren Ausfallrisiko bei der Versicherungsgesellschaft liegt, so errechnet sich der bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigende Veräußerungserlös als Summe von Barzahlung und Einmalzahlung.
2. Die dem Veräußerer aus der Versicherung zufließenden Rentenzahlungen sind zusätzlich als sonstige Einkünfte zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 24.01.2019; Aktenzeichen IX B 91/18) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Immobilie … allee xx in A im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2007 und 2008.
Veräußerer des Objekts war der Kläger (Kl), Käufer – mit einem Miteigentumsanteil von jeweils ½ – Eheleute […].
Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte, am xx.xx..1954 geborene Kl erzielte in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Renten. Mit Kaufvertrag vom 13.06.2007 veräußerte er das am 27.06.2006 zum Preis von 100.000 EUR erworbene bebaute Grundstück … allee xx in A für 200.000 EUR. Der bereits auf dem Grundstück lastende Nießbrauch auf Lebenszeit zugunsten des […] (geb. am xx.xx.1934) bei der Anschaffung der Immobilie durch den Kl ist beim Verkauf des Objekts auf die Erwerber (Eheleute […]) übergegangen. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 120.000 EUR wurde direkt an den Kl gezahlt. Hinsichtlich des Restkaufpreises in Höhe von 80.000 EUR trafen der Kl und die Käufer im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 13.06.2017 folgende Vereinbarung:
„Der Käufer schließt als Versicherungsnehmer bei der Versicherung eine sofort beginnende Rentenversicherung gegen Einmalzahlung(Tarif Y) ab. Versicherte Person ist der Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, bei Fälligkeit des Kaufpreises den Einmalbetrag von 80.000,00 EUR direkt an die Versicherung zu bezahlen. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage der Kurzübersicht mit Modellrechnung für eine sofort beginnende Rentenversicherung gegen Einmalzahlung (Tarif Y) abzuschließen. Die Kurzübersicht wird als Anlage zur heutigen Kaufvertragsniederschrift genommen. Der Versicherungsbeginn und der Rentenbeginn, welcher in der Kurzübersicht jeweils mit dem 01.05.2007 angegeben ist, richten sich nach dem Datum der Einzahlung des Einmalbetrages, also nach der Fälligkeit des Kaufpreises. Spätester Versicherungsbeginn und spätester Rentenbeginn ist der 01. September 2007.
Der Käufer tritt als Versicherungsnehmer sämtliche Ansprüche und etwaige Gestaltungsrechte aus der Rentenversicherung unwiderruflich an den dies annehmenden Verkäufer ab und verpflichtet sich, die Abtretung der Lebensversicherung anzuzeigen sowie die Abtretung und Anzeige dem Verkäufer durch schriftliche Eingangsbestätigung der Lebensversicherung nachzuweisen.”
Ausweislich des Vertrags über die Einmalrente bei der Versicherung (Akte Belege Bl 23 ff.) begann die Rentenzahlung am 01.09.2007. Die Zeit der garantierten Rentenzahlung lief bis zum 01.05.2044; die monatlich garantierte Rente betrug 232,57 EUR. Sollte der Kl als versicherte Person vor Ablauf der Garantiezeit sterben, sollte die Rente an die Söhne des Kl mit Namen S 1 (geb. am xx.xx..1984) und S 2 (geb. am xx.xx..1989) übergehen.
Gemäß § 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen kann die Sofortrenten-Lebensversicherung nicht gekündigt werden. Der Einmalbetrag wird nicht zurückgezahlt (Einkommensteuerakte Bl 111).
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10.03.2010 erfasste der Bekl aus dem Verkauf der Immobilie … allee xx in A einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 92.469 EUR. Dabei wurde der Veräußerungserlös mit 200.000 EUR angesetzt, da mit der vertraglichen Regelung der Einmalzahlung des anteiligen Kaufpreises in Höhe von 80.000 EUR an die Versicherung und der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus diesem Versicherungsverhältnis an den Verkäufer, der Verkäufer über den gesamten Kaufpreis Verfügungsmacht erlangt habe. Die Anschaffungskosten wurden mit 107.531 EUR im Rahmen der Berechnung des Veräußerungsgewinns für die streitbefangene Immobilie angesetzt.
Daneben besteuerte der Bekl im Einkommensteuerbescheid 2007 den Ertragsanteil der Rentenzahlungen der Versicherung. Der diesbezügliche Ertragsanteil betrug 28 v.H., so dass im Bescheid bei Rentenzahlungen in Höhe von 1.406 EUR nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von 102 EUR Sonstige Einkünfte in Höhe von 291 EUR angesetzt wurden.
Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10.03.2010 setzte die E...