Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags wegen Austausches des Erwerbers in einem Nachtrag zum Kaufvertrag. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Der dem Eigentumswohnungserwerb von Lebenspartnern zugrundeliegende Grundstückskaufvertrag wird nicht durch einen als Nachtrag zum Kaufvertrag bezeichneten weiteren notariellen Vertrag rückgängiggemacht, weil nunmehr nur noch einer der Lebenspartner Erwerber der nach dem ursprünglichen Vertrag von beiden je zur Hälfte zur Selbstnutzung erworbenen Wohnung ist, wenn Besitz, Nutzen und Lasten unmittelbar nach Abschluss des ersten Grundstückskaufvertrags übergingen und der Nachtragsvertrag keine diesbezüglichen Regelungen enthält.
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 13.475,– DM (6.889,66 Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang des Klägers rückgängig gemacht worden und ob aus diesem Grunde die Festsetzung der Grunderwerbsteuer aufzuheben ist.
Mit notariellem Vertrag vom 21. März 1997 veräußerte Frau K. einen Miteigentumsanteil von 17/100 an dem auf Gemarkung H. gelegenen Grundstück Flst.Nr. … sowie das hiermit verbundene Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 an den Kläger und Frau W. Daneben wurde ein weiterer Miteigentumsanteil von 1/100 sowie das hiermit verbundene Sondereigentum an dem Garageneinstellplatz Nr. 14 an den Kläger und Frau W. veräußert. Der Kaufpreis für das gesamte Wohnungs- und Teileigentum belief sich auf 770.000,– DM und war am 30. April 1997 zur Zahlung fällig. Das Eigentum an dem verkauften Objekt sollte jeweils zur Hälfte auf die Käufer übertragen werden. Nach § 2 des Vertrages erfolgte die Übergabe sofort. Besitz und Nutzen gingen mit der Übergabe auf die Käufer über. Zur Sicherung des Anspruchs der Käufer auf Übertragung des Eigentums vereinbarten die Vertragspartner die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
In einem weiteren notariellen Vertrag, welcher am 10. April 1997 protokolliert wurde und als „Nachtrag zum Kaufvertrag” bezeichnet ist, änderten die Vertragspartner den Kaufvertrag vom 21. März 1997 „ein verständlich bezüglich der Person des Erwerbers”. Käufer der Eigentumswohnung war nunmehr ausschließlich Frau W. Eine Auflassungsvormerkung sollte ausschließlich zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen werden. Ferner erklärten die Vertragspartner:
„Im übrigen bleibt der Kaufvertrag vom 21.03.1997, 1 UR 232/97, Notariat … bestehen.”
In dem Vertrag vom 10. April 1997 stellte der Kläger den Antrag, die Grunderwerbsteuer für seinen ursprünglichen Erwerb gem. § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht zu erheben, nachdem sein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht worden sei.
Der Beklagte folgte diesem Antrag nicht, sondern setzte mit Steuerbescheid vom 17. April 1997 die Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang des Klägers vom 21. März 1997 aus einer anteiligen Bemessungsgrundlage von 385.000,– DM auf 13.475,– DM fest.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, der ursprüngliche Erwerbsvorgang sei durch Vereinbarung in dem Nachtrag zum Kaufvertrag rückgängig gemacht worden. Denn Frau W. sei nunmehr als alleinige Erwerberin des Vertragsgegenstands bezeichnet worden. Eine solche Vereinbarung über die einvernehmliche Aufhebung eines Kaufvertrags könne von den Beteiligten ausdrücklich, durch schlüssige Handlungen oder stillschweigend getroffen werden. Ob ein Vertrag rückgängig gemacht worden sei, müsse nach dem wahren übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ermittelt werden und nicht nach der u. U. zufälligen Wortwahl. Entgegen der im Schreiben des Beklagten vom 20. Mai 1997 geäußerten Rechtsauffassung liege auf keinen Fall eine Vertragsübernahme durch Frau W. vor. Bei einer Vertragsübernahme würden sämtliche Rechte und Pflichten aus einem vorangegangenen Vertrag auf den Nachfolger eines früheren Vertragspartners übertragen. Für eine solche Übertragung gebe die Urkunde über den Nachtrag zum Kaufvertrag nichts her. Vielmehr sollte zunächst eine Rückabwicklung des ersten Erwerbsvorgangs und alsdann ein Neuabschluss zwischen der Grundstückseigentümerin und Frau W. stattfinden. Eine als Weiterveräußerung zu qualifizierende Gestaltung sei gerade nicht gewählt worden.
Der streitige Erwerbsvorgang sei auch tatsächlich rückgängig gemacht worden. Beide Vertragspartner seien aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen worden, so dass die Verkäuferin ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt habe. Nach den Vereinbarungen der Vertragspartner sei der Kaufpreis erst am 30. April 1997 zur Zahlung fällig gewesen. Bei der Beurkundung des Nachtrags zum Kaufvertrag am 10. April 1997 sei der Kaufpreis noch nicht bezahlt gewesen, so dass eine Erstattung nicht in Betracht gekommen sei. Der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der ursprünglichen Käufer...