Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf DM …
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt im Wirtschaftsjahr 1989/90 einen Teil seiner … als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG bewerten durfte.
Die Kl sind verheiratet. Der Kl bezieht Einkünfte aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Nach dem Übergang der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt der Kl seinen Gewinn seit dem Wirtschaftsjahr 1988/89 nach § 4 Abs. 1 EStG. In der von … mit Datum vom 1. November 1989 erstellten Bilanz des Wirtschaftsjahrs 1988/89, das mit einem Gewinn in Höhe von DM … abschloß, bewertete er sowohl in der Anfangsbilanz zum 1. Juli 1988 wie in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1989 das Vieh nach Durchschnittssätzen gemäß Abschn. 125 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 1987, wobei in der Anfangsbilanz … mit je DM … und in der Schlußbilanz … mit zusammen DM … bewertet wurden. Im Jahresabschluß des Wirtschaftsjahrs 1989/90, in dem der Gewinn mit DM … ermittelt wurde, bewertete der Kl zum 30.6.1990 … die aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr übernommen waren, weiterhin wie auch … mit jeweils DM … und nahm für im Wirtschaftsjahr 1989/90 neu hergestellte … die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den steuerlichen Abschluß für das Wirtschaftsjahr 1989/90 vom 14. November 1990 Bezug genommen.
Entsprechend dem Jahresabschluß setzten die Kl in der Anlage L zur Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1989 den hälftigen Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 1989/90 mit DM … an. Demgegenüber vertrat der Beklagte (Bekl) im Veranlagungsverfahren für das Jahr 1989 unter Hinweis auf Abschn. 125 Abs. 1 Satz 2 EStR die Auffassung, buchführende Land- und Forstwirte hätten das Wahlrecht zur Bewertung mit Durchschnittswerten einheitlich auszuüben. Entsprechend dem Anhörungsschreiben vom 10. April 1991 bewertete der Bekl die … zum 30. Juni 1990 entsprechend der Rundverfügung der Oberfinanzdirektionen Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart vom 15. Juli 1981 (Landwirtschaftskartei S 2141 Nr. 23) mit jeweils DM … und erhöhte den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1989/90 um DM … auf DM … Dies führte im ESt-Bescheid 1989 zu einer Berücksichtigung eines Gewinnanteils für das Wirtschaftsjahr 1989/90 in Höhe von DM …
Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch, mit welchem die Kl vorbrachten, sie seien der Auffassung, daß die … als geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG behandelt werden dürften, blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1992, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Bekl die Auffassung, für Zuchttiere sei zwar die Möglichkeit der Durchschnittsbewertung des § 240 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB), von der der Kl seither Gebrauch gemacht habe, zulässig. Nach § 252 Abs. 2 HGB dürfe von dem einmal gewählten Bewertungsverfahren aber nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher sei gegeben, wenn sich die Grundlage, auf der ein gesetzlich gewährtes Bewertungswahlrecht ausgeübt worden sei, wesentlich verändert habe. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Nach den Richtlinien der Finanzverwaltung sei das Bewertungswahlrecht einheitlich auszuüben, weshalb es nicht möglich sei, einen Teil der Tiere mit Durchschnittswerten und einen anderen Teil als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG zu bewerten. Deshalb dürften auch die neu angeschafften … nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden.
Hiergegen erhoben die Kl form- und fristgerecht Klage. Durch ihren Prozeßbevollmächtigten lassen sie vortragen, die Vorschrift des § 252 HGB stelle insbesondere auf Wirtschaftsgüter ab, welche in der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres vorhanden seien. In ihrem Fall seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG für die … erfüllt, da diese zum Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebs rechneten, der selbständigen Nutzung fähig seien und ihre jeweiligen Herstellungskosten unter DM … betragen hätten. Einer Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG stehe der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nicht entgegen, weil ein Steuerpflichtiger sowohl im Jahr der Anschaffung als auch von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr jeweils für jedes einzelne Wirtschaftsgut entscheiden könne, ob er von der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch mache. Auch Felsmann (Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte B, Tz. 901) vertrete die Auffassung, daß ein Wechsel von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr für verschiedene Wirtschaftsgüter vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen sei. Unter d...