rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflichtige, zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führende Entnahme der auf dem Ehegatten als Miteigentümern gehörenden Wohngrundstück befindlichen Werkstatträume bei Einbringung des bisherigen Einzelunternehmens des Ehemanns in eine GmbH, unentgeltlicher Überlassung der Werkstatträume an eine Ehegatten-GbR und anschließender umsatzsteuerpflichtiger Vermietung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bringt der Unternehmer sein Einzelunternehmen ohne eine umsatzsteuerlich durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs dem Unternehmensvermögen zugeordnete Werkstatt, die sich auf einem ihm zusammen mit seiner Frau als hälftigen Miteigentümern gehörenden Wohngrundstück befindet, in eine GmbH ein und überlässt er die Werkstatträumlichkeiten ab der Einbringung seines Unternehmens unentgeltlich einer aus ihm und seiner Ehefrau im Umfang der Miteigentumsanteile gebildeten GbR, die nunmehr die Werkstatträume unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung steuerpflichtig an die GmbH vermietet, so endet die Unternehmereigenschaft des Klägers als Einzelunternehmer mit der „Überführung” der Werkstatträume auf die GbR und der Einbringung des Einzelunternehmens.
2. Es liegt hinsichtlich der Werkstatträume keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen, sondern eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie, zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG führende Entnahme i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG der Werkstatträume vor, denn die Beendigung der Unternehmereigenschaft hat zur Folge, dass die dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände aus diesem Unternehmen für Zwecke entnommen werden, die außerhalb des Unternehmens liegen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a Sätze 1-2, § 15a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 8 S. 1, Abs. 9, 10 S. 1, § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, Nr. 9 Buchst. a; UStDV § 44 Abs. 2, 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs im Jahr 2012 (Streitjahr).
1. Der Kläger war zunächst Einzelunternehmer unter der Firma Kl Werkzeuge e.K. (Handelsregister des Amtsgerichts –AG– X, HRA xxx). Das Einzelunternehmen wurde zum 1. Januar 2013 in eine K Werkzeuge GmbH (nachfolgend: GmbH, Amtsgericht –AG– X, HRB xxx, Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 2012, Gerichtsakte zu 1 V 2532/17, Bl. 63 ff.) mit Sitz in Y eingebracht (vgl. Einbringungsvertrag, Gerichtsakte zu 1 V 2532/17, Bl. 94 ff.). Von den Geschäftsanteilen der GmbH hat der Kläger 75% übernommen, seine Tochter, L M, geb. K, 25%. Beide Gesellschafter sind als Geschäftsführer jeweils einzelvertretungsberechtigt. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist –wie der des bisherigen Einzelunternehmens– der Vertrieb von Werkzeugen und Messmitteln, Transportgeräten, Lager- und Betriebseinrichtungen sowie die Entwicklung von Werkzeugen und begleitenden Dienstleistungen.
Der Kläger und seine Ehefrau sind zu je 50% Miteigentümer des Grundstücks … straße x, Z. Auf diesem Grundstück wurde vom Kläger ein Gebäude mit einer Gesamtfläche von 270,76 m² errichtet. Das Gebäude besteht aus einer Wohnung mit einer Grundfläche von 196,42 m (d.h. 72,54% der Nutzfläche) und einer Werkstatt mit einer Grundfläche von 74,34 m² (d.h. 27,46% der Nutzfläche). Die Werkstatt diente zunächst als Lager, für die Entwicklung und Nachbearbeitung von Werkzeugen und zu Vorführzwecken bestimmter Vorrichtungen für sein Einzelunternehmen. Aus den Rechnungen für die gesamten Herstellungskosten des Gebäudes machte der Kläger einen Vorsteuerabzug i.H. von 27,46%, d.h. von insgesamt 27.612 Euro, geltend. Die Werkstatt wurde nicht in die GmbH eingebracht, sondern zurückbehalten (§ 1 Buchst. b des Einbringungsvertrages, Gerichtsakte zu 1 V 2532/17, Bl. 95).
Seit 1. Januar 2013 vermietet eine aus dem Kl und seiner Ehefrau bestehenden GbR (nachfolgend: GbR) –an der beide zu je 50% beteiligt sind– die Werkstatt an die GmbH. Die Nettomiete beträgt monatlich 1.000 Euro. Die GbR verzichtete auf die Umsatzsteuerbefreiung (Mietvertrag, Handakte USt Ap).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Werkstatt am 28. Dezember 2012 in das Betriebsvermögen der GbR „überführt” worden sei (USt-Handakte, Lasche Gebäude … straße x, Z). Eine zivilrechtliche Übertragung auf die GbR habe nicht stattgefunden.
2. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Nachschau am 13. Mai 2017 (vgl. USt-Akte, Bl. 2 f. und Schreiben vom 4. Juli 2017, S. 1 f., Gerichtsakte zu 1 V 2532/17, Bl. 8 f.) stellte der Beklagte fest, dass eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen sei, denn bei der „Übertragung” der Werkstatt vom Kläger auf die GbR handele es sich nicht um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebs im Ganzen nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Voraussetzung dafür sei nämlich, dass die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zumindest hinreichend ähnlich seien...