Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FA
Leitsatz (redaktionell)
1. Erklärt der Steuerpflichtige einen Gewinn aus seiner Aufsichtsratstätigkeit, der genau 50 % der Einnahmen aus dieser Tätigkeit entspricht, sind Zweifel an der Höhe der Betriebsausgaben naheliegend und weitere Ermittlungen des FA grundsätzlich geboten, so dass eine Änderung aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsache nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist.
2. Die der Steuererklärung beigefügte Bescheinigung über die Höhe der vereinnahmten Aufsichtsratsvergütung ist auch dann Bestandteil der Akten, wenn sie nach Erstellen des Erstbescheids wieder an den Steuerpflichtigen zurückgesandt wird.
3. Nicht nur der amtliche Vordruck, sondern auch formlose Anlagen oder Bescheinigungen sind Bestandteil der Akten. Der Steuerpflichtige muss daher nicht zwingend in den amtlichen Vordrucken auf die formlose Anlage verweisen oder sie dort als Anlage bezeichnen bzw. auf sie in sonstiger Weise Bezug nehmen. Es genügt, dass sie der Steuererklärung beigefügt ist.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStDV § 60 Abs. 4
Tenor
1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2011 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zu Ungunsten der Kläger gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).
Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger ist Landwirt und erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung diverse weitere Einkünfte, vor allem als Mitglied des Aufsichtsrates der X-Bank A (X-Bank) Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 6.071,28 EUR.
Im Rahmen ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung für das Streitjahr, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger fertigte und am 23. November 2009 beim Beklagten einreichte, erklärten die Kläger auf der Anlage S u.a. einen Gewinn aus der Tätigkeit des Ehemannes als Aufsichtsratsmitglied der X-Bank in Höhe von 3.035 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage S (Bl. 4 der ESt-Akten) ergänzend Bezug genommen. Dieser Steuererklärung lagen unstreitig Nachweise bei, in der die X-Bank dem Kläger bescheinigte, im Streitjahr als Mitglied des Aufsichtsrates eine Vergütung in Höhe von insgesamt 6.071,28 EUR erhalten zu haben (siehe Bl. 44 f. der FG-Akte). Hinsichtlich dieser Einkünfte war weder eine Gewinnermittlung noch eine Anlage EÜR beigefügt.
Der Beklagte führte mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 die ESt-Veranlagung durch und berücksichtigte den erklärten Gewinn des Klägers aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied als Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 3.035 EUR, ohne deren Ermittlung zu erfragen. Dieser Bescheid mit einer ESt-Festsetzung von 5.039 EUR wurde bestandskräftig.
Aufgrund einer Mitteilung über gesondert und einheitlich festgestellter negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erließ der Beklagte am 17. Januar 2011 einen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und setzte darin die ESt auf 4.623 EUR herab.
Am 18. Januar 2011 ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung des Zentralen Konzernprüfungsamtes Y ein, worin dem Beklagten mitgeteilt wurde, dass die X-Bank dem Kläger im Streitjahr insgesamt den Betrag von 6.071,28 EUR zugewendet hatte.
Nach einer entsprechenden Anhörung des Klägers, worin der Beklagte die Absicht mitteilte, diese Einnahmen insgesamt als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Streitjahr zu erfassen, ließ dieser dem Beklagten über seinen Bevollmächtigten mitteilen, eine Änderung gem. § 173 AO könne nicht erfolgen, weil die Einnahmen dem Finanzamt bekannt gewesen seien. Der Betrag von 6.071 EUR, den der Beklagte als Gewinn der Besteuerung zugrunde legen wolle, entspreche dem Betrag in den Bescheinigungen der X-Bank, die bereits der Steuererklärung beigefügt gewesen seien. Der Kläger habe nicht die Einnahmen, sondern den Gewinn in Höhe von 3.035 EUR erklärt, und dabei lediglich vergessen, auf die pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben in Höhe von 50 % der Einnahmen hinzuweisen. Aufgrund der mit der Steuererklärung vorgelegten Bankbescheinigung sei es offensichtlich gewesen, dass der erklärte Gewinn nicht den Einnahmen entspreche. Folglich könne die jetzt dem Beklagten vorliegende Kontrollmitteilung nicht zu neuen...