rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Studienaufwendungen als vorweggnommene Werbungskosten. zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für ein Erststudium stellen grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbssttändiger Arbeit dar.
2. Mietaufwendungen eines Studenten am Studienort sind, soweit nicht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG erfüllt sind, bis zum Veranlagungszeitraum 2003 nach den Grundsätzen über die zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd anzuerkennen.
3. Verpflegungsmehraufwendungen am Studienort sind für die ersten drei Monate nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.
Normenkette
EStG 2002 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tenor
1) Der Bescheid zum 31.12.2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 19. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2007 wird dahingehend abgeändert, dass der festgestellte Verlustvortrag von 1.320 EUR auf 5.190 EUR erhöht wird.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4) Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
5) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des zum 31. Dezember 2002 festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer (ESt).
Der Kläger (Kl) war im Streitjahr – wie bereits seit Oktober 2000 – Student an der Fachhochschule X im Studiengang „…”. Er hatte während seines Studiums am Hochschulort bzw. am Ort des Praxissemesters (Y) Wohnräume wie folgt angemietet:
- vom 3. Oktober 2000 bis zum 6. Januar 2001 in der …str. in X;
- vom 6. Januar 2001 bis zum 1. August 2002 in der …str. in R; danach lebte er einen Monat lang in der elterlichen Wohnung in Z;
- von Sept. 2002 bis März 2003 für die Dauer des sechsmonatigen Praxissemesters in der …str. in Y.
Von März 2003 bis Mitte Juni 2003 absolvierte der Kl einen Auslandsaufenthalt in den
USA. Danach wohnte er zunächst wieder in der elterlichen Wohnung in Z. Von Oktober 2003 bis zum Abschluss seines Studiums im Juli 2004 mietete der Kl abermals eine Wohnung in X an.
Während des gesamten Studiums stand für den Kl ein ca. 20 qm umfassendes Zimmer im Haushalt seiner Eltern zur Verfügung, das er während der geschilderten Übergangszeiten vor seinem Praxissemester in Y und nach seinem Auslandsaufenthalt in den USA, während seiner Wochenendaufenthalte in Z sowie in der vorlesungsfreien Zeit, die er weitgehend in Z verbrachte, nutzte. (Miet-)Zahlungen für die Nutzung dieses Zimmers hatte er nicht zu erbringen. Nach dem Abschluss seines Studiums im Juli 2004 lebte der Kl wiederum im Haushalt seiner Eltern, in dem er weiterhin das geschilderte Zimmer nutzte. Bis zum 31. Oktober 2005 war er dann für einen in Y ansässigen Kunden selbständig tätig, wobei er seine Arbeiten teilweise an seinem Wohnsitz in Z und teilweise am Sitz des Kunden in Y erbrachte. Während dieser Zeit unterhielt der Kl keinen Wohnraum in Y oder Umgebung, sondern pendelte mit dem Zug – soweit ein Erscheinen beim Kunden erforderlich war – nach Y und zurück. Vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 war der Kl dann in B selbständig tätig. Ab dem 1. Januar 2007 arbeitet er dort in Festanstellung. Seit der Aufnahme der Tätigkeit in B zum 1. November 2005 hat der Kl eine Wohnung in C, angemietet.
Am 27. Dezember 2005 reichte er die ESt-Erklärung für das Jahr 2002 beim Beklagten (Bekl) ein und beantragte zugleich die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 2002. Der Erklärung waren u.a. zwei Anlagen N beigefügt, wobei der Kl auf einer Anlage N unter der Bezeichnung „Miete/Student vorweg – Werbungskosten” den Betrag von 3.360 EUR und auf der anderen Anlage N unter der Bezeichnung „Miete/Student vorweg – Werbungskosten Studium – Beginn Oktober 2000” den Betrag von 840 EUR als vorweggenommene Werbungskosten geltend machte.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 setzte der Bekl die ESt des Kl für das Jahr 2002 mit 0 EUR fest. Zur Begründung führte der Bekl aus, die Aufwendungen für ein Erststudium an einer Fachhochschule ...