rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bei teilweise selbst genutztem Gebäude
Leitsatz (redaktionell)
1. Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung, und werden Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.
2. Eine volle Berücksichtigung der Darlehenszinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung setzt bei einem gemischt genutzten Gebäude voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständigen Wirtschaftsgütern bildenden Gebäudteilen zuordnet und die Darlehensmittel unmitelbar den der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteilen zuweist. Daran fehlt es, wenn der gesamte Kaufpreis für das Gebäude von einem Girokonto des Käufers überwiesen wird.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wurde im Streitjahr 2001 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1992 hatten der Kläger und seine Ehefrau das Anwesen X-straße zum Kaufpreis von 755.000 DM erworben. Den Kaufpreis entrichteten sie aus Eigenmitteln und Kreditmitteln. Das Anwesen wird zum einen von den Klägern selbst bewohnt, 34,1 v.H. der Gesamtfläche sind seit 1994 vermietet. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 erklärten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen in Höhe von 9.841 DM und machten diese zu 34,1 v.H. (3.356 DM) als Werbungskosten geltend. Insoweit wurden die Kläger im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 6. Dezember 2002 erklärungsgemäß veranlagt. Der Kläger erhob Einspruch und machte u.a. geltend, bisher seien die Schuldzinsen anteilig für die Mietwohnung berücksichtigt worden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs seien Schuldzinsen, die ausschließlich durch auf Mietwohnungen entfallende Kredite anfielen, voll abzugsfähig. Die Anschaffungskosten 1992 hätten 797.549 DM betragen, davon seien 34,1 v.H., nämlich 271.964 DM, auf die Mietwohnung entfallen. Von der Kreditfinanzierung in Höhe von 360.000 DM entfielen auf nicht anschaffungsnahe Instandsetzungskosten 111.000 DM, es verblieben 249.000 DM. Von den anteiligen Anschaffungskosten für die Mietwohnung in Höhe von 271.964 DM seien somit 249.000 DM kreditfinanziert. Da die Anschaffungskosten für die selbstgenutzten Wohnräume voll aus Eigenmitteln bestritten worden seien, seien sämtliche Schuldzinsen zu berücksichtigen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer aus anderen Gründen abweichend fest, im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung ist hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgeführt, der Erwerber müsse schon im Kaufvertrag eine Zuordnung des Kaufpreises und der Nebenerwerbskosten auf die Gebäudeteile vornehmen. Außerdem müsse er seine Finanzierungsmittel vorab den einzelnen Gebäudeteilen zuordnen. Dies bedinge, dass er mit den Kreditgebern vertraglich vereinbare, welchem Zweck die aufzunehmenden Fremdmittel dienten. Alsdann müsse er bei der Kaufpreiszahlung die Mittel auch den zugeordneten Verwendungszwecken entsprechend einsetzen. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verbleibe es wie bisher beim anteiligen Einsatz aller Finanzierungsmittel nach dem Wohn-Nutzflächenschlüssel. Es genüge demnach nicht, dass rein rechnerisch die zur Verfügung stehenden Eigenmittel die auf den selbstgenutzten Wohnbereich des bebauten Grundstücks entfallenden Teil der Anschaffungskosten abdeckten. Der Kläger habe die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine gezielte Verwendung der aufgenommenen Kreditmittel zur Finanzierung der anteiligen Anschaffungskosten für den vermieteten Bereich nicht erfüllt.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, er habe in Unkenntnis des erst im Jahre 2002 erlassenen Urteils des Bundesfinanzhofs im Kaufvertrag keine Zuordnung vorgenommen. Er habe aber in den Verhandlungen mit dem finanzierenden Kreditinstitut eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die verfügbaren Eigenmittel zur Finanzierung des selbst genutzten Bereichs und die Kreditmittel zur Finanzierung des vermieteten Bereichs einsetzen wolle. Er lege zum Nachweis dessen eine Bestätigung der Sparkasse vom 21. März 2006 und eine ergänzende Bestätigung vom 8. Mai 2006 vor. In den Bestätigungen heißt es, bei der Gewährung des Darlehens sei die Sparkasse davon ausgegangen, dass das Darlehen weitgehend für den vermieteten Teil aufgenommen werde. Bei der monatlichen Darlehensrate sei auf das Einkommen des Klägers und die Mieteinnahmen der vermieteten Wohnung abgestellt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2001 vom 6. Dezember 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheid...