rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellung von Bier ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers. unabhängige Brauerei. Biersteuersatz eines Hobbybrauers
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass das Bier in einer unabhängigen Brauerei hergestellt wurde.
2. Ein Hobbybrauer, der keine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers besitzt, betreibt auch dann keine unabhängige Brauerei, wenn er gelegentlich Überschüsse seines hergestellten Bieres im Rahmen eines Nebengewerbes veräußert.
3. Soweit die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz auch dann anwendet, wenn Bier von Haus- und Hobbybrauern über die in § 41 Abs. 1 S. 1 BierStV geregelte Menge von 2 hl pro Jahr hinaus hergestellt wird, mangelt es hierfür an einer Rechtsgrundlage.
Normenkette
BierStG § 2 Abs. 2, §§ 5, 14 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2; BierStV § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; EWGRL 83/92 Art. 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Festsetzung von Biersteuer.
Der Kläger braut Bier. Mit Schreiben vom 25. April 2016 zeigte er dem beklagten Hauptzollamt (HZA) an, dass er innerhalb der nächsten 12 Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von 200 l brauen werde. Das HZA bestätigte den Eingang der Anzeige mit Formular Nr. 2070, Stand 2014, das auch Hinweise zu den Voraussetzungen für die Herstellung von Bier als Hobbybrauer enthielt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 übersandte der Kläger dem HZA eine Steueranmeldung über einen Steuerbetrag von 36,90 EUR, wobei er als Steuerentstehungstatbestand „Herstellung ohne Erlaubnis” angab (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009, BGBl I S. 1870, 1908, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011, BGBl I S. 1090 – BierStG). Das HZA korrigierte die in der Anmeldung genannte Rechtsgrundlage, kreuzte im Formular das Feld „§ 29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 3 BierStV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BierStG (Herstellung von mehr als 2 hl Bier im Kalenderjahr als Haus- und Hobbybrauer)” an und forderte den Kläger mit Mail vom 21. Juni 2016 auf, bei künftigen Steueranmeldungen in Feld 4 des Formulars ebenfalls „Herstellung von mehr als 2 hl Bier im Kalenderjahr als Haus- und Hobbybrauer” anzukreuzen.
Im Rahmen des anschließenden Schriftverkehrs teilte der Kläger dem HZA mit Mail vom 25. Juni 2016 mit, er habe ein Nebengewerbe angemeldet, um seine Überschüsse verkaufen zu können, woraufhin ihn das HZA mit Schreiben vom 27. Juni 2016 darauf hinwies, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz von 0,787 EUR je Grad Plato und hl zur Folge habe. Dem Schreiben war ein Informationsblatt für „Hersteller ohne Erlaubnis” beigefügt.
Am 27. Juli 2016 reichte der Kläger erneut eine Steueranmeldung für Bier ein, mit der er unter Auswahl des Feldes „Herstellung ohne Erlaubnis” insgesamt 5,45 hl Bier zum ermäßigten Steuersatz von 0,4407 EUR je Grad Plato und hl anmeldete und daraus einen Steuerbetrag von 26,43 EUR errechnete. Den entsprechenden Betrag überwies er an das HZA. Dieses verbuchte den Überweisungsbetrag als Zahlung zur Steueranmeldung. Zudem korrigierte es die Steueranmeldung, wandte den Regelsteuersatz von 0,787 EUR je Grad Plato und hl an und erließ am 2. August 2016 einen Steuerbescheid, mit dem es vom Kläger Biersteuer in Höhe von 20,71 EUR nachforderte. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe den falschen Steuertarif angewandt (0,4407 EUR statt 0,787 EUR je Grad Plato und hl). Dabei ermittelte es eine Steuer in Höhe von insgesamt 47,14 EUR, rechnete die bereits vom Kläger vorgenommene Überweisung von 26,43 EUR an und forderte diesen zur Zahlung in Höhe des Differenzbetrags von 20,71 EUR auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 2. August 2016 verwiesen. Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren, das mit Entscheidung vom 27. April 2017 abgeschlossen wurde, ließ der Kläger mit bei Gericht am 24. Mai 2017 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben.
Zur Begründung lässt er vortragen, die Staffelung der Steuersätze in § 2 Abs. 2 BierStG diene ausschließlich dem Schutz und der Förderung kleiner und mittlerer Brauereien. Der Unterschied zur Herstellung von Bier in Steuerlagern bestehe ausschließlich im abweichenden Zeitpunkt der Steuerentstehung, habe jedoch keine Auswirkung auf den anzuwendenden Steuersatz. Dieser richte sich ausschließlich nach der Jahreserzeugung. Da er dementsprechend eine unabhängige Brauerei betreibe, sei der ermäßigte Steuersatz nach § 2 Abs. 2 BierStG anzuwenden und zwar unabhängig davon, ob er eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 BierStG beantragt oder erhalten habe.
In der Fassung des BierStG von 1993 habe es keine Verknüpfung zwischen der Definition der Brauerei und des Steuerlagers gegeben wie in der jetzigen Fassung der Biersteuerverordnun...