rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Klage bei Anfechtung eines Nullbescheids. auch wenn das negative zu versteuernde Einkommen nach einer BP geringer ausfällt
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Klageverfahren wird bei Anfechtung eines Nullbescheides nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, da die Insolvenzmasse vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen wird.
2. Die Klage gegen einen Nullbescheid ist unzulässig, da die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf einen geringeren Betrag als null Euro nicht möglich ist.
3. Allgemeine Erwägungen im Hinblick auf mögliche andere Verfahren reichen nicht aus, um eine Rechtsverletzung geltend zu machen.
4. Der Körperschaftsteuerbescheid hat keine Bindungswirkung für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 240; AO § 157 Abs. 2 HS. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin durch den angefochtenen, auf einen Betrag von null EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid des beklagten Finanzamts (des Beklagten) beschwert ist.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter und zugleich ihr einziger Geschäftsführer ist Herr … (X). Über ihr Vermögen ist später – im Laufe des Klageverfahrens – das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Ihre Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2005 gab die Klägerin am 31. Oktober 2006 beim Beklagten ab. In ihr hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 56.334 EUR errechnet. Daraufhin setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 2005 unter Übernahme der Angaben der Klägerin durch Bescheid vom 12. Dezember 2006 auf null EUR fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid gleichen Datums stellte der Beklagte den (hier nicht streitigen) verbleibenden Verlustvortrag der Klägerin zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 mit 98.705 EUR gesondert fest.
In den Folgejahren führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die er mit Prüfungsbericht vom 19. Februar 2008 abschloss. Unter Berufung auf diesen Bericht änderte der Beklagte unter anderem auch (hier allein streitig) den Körperschaftsteuerbescheid vom 12. Dezember 2006 mit Bescheid vom 9. Mai 2008. Dabei ging er von einem zu versteuernden Einkommen der Klägerin von ./. 8.013 EUR aus. Die Körperschaftsteuer 2005 wurde erneut auf null EUR festgesetzt, wobei zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Mit Bescheid gleichen Datums stellte der Beklagte den (hier nicht streitigen) verbleibenden Verlustvortrag der Klägerin zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 mit nunmehr nur noch 8.013 EUR gesondert fest.
Gegen die beiden geänderten Bescheide vom 9. Mai 2008 erhob die Klägerin über ihre seinerzeitige steuerliche Beraterin, die Steuerberaterin Y, am 26. Mai 2008 Einspruch. Zur Begründung ließ sie ausführen, dass die Bescheide auf Prüfungsfeststellungen beruhten, über die bislang noch keine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Die Feststellungen seien überwiegend nicht substantiiert vorgetragen worden und könnten daher nicht anerkannt werden. Eingehend am 21. Juni 2010, bestellte sich für die Klägerin ein weiterer Bevollmächtigter, der Steuerberater Z aus A.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 verwarf der Beklagte den Einspruch wegen Körperschaftsteuer 2005 als unzulässig. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt, der auf einen Betrag von null EUR an Körperschaftsteuer laute, nicht beschwert sei. Dagegen seien die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegten unselbständigen Besteuerungsgrundlagen für eine Beschwer unerheblich. Anderes könne nur dann gelten, wenn diese Besteuerungsgrundlagen festgestellt worden seien und wenn sie für einen anderen Verwaltungsakt verbindlich seien. Dergleichen könne hier nicht angenommen werden und sei von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
Dagegen wendet sich die am 14. Juli 2010 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Mit ihr macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid nicht begründet worden sei. Außerdem sei sie – die Klägerin – durch den Bescheid materiell beschwert, denn die Errechnung des dortigen steuerpflichtigen Einkommens verändere den Verlustfeststellungsbescheid als Folge der Einkommensberechnung. Es müsse ihr daher möglich sein, durch Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids eine Veränderung des zu versteuernden Einkommens durchzusetzen, damit sie in dem Verlustfeststellungsbescheid als Folgebescheid ihre Ansprüche sichern könne. Jeder Steuerbescheid sei eine Aufforderung des Sachwalters an den Souverän und damit beachtlich. Anderenfalls wäre es von Seiten des Sachwalters nicht erforderlich, einen Steuerbescheid zu erteilen. Die Wirkung eines Verwaltungsakts sei auch subjektiver Natur und werde durch die Erfahrungen geprä...