Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlicher Rahmen für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO 1977; Zusage ohne Darlegung des Sachverhalts im Bp-Bericht; Wirkung der Zusage für die Zukunft; Pivatdiskontkredite als Dauerschulden
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird erst nach Abschluss einer Betriebsprüfung (Bp) -hier: wenige Monate nach Zusendung des Bp-Berichts-- ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage gemäß § 204 AO 1977 gestellt, ist der zeitliche Zusammenhang mit der BP noch gewahrt.
2. Erteilt das FA in Anschluss an die Bp eine verbindliche Zusage nach § 204 AO 1977, obwohl der Sachverhalt zwar geprüft, aber nicht schon im Bp-Bericht enthalten war, kann allein dadurch weder die Bindungswirkung als solche beeinträchtigt noch der Inhalt der verbindlichen Zusage beeinflusst sein.
3. Die in Anschluss an die BP erteilte verbindliche Zusage legt die steuerliche Behandlung eines Sachverhalts für den Zeitraum fest, der an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Bp anschließt (hier: Zusage wegen der gewerbesteuerlichen Beurteilung von Privatdiskontkrediten)
Normenkette
AO 1977 §§ 204-206; GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit die Zurechnung von Wechselschulden als Dauerschulden zum Gewerbekapital und von Diskontaufwendungen zum Gewerbeertrag durch eine verbindliche Zusage ausgeschlossen ist (§ 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG, §§ 204 ff AO).
Die ursprüngliche Klägerin, die ... (GmbH), betrieb als Betriebsgesellschaft innerhalb einer sog. Betriebsaufspaltung die Herstellung und den Vertrieb von .... Besitzgesellschaft war die Firma ... KG. Diese war außerdem Muttergesellschaft der ...S.A., .../Elsaß mit einem ähnlichen Geschäftszweck.
Bei einer am 9. Oktober 1985 angeordneten und später erweiterten Außenprüfung (Betriebsprüfung -Bp.-) für die Jahre 1980 bis 1985 durch die Bp-Hauptstelle des Finanzamts (FA) ... stellte der Prüfer u. a. fest, dass die GmbH Wechselkredite in Anspruch genommen hatte, die von ... Mio DM am 1.1.1983 auf ... Mio DM am 1.1.1986 gestiegen waren. Die einzelnen Wechselabschnitte lauteten meistens über 1 Mio DM, wurden von verschiedenen Banken akzeptiert und bei der Privatdiskont AG Frankfurt/M. zugunsten der GmbH diskontiert. Der Diskontaufwand der GmbH stieg von rd. ... DM in 1982 auf rd. ... DM in 1985. In einer Zusammenstellung der Besprechungspunkte vom Dezember 1986 für die Bp-Schlussbesprechung vertrat der Prüfer die Meinung, Wechselschulden könnten durch das Zeitmoment zu Dauerschulden werden. Sie seien dann von vornherein Dauerschulden, wenn die Absicht bestehe, die Laufzeit zu verlängern, um den Wechselkredit für mehr als ein Jahr zur Verfügung zu haben. Er berechnete das Mehr an Dauerschulden und Dauerschuldzinsen, die dem Gewerbekapital und Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien.
Nach Durchführung der Schlussbesprechung am 30. Januar 1987 bestätigte die GmbH im Schreiben vom 11. Februar 1987,
„daß der Finanzierung über die Privatdiskont-AG in Frankfurt spezielle Grundgeschäfte (Im- und Exporte) zugrunde liegen müssen.
Die Grundgeschäftserklärung ist eine zwingende Anforderung der Geschäftsbedingungen der Privatdiskont AG.”
Mit Bezug hierauf teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin namens der für die GmbH auftretenden Steuerberatungsgesellschaft im Schreiben vom 13. Februar 1987 dem Betriebsprüfer mit, man gehe davon aus,
„daß die bei Privatdiskontgeschäften entstandenen Zinsen von der Betriebsprüfung nun nicht mehr als Dauerschuldzinsen bzw. die Wechselschulden nicht mehr als Dauerschulden angesehen werden. Wir bitten Sie, auf dieses Ergebnis im Betriebsprüfungsbericht hinzuweisen.”
Im Bp-Bericht vom 25. März 1987, der in Tz. 41, 42 i.V.m. Anlage 8 u. a. Hinzurechnungen von Dauerschulden und Zinsen darauf behandelt, wurden aus dem Sachverhalt der Privatdiskont-Finanzierungen keine gewerbesteuerlichen Folgerungen gezogen und dieser Sachverhalt auch nicht erwähnt. Der Bp-Bericht wurde mit Begleitschreiben vom 11. Juni 1987 der GmbH bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1987 beantragte der Prozessbevollmächtigte beim Beklagten (dem FA) die Erteilung einer verbindlichen Zusage gem. § 204 Abgabenordnung (AO). Er trug vor, dass es sich bei den vom Prüfer aufgegriffenen Wechselkrediten um sog. Privatdiskontkredite eines Spezialkreditinstituts handele, die nach den Geschäftsbedingungen dieser Bank der Finanzierung ganz bestimmter einzelner Exportgeschäfte dienen müssten. In der Schlussbesprechung vom 30. Januar 1987 sei dieser Beanstandungspunkt eingehend erörtert worden. Es handele sich nicht um Dauerschulden, da nicht von vornherein eine Prolongationsmöglichkeit für einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Jahr verbindlich vereinbart sei. Vielmehr werde jeder Ankauf eines Privatdiskonts als separates Geschäft angesehen, bei dem die jeweiligen Konditionen neu ausgehandelt werden müssten. Auf eine Bescheinigung der ... Bank vom 29. Januar 1987, die in d...