Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer auf den 1.1.1995. Gewerbesteuermeßbescheide 1994 und 1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Streitig ist in der Hauptsache, ob der Vermögensteuer(VSt)-Bescheid zum 1.1.1995 und die Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbescheide 1994 und 1995 aus verfassungsrechtlichen Gründen rechtswidrig sind.
Die … (Klägerin –Klin–) wurde am 15.2.1991 errichtet und am 8. Juni 1991 ins Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist … Das Grundkapital der Gesellschaft von zunächst DM … wurde durch Eintragung von Kapitalerhöhungen in das Handelsregister am 21. Dezember 1992 und 29. November 1993 auf zuletzt DM … erhöht. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von … sowie der Beratung auf allen Gebieten der und der damit zusammenhängenden Tätigkeit. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft beschäftigte 1994 durchschnittlich Angestellte.
Die Klin erwirtschaftete folgende Ergebnisse:
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Steuerbilanzgewinn lt. KSt-Erklärung |
Einheitswert des BV |
festgesetzte VermSt |
festgesetzte GewkapSt |
festgesetzte KSt |
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DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
1991 |
… |
… |
… |
… |
… |
1992 |
… |
… |
… |
… |
… |
1993 |
… |
… |
… |
… |
… |
1994 |
… |
… |
… |
… |
… |
1995 |
… |
… |
… |
… |
… |
Summe |
… |
… |
… |
… |
… |
Durch steuerliche Korrekturen wurden im Rahmen der KSt-Veranlagung folgende Einkommen festgestellt, die zugleich die Gewerbeerträge vor Hinzurechnungen darstellen:
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DM |
1991 |
… |
1992 |
… |
1993 |
… |
1994 |
… |
1995 |
… |
Der unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende GewSt-Meßbescheid 1994, auf den Bezug genommen wird, erging am 13.9.1995. Zugrundegelegt wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von DM …, der jedoch nach Zurechnung von Dauerschulden von DM … und unter Kürzung des Verlustvortrags von DM … keinen Gewerbeertrag auswies. Das Gewerbekapital wurde mit dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs von DM … abzüglich des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 GewStG von DM 120.000 mit DM … berücksichtigt, so daß sich hieraus ein GewSt-Meßbetrag nach dem Gewerbekapital von DM … zugleich als einheitlicher Steuermeßbetrag ergab. Im GewSt-Meßbescheid 1995 vom 10.12.1996, auf den verwiesen wird, ergab sich ein Gewerbeertrag vor Verlustabzug von … DM, der durch den Verlustvortrag auf Null DM gesenkt wurde. Aus dem angesetzten Gewerbekapital von DM … ergab sich ein Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital und zugleich einheitlicher GewSt-Meßbetrag von DM … Dieser Bescheid änderte den zuvor ergangenen GewSt-Meßbescheid vom 4.11.1996 wegen eines nicht mehr streitigen Sachverhalts zugunsten der Klin ab. Der durchschnittliche Hebesatz beträgt für beide Jahre 390 %. Durch die aus den Vorjahren bestehenden Verlustvorträge wurden die KSt der Jahre 1994 und 1995 mit jeweils 0 DM festgesetzt. Sämtliche Zahlen sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die VSt auf den 1.1.1995 wurde durch VSt-Bescheid vom 5.1.1996 mit DM … festgesetzt. Dem lag die EW-Feststellung des BV mit DM … abzüglich eines Freibetrags nach § 117 Abs. 1 Satz 1 BewG mit DM 500.000, somit DM … zugrunde, von denen 75 % oder DM … abgerundet auf volle Tausend DM …, als steuerpflichtiges Vermögen nach § 10 Nr. 2 VStG mit einem Steuersatz von 0,6 %, somit insgesamt … DM zugrundegelegt wurde.
Gegen sämtliche Bescheide wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit den Einsprüchen machte die Klin geltend, nach der Rechtsprechung des BVerfG zur VSt in dem Beschluß vom 22.6.1995 – 2 BvL 37/91 (BB Beilage 13 vom 7.9.1995, BStBl II 1995, 671) sei der Erlaß eines positiven Bescheids über den Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital nur noch dann zulässig, wenn die daraus resultierende GewSt aus dem erwirtschafteten Sollertrag des Unternehmens bezahlt werden könne. Die Ausführungen des BVerfG zur VSt seien auch auf die GewSt nach dem Gewerbekapital anzuwenden. Die Besteuerung dürfe nicht zu einer schrittweisen Konfiskation des Vermögens führen, vielmehr müsse die Steuerlast aus den üblicherweise zu erwartenden möglichen Erträgen (Sollerträgen) bezahlt werden können. Eine Besteuerung sei verfassungsrechtlich nur dann möglich, wenn entsprechende Früchte erwirtschaftet würden. Dieser Bestandschutz müsse auch gegenüber dem derzeitigen Steuerrecht durchsetzbar sein. Der Rechtssatz dieses Urteils betreffe das Steuersystem im ganzen. Die GewSt nach dem Gewerbekapital entspreche in ihrem Wesen der VSt. Beide Steuern seien als wiederkehrende Steuern auf das ruhende Vermögen ausgestaltet worden. Das Vermögen und dessen Substanz werde unabhängig von dessen Ertragsfähigkeit besteuert. Wie die Bewertung der Ertragsfähigkeit des Wirtschaftsguts zu erfolgen habe, lasse das Urteil offen. Als Wirtschaftsgut könne jedoch nur das Unternehmen als ganzes in Betracht kommen. Zugrundezulegen sei der mögliche Sollertrag der zu betrachtenden Periode. Betrachte man die handelsrechtlichen Ergebnisse und die steuerlichen Ergebnisse der Jahre 1991 bis 1994, so ergebe dies einen Betrag von … DM. Demnach habe das Unternehmen aus der Substanz gelebt. Deshalb könne keine GewSt erhoben werden. Der einheitliche Steuermeßbetr...