Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums. Zurechnung von Grundstücksgeschäften einer Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Veräußerung eines nach Erwerb modernisierten und in Eigentumswohnungen aufgeteilten Mehrfamilienhauses erfolgt auch dann im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn zwar die Veräußerung erst kurze Zeit (hier: 7 Wochen) nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erfolgt ist, dann aber alle (hier: sechs) Eigentumswohnungen innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Erwerber veräußert werden.
2. Grundstücksgeschäfte einer Personengesellschaft können auch einem Minderheitsgesellschafter zugerechnet werden, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die GmbH & Co. KG bei den Geschäften jeweils vertreten hat, und daher anzunehmen ist, dass die Betätigung der Gesellschaft auf dem Grundstücksmarkt zumindest dem Willen des Gesellschafters entsprach, wenn nicht gar hauptsächlich auf seiner unternehmerischen Initiative beruhte.
Normenkette
EStG 1990 § 15 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger durch den Kauf eines Mietwohngrundstücks, die Modernisierung des darauf befindlichen Gebäudes und den späteren Verkauf des Grundstücks nach Aufteilung in Wohnungseigentum ein gewerbliches Unternehmen betrieben hat.
Die Kläger sind Eheleute, die mit ihren Einkünften vom beklagten Finanzamt – FA – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Kommanditist der … GmbH & Co. KG (im folgenden: S-KG), deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Metallwaren, insbesondere von Nähmaschinen und entsprechendem Zubehör ist. Seine Beteiligung am Gesellschaftskapital belief sich bis November 1991 auf ca. 8,25 v. H., danach auf ca. 23,78 v. H. und beträgt seit November 1998 ca. 33,34 v.H. Er war und ist zugleich auch Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … S … Verwaltungsgesellschaft mbH, welcher als Komplementärin die Geschäftsführung in der S-KG obliegt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 28. April 1987 hat der Kläger zum Preis von 190.000 DM das Grundstück Uhlandstraße 10 in … erworben, das mit einem sechs Wohneinheiten umfassenden Gebäude bebaut war. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gingen am 01. Juli 1987 auf ihn über; ein Teil der Wohnungen war seinerzeit vermietet. Im Sommer 1987 begann er damit, das Gebäude instand zu setzen und zu modernisieren, wofür er nach den Feststellungen des FA in den Jahren 1987 und 1988 rund 150.000 DM aufgewendet hat. Auf der Grundlage eines bereits vom Voreigentümer in Auftrag gegebenen Aufteilungsplans und einer Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 17. September 1984 teilte der Kläger durch notarielle Erklärung vom 11. Juni 1992 gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) das Grundstück in sechs Eigentumswohnungen auf und veräußerte diese mit Verträgen vom gleichen Tag überwiegend an die Mieter der jeweiligen Wohnungen; lediglich ein Erwerber wohnte zuvor nicht in dem Gebäude. Die Kaufpreise beliefen sich auf insgesamt 577.000 DM.
Außerdem hat der Kläger mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1989 das damals noch unbebaute Grundstück Mörikestrasse 16 in Wehingen zum Preis von 58.725,– DM erworben und durch notariellen Vertrag vom 11. September 1989 für 75.000,– DM wieder an die S-KG veräußert, welche das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus bebaut und nach einer Teilung in Wohnungseigentum die entstandenen vier Eigentumswohnungen im Dezember 1993 an verschiedene Erwerber verkauft hat.
Die S-KG hat im Jahr 1993 ferner das Grundstück Raiffeisenstrasse 4 in Wehingen, welches sie 1991 in unbebautem Zustand erworben und sodann mit drei Mehrfamilienhäusern bebaut hatte, in 14 Eigentumswohnungen aufgeteilt und diese zugleich an drei Erwerber verkauft (notarielle Erklärungen vom 16. Juni 1993 vor dem Notariat Wehingen UR 433/1993).
Bereits im Jahr 1992 schließlich hatte die S-KG ein schon Jahrzehnte in ihrem Betriebsvermögen befindliches Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum aufgeteilt und veräußert.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe, und bezog den aus der Veräußerung der Wohnungen auf dem Anwesen Uhlandstraße 10 in Wehingen erzielten – der Höhe nach unstreitigen – Gewinn in Höhe von 234.325 DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Festsetzung der Einkommensteuer 1992 vom 28. Dezember 1995 mit ein. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde durch Entscheidung vom 03. April 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Dabei ging das FA davon aus, dass der Kläger bereits beim Erwerb des Gebäudes eine zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht gehabt habe. Zu dieser Schlussfolgerung zwinge nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte der enge zeitliche Zusammenhang zwischen An- und Verkauf des Grundstücks, den das FA bei einer Dauer von etwa...