rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Anerkennung eines zwischen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrags bei nur mündlicher Nebenkostenabrede
Leitsatz (amtlich)
Ein zwischen Eltern und ihrem unterhaltsberechtigten Sohn abgeschlossener Mietvertrag kann steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn er lediglich den zu zahlenden Mietzins festschreibt, jedoch keine Vereinbarung über die Abrechnung der Nebenkosten enthält, diese jedoch nachweislich mündlich getroffen worden ist.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1; BGB §§ 535, 566 S. 1, § 125
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide 1994 vom 28. Februar 1997 und 1995 vom 16. September 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 30. März 1998 werden dahingehend abgeändert, daß die Einkommensteuer für 1994 auf DM 181.786 und für 1995 auf DM 80.532 festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 8.126.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen dem Kläger (Kl) und dessen Sohn, dem Zeugen ….
Der Kl ist Eigentümer der Eigentumswohnung (ETW) Nr. 5 in dem Gebäude … in …. Die Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, WC und Balkon verfügt über eine Wohnfläche von 65 qm und eine Garage. Am 23. Mai 1994 schloß der Kl mit seinem am 6. Januar 1969 geborenen Sohn … einen Mietvertrag mit Wirkung auf 1. Juni 1994. Nach § 3 des Formularvertrags (auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird), vereinbarten die Vertragsparteien einen Mietzins für die Überlassung der Wohnung und der Garage in Höhe von DM 500. Eine Vereinbarung über die Heiz- und Warmwasserkosten sowie der Betriebskosten wurde in dem schriftlichen Mietvertrag nicht getroffen. Zuvor war die Wohnung bis Ende April 1994 fremdvermietet worden.
In ihrer dem Beklagten (Bekl) am 28. Februar 1996 vorgelegten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1994 hatten die Kl den Verlust aus der Wohnung mit ./. DM 8.155 ermittelt. In der dem Bekl am 13. Januar 1997 vorgelegten ESt-Erklärung 1995 hatten sie den Verlust aus Vermietung und Verpachtung (V+V) aus der Wohnung mit ./. DM 8.187 errechnet.
Mit Schreiben vom 22. November 1996 bat der Bekl die Kl. mitzuteilen, aus welchem Vermögen der Sohn die Miete bezahlt habe. Gleichzeitig wurde um Vorlage eines Zahlungsnachweises und um Aufklärung darüber gebeten, von wem die Nebenkosten gezahlt würden. Daraufhin brachten die Kl mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 vor, der Sohn habe zwar 1994 keine eigenen Einkünfte erzielt. Er habe jedoch im Jahr 1993 ca. DM 10.000 verdient. Die Miete und Nebenkosten seien vom Sohn ausweislich anliegender Kontoauszüge bezahlt worden.
Der Bekl berücksichtigte in dem ESt-Bescheid 1994 vom 28. Februar 1997 hinsichtlich der Einkünfte aus V+V aus der Wohnung Nr. 5 im Hinblick auf die Fremdvermietung lediglich einen Verlust in Höhe von DM 852 und ließ den geltend gemachten Verlust im ESt-Bescheid 1995 vom 16. September 1997 in vollem Umfang unberücksichtigt. Als Begründung führte er an, das Mietverhältnis könne einkommensteuerlich nicht anerkannt werden, da der Mieter als Sohn eine unterhaltsberechtigte Person sei und die Miete nicht aus eigenen Mitteln habe entrichten können.
Die gegen die ESt-Bescheide für 1994 und 1995 form- und fristgerecht eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
In der Einspruchsentscheidung vom 30. März 1998, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Bekl die Auffassung, das Mietverhältnis halte dem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlichen Fremdvergleich nicht stand. Der schriftliche Mietvertrag enthalte keine Eintragungen über die Nebenkosten, wodurch unklar bleibe, ob die vereinbarte Miete die Nebenkosten enthalte oder nicht. Soweit die Kl vorgebracht hätten, die Nebenkosten seien im Streitfall vom Sohn als Mieter bezahlt worden, seien sie einen entsprechenden Nachweis schuldig geblieben. Selbst wenn ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorläge, müßte diesem wegen Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) die Anerkennung versagt bleiben, weil der Sohn neben den erhaltenen Unterhaltszahlungen nicht über eigene Mittel verfügt habe, aus denen er die Miete habe bezahlen können. Ein Nachweis, daß der Sohn über eigene Mittel verfügt habe, aus denen er die Miete habe zahlen können, hätten die Kl nicht erbracht. Nach den Angaben des Kl habe der Sohn Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich DM 1.200 erhalten. Von dem Betrag habe der Sohn angeblich nicht nur die Miete in Höhe von monatlich DM 500, sondern auch die Nebenkosten in Höhe von monatlich DM 150 zu entrichten gehabt, so daß dem Sohn danach nur noch monatlich DM 550 zur Bestre...