Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im Sinne des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Beteiligung zählt nur dann zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz, wenn sie „tatsächlich” zu einer Betriebsstätte gehört.
2. Die „tatsächliche” Zugehörigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen.
3. Auch Gewinne, die aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II resultieren, unterliegen nach § 7 GewStG i. V. m. § 15 EStG der Gewerbesteuer.
Normenkette
DBA CHE Art. 13 Abs. 2-4; GewStG § 7; EStG § 15
Nachgehend
Tenor
1. Der Gewerbesteuermessbescheid 1991 vom 13. Juni 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags der durch die Veräußerung der Anteile des Gesellschafters Dr. an der Inc. (USA) erzielte Gewinn in Höhe von … DM nicht berücksichtigt wird.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Festsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und die Klägerin zu 1/6.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten.
6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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Tatbestand
An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sind die Brüder Dr. (im Folgenden: Dr.) und Prof. Dr. (im Folgenden: Dr. mit je 50 % als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin ohne Einlage ist die -GmbH (im Folgenden: -GmbH).
1. Den Auslandsvertrieb der Produkte übernimmt die Klägerin. Außerdem ist sie Lizenzgeberin der Marke sowohl für ausländische Gesellschaften der Gruppe also auch für nicht zur Unternehmensgruppe gehörende fremde ausländische Produzenten. Inhaber der Lizenzrechte ist die KG. Diese Lizenzierung ist eingebettet in ein weltweites Franchise-System.
Daneben existieren eine Reihe von Auslandsgesellschaften, von denen hier die Inc., USA (im Folgenden Inc.) steuerlich bedeutend ist. Die Inc. wurde im Jahr 1986 von Dr. und Dr gegründet. Die Beteiligungen betrugen damals je 50 % am Nominalkapital von …. US-Dollar zuzüglich eines so genannten „additional Capital” von zusammen … US-Dollar. Die Anschaffungskosten der Beteiligungen betrugen somit insgesamt umgerechnet ca. …Mio. DM. Nach ihrer Gründung übernahm die Inc. von dem nicht zur Gruppe gehörenden Lizenznehmer Inc. die Produktion von einschließlich des Anlagevermögens und der Bestände und führte die Produktion und den Vertrieb des Getränks auf dem US-amerikanischen Markt fort. Aufsichtsratsvorsitzender der Inc. war Dr.
Der erste Lizenzvertrag zwischen und der Gruppe stammte aus dem Jahre 1979. Danach waren grundsätzlich keine Lizenzgebühren zu zahlen. Seit 1984 war Vertragspartner der Lizenzverträge mit die Klägerin. Um das zollpflichtige Importvolumen zu senken, wurden ab diesem Zeitpunkt gesondert Lizenzgebühren erhoben. Allerdings erhielt jährlich bei Nachweis entsprechender Werbekosten die Lizenzgebühren bis zur Höhe von 6/7 zurückerstattet. Nach der Übertragung des -Geschäfts von auf die Inc. im Jahre 1986 wurden die Regelungen im Lizenzvertrag zunächst unverändert fortgeführt.
Die inc. wurde von der Klägerin in den Folgejahren mit Grundstoffen, Verpackkungsfolien, Maschinen und Ersatzteilen beliefert. Die Umsätze der Klägerin an die Inc. betrugen nach den Angaben der Klägerin:
Das FA verweist demgegenüber auf die Umsatzzahlen in der Einspruchsentscheidung (Seite 5), die der Betriebsprüfer von der Klägerin während der Betriebsprüfung erhalten habe. Unstreitig sind dabei die Höhe der Folien- und Lizenzumsätze. Lediglich bei den Gesamtumsätzen ergeben sich Abweichungen.
Die in den Umsätzen enthaltenen Folienlieferungen wurden von der Klägerin ohne eigene Wertschöpfung lediglich durchgehandelt.
Bezogen auf die KG als Kernunternehmen der von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften betrugen die über die Klägerin abgewickelten Lieferungen an die Inc. in den Jahren 1986 bis 1990 zwischen 8,59 % und 12,39 % der Jahresumsätze. Ohne Berücksichtigung der Folienumsätze lagen die Umsatzanteile zwischen 5,41 % und 6,59 % des Gesamtumsat...